Bausparfuchs
Danke für die Info. Ja, da sind sich die Fachanwälte wohl auch nicht einig.
In dem oben aufgeführten Aufsatz “Kündigung von Bausparverträgen: Wirksamkeit und Folgen” in der Fachzeitschrift “Verbraucher und Recht” , Ausgabe 7 / 2015, Seite 260 (9-te Zeile von oben links) hat RA Dr. Nuriye Yildrim, Kanzlei Wilhelm Lachmair & Kollegen, folgendes ausgeführt: “Zur Bausparsumme dürften auch die Zinsen und Boni auf die Bauspareinlagen gehören”.
Diese Voraussetzungen wären bei mir gegeben, da angespartes Kapital zuzüglich Bonuszinsen die Bausparsumme übersteigt.
Nachvollziehen kann ich die Aussage von RA Dr. Yildrim nicht, da doch die Zahlung von Bonuszinsen nur dann erfolgen kann, wenn ein Antrag auf Auszahlung des Bauspargut-habens gestellt wird (Abgabe einer Willenserklärung - Verzicht auf das Bauspardarlehen). Aber man wird ja von den Bausparkassen entmündigt.
Die Bafin hat zwischenzeitlich geantwortet und sieht keinen Handlungsbedarf.
Zitat:
Die Gewährung des Bonus auch ohne Zuteilungsverzicht werde ich nicht beanstanden. Die Begründung der Bausparkasse halte ich für nachvollziehbar,... . Letztendlich kann nur ein Gericht entscheiden, ob die beanstandeten Vertragskündigungen zulässig sind."
Nach meinem Dafürhalten kann man sich die Schreiben an den Ombudsman und die BaFin schenken. Mal sehen, ob Resttechniker etwas Positives berichten kann.
Bis dann,
wn25421pbg
Alles anzeigen
"Zur Bausparsumme dürften auch die Zinsen und Boni auf die Spareinlagen zu rechnen sein."
Ziemlich vage in meinen Augen. Was heißt "dürften"? Und: Es folgt keinerlei Begründung für diese Annahme, die als allgemeingültig einfach so in den Raum gestellt wird.
Ich habe hier drei verschiedene ABBs liegen, die diesbezüglich drei unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen beinhalten. Wenn als Voraussetzung für einen Bonuszins allerdings die Zuteilungsannahme und der Darlehensverzicht vertragsgemäß vereinbart sind, kann ich nicht erkennen, weshalb Boni dann à priori zur "Bausparsumme" gehören sollten.
Nur nebenbei: Ich bemängele, dass Frau Yildirim die Begrifflichkeiten nicht sauber trennt, sie gar verwechselt. Allein darunter leidet die Qualität solcher Einlassungen, sorry. Denn wenn sie an dieser Stelle von "Bausparsumme" spricht, meint sie wahrscheinlich das "Bausparguthaben". Anders ergibt das Ganze keinen Sinn, denn was eine "Bausparsumme" ist, wissen wir eigentlich alle ...
Zu erinnern ist außerdem an das Urteil des LG Hannover vom 30.06.2015, in dem es unter "Tatbestand" ausführt:
"Vertraglich vereinbart ist eine Verzinsung des Guthabens mit 2 % und für den Fall, dass der Bausparer nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren bei Annahme der Zuteilung des Vertrags auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet, eine rückwirkende Bonusverzinsung mit insgesamt 4,25 % Zinsen."