Hallo,
gilt fuer die Verjaehrung der Ansprüche aus gekündigten Bausparvertraegen auch die 3 jährige Verjährungsfrist gemäss BGB ?
Gilt diese Frist
- vom Ausspruch der Kündigung an oder
- erst ab Ende der Kündigungsfrist oder
- erst ab Ende des betreffenden Jahres ?
Interessant wäre es auch die Abwicklungsmodalitaeten der verschiedenen Bausparkassen (LBS, Wüstenrot, etc.) zu vergleichen.
Ich habe einen Wüstenrot Bausparvertrag im Tarif 7 (nicht überspart) der seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif ist.
In den drei Schreiben der Bausparkasse (Kündigung nach §489 Abs 1 Nr 2 BGB, 1. und 2. Rückweisung meiner Widersprüche) wurde mir folgendes mitgeteilt.
(1) "Sollten wir bis zum <ausgesprochenen Kündigungszeitpunkt> nichts von Ihnen hören bewahren wir ihr Guthaben sicher auf einem extra bereitgestellen nicht verzinslichen Zwischenkonto für Sie auf."
Kann man eigentlich irgendwie überprüfen dass die Bausparkasse nicht doch mit meinem Geld arbeitet ?
Wenn ich das Geld entgegennehme arbeite ich aber aktiv an der Kündigung mit.
Gibt es ein wasserdichtes Musterschreiben um das Geld entgegenzunehmen aber trotzdem alle Ansprueche
aus den Widerspruechen zu wahren sobald ein positives hoechstrichterliches Urteil vorliegt ?
(2) Im der ersten Rückweisung meines Widerspruchs findet sich der Passus:
"Sie können die Zuteilung annehmen das Guthaben auszahlen und das Darlehen bereitstellen zu lassen. Dann haben Sie noch 24 Monate Zeit das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen."
Mit der selben Argumentation nicht marktüblich hoher Zinsen bei den Altvertraegen ist natuerlich auch der der Darlehenszins nicht marktüblich niedrig.
Es wird mit keinem Wort auf einen Darlehenverzicht eingegangen. Auch über Gebühren (Bereitstellung, Erstattung der Abschlussgebühr findet sich kein Wort). Auch wird nicht erklärt aufgrund welcher gesetzlichen Regelung sich besagte 24 Monate ergeben.
In welchem rechtlichen "Zustand" befindet" sich eigentlich ein nach §489 gekündigter Bausparvertrag
- innerhalb der 6 monatigen Kündigungfrist
- danach (wenn man das Geld dort liegen laesst)
Welche Rechte aus den ABB kann man dann noch ausüben ?
Zu welchem Zeitpunkt ist z. B. eine Erklärung zum Darlehenverzicht letztmalig möglich ?
Ich habe in meinen Widersprüchen schon klar gemacht dass ich die Weiterführung des Vertrags fordere.
Sollte aber die Rechtsauffassung der Bausparkasse höchstrichterlich bestätigt werden will ich natürlich
keine zusätzlichen finanziellen Nachteile erleiden.
Nach meinem Verständnis wird der Bonus bei Darlehensverzicht fällig - die Zinsoption muss also nicht geändert werden.
Wird man von der Bausparkasse gekündigt ist das ein "erzwungener Darlehensverzicht", oder ?
Falls nicht, wann ist in einem Kündigungsszenario nach §489 BGB die letzte Möglichkeit zur Änderung der Zinsoption ?
(3) Schliesslich noch eine Frage: Arbeitet eigentlich einer von euch auf einen Vergleich hin (d. h. Aufgabe des Vertrags gegen eine entsprechende "Abfindungszahlung") ? Ist das überhaupt eine Option ? Gibt es bekannte Fälle ?