Beiträge von eagle_eye


    Über den Umgang der BHW mit Verrechnungsschecks würde ich mir die geringsten Sorgen machen.
    Ich gehe davon aus, dass der Satz "Sollte der Scheck in falsche Hände geraten, ist das Geld verloren. Nach aktueller Rechtsprechung tragen Sie dafür das Risiko - auch wenn Sie keine Schuld trifft." im umgekehrten Fall auch für die BHW gilt, dass sie als Versender des Schecks also auch das Verlustrisiko trägt.


    Die Bank prüft die Identität des Einreichenden deshalb nicht, weil es das Wesen eines Verrechnungsschecks ist, dass sich in jedem Fall verfolgen lässt, wohin das Geld geflossen ist.

    "Hier sind einige Vorschläge, was Sie jetzt tun können:

    • Lösen Sie den Scheck keinesfalls ein! Denn andernfalls würden Sie der Auflösung Ihres Bausparvertrages zustimmen.
    • Schreiben Sie Ihrer Bausparkasse, dass Sie den Scheck nicht akzeptieren und nicht einlösen werden!
    • Senden Sie den Verrechnungsscheck nicht an Ihre Bausparkasse zurück! Bewahren Sie ihn an einem sicheren Ort auf! Der Scheck kann von jedermann eingelöst werden. Sollte der Scheck in falsche Hände geraten, ist das Geld verloren. Nach aktueller Rechtsprechung tragen Sie dafür das Risiko - auch wenn Sie keine Schuld trifft.
    • Falls Sie es noch nicht getan haben: Legen Sie Widerspruch bei Ihrer Bausparkasse gegen die Kündigung des Bausparvertrages ein!
    • Lassen Sie bei der Verbraucherzentrale prüfen, ob die Kündigung in Ihrem Fall gerechtfertigt ist! Eine eindeutige Rechtsprechung gibt es derzeit noch nicht.
    • Schalten Sie einen Anwalt ein und lassen Sie ihn eine Klage gegen Ihre Bausparkasse prüfen!
    • Machen Sie Ihrem Unmut Luft! Die Verbraucherzentrale hilft Ihnen in der Argumentation und stellt sicher, dass der öffentliche Druck auf das unfaire Verhalten der Bausparkassen hoch bleibt."

    http://www.vz-nrw.de/bhw-scheck-1

    Einen guten Tag an alle,


    ist hier jemand unterwegs, der über eine oder mehrere Adresse(n) von Fachanwälten für Bank-/Kapitalmarktrecht im nordwestdeutschen Raum verfügt, die schon Erfahrung mit Bausparkassenstreitigkeiten haben?


    Wenn ja, wäre es sehr nett, wenn ihr mir die zukommen lassen könntet.


    LG,
    Eagle Eye

    @ Troll

    Ich kenne den Wortlaut „Deiner“ ABB nicht. Wenn es in ihnen explizit lautet, dass die Bausparkasse einer Erhöhung zustimmen muss, dann hat man auf dem Wege wahrscheinlich schlechte Karten.

    In den ABB des BHW D Plus heißt es zwar auch, dass Erhöhungen der Zustimmung der BSK bedürfen, allerdings mit dem Zusatz: „Die Bausparkasse wird ihre Zustimmung nur dann nicht geben, wenn bauspartechnische Gründe der Vertragsänderung entgegenstehen.

    In diesem Fall sieht die Sache imho dann wohl etwas anders aus, denn was unter „bauspartechnische“ Gründe fällt, wäre noch zu klären …


    nicora:

    - „Mußt natürlich davon ausgehen, dass Du für die Erhöhungssumme dann die Abschlussgebühr zahlen musst und der Regelsparbetrag entsprechend erhöht würde. Es soll einen Schlichterspruch geben, der dem voll zugestimmt hat.“


    Eine Abschlussgebühr wäre für den Fall der Erhöhung vllt. zu verschmerzen. Und: Der Schlichterspruch, von dem Du sprichst, existiert und liegt mir vor.


    Eagle Eye

    Hallo Franziska,


    ich habe aus gegebenem Anlass vor, mit meiner Beschwerde noch bis zur übernächsten Woche zu warten.
    Wenn ich jetzt allerdings die o. g. Zeiträume betrachte, bekäme ich wahrscheinlich erst dann eine Antwort, wenn der von der BSK genannte Kündigungstermin bereits überschritten ist.
    Deshalb überlege ich jetzt, gleichzeitig eine Erstberatung bei einem Fachanwalt in Anspruch zu nehmen, denn das ist ja parallel erlaubt, wenn ich die Schlichtungsverfahrensbedingungen richtig gelesen habe. Auf der Grundlage der Antwort des RA würde ich dann ggfl. neu entscheiden.


    Mein Schriftwechsel mit der BSK bestätigt mich jedenfalls sehr stark in der Annahme, dass diese Damen und Herren das Ganze aussitzen wollen, denn die Antwort auf mein Widerspruchsschreiben schloss mit dem Hinweis, dass die nun nötigen "Arbeiten" jetzt einige Zeit in Anspruch nehmen - welche "Arbeiten" auch immer damit gemeint sein mögen ...


    Allen ein schönes Wochenende,
    Eagle Eye



    Fragen über Fragen!


    Ich befinde mich auch gerade in einem "Klärungsprozess" und warte auf die Antwort zu meinem zweiten Widerspruchsschreiben, bevor ich dann nötigenfalls andere Wege beschreiten werde.


    Nur drei Punkte:


    - "Gibt es ein wasserdichtes Musterschreiben um das Geld entgegenzunehmen aber trotzdem alle Ansprueche
    aus den Widerspruechen zu wahren sobald ein positives hoechstrichterliches Urteil vorliegt ?
    "
    "Geld entgegennehmen" könnte bedeuten, sich von der BSK einen Verrechnungsscheck schicken zu lassen, diesen aber nicht einzulösen? Würde ich von einem (Fach-)Anwalt klären lassen ...

    - "In welchem rechtlichen "Zustand" befindet" sich eigentlich ein nach §489 gekündigter Bausparvertrag
    - innerhalb der 6 monatigen Kündigungfrist
    - danach (wenn man das Geld dort liegen laesst)
    Welche Rechte aus den ABB kann man dann noch ausüben ?
    "
    Im Kündigungsschreiben meiner BSK steht, dass die Kündigung am xx.08.2015 wirksam wird. Das bedeutet für mich, dass ich bis dahin die ABB-Rechte noch wahrnehmen kann. In meinem Fall geht es z.B. um die Erhöhung der Bausparsumme, die nur aus "bauspartechnischen Gründen" abgelehnt werden kann. Dazu gibt es die Entscheidung einer Schlichtungsstelle/eines Ombudsmanns aus 2013, in der es u. a. heißt, dass die BSK die Erhöhung vornehmen muss, weil die Kündigung noch nicht wirksam sei und weil sie lt. den zugrunde liegenden ABB auch nicht mit dem Argument abgelehnt werden kann, dieser Tarif sei nicht mehr im Angebot.


    - "Schliesslich noch eine Frage: Arbeitet eigentlich einer von euch auf einen Vergleich hin (d. h. Aufgabe des Vertrags gegen eine entsprechende "Abfindungszahlung") ? Ist das überhaupt eine Option ? Gibt es bekannte Fälle ?"
    Wenn eine Abfindungszahlung annähernd so hoch wäre wie die ansonsten entgangenen Zinseinnahmen, würde ich darüber nachdenken für den Fall, dass mein Vertrag eine Erhöhung der Bausparsumme nicht vorsähe. In ABBs, die drei oder vier Jahre jünger sind als meine, hat jedenfalls meine BSK den Passus geändert und eine Erhöhung davon abhängig gemacht, dass der Tarif noch existiert. Dann fiele diese Option wohl weg.

    In Sachen vorzeitiger Kündigung von Bausparverträgen vertrete ich bundesweit Bausparkunden gegen Bausparkassen. Die Materie ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und bietet hohes Vergleichspotential. Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt)


    Eine Zusatzfrage, wenn Sie erlauben, Herr Dr. Heinzelmann:


    Wie hoch taxieren Sie die Wahrscheinlichkeit, dass eine BSK mit dem Versuch Recht erhält, Guthaben, Basiszins und Bonuszins zu addieren und die Bausparsumme damit als erreicht zu bezeichnen?


    Zum Bonuszins ("Differenz zur Gesamtverzinsung") heißt es in den BSB:


    "Verzichtet der Bausparer bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend wie folgt: ..." - "Die Differenz zur Gesamtverzinsung wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben."


    Zuteilungsannahme und Darlehensverzicht liegen nicht vor und deshalb kann ich nicht erkennen, dass die Bausparsumme erreicht sein kann. Ein Vergleich interessiert mich deshalb nur marginal. Interessanter wäre ein Rechtsbeistand, der dieses - in meinen Augen - gesetzlose Kündigen unter Missachtung der vereinbarten BSB unterbindet.

    "Weiss jemand wie genau die Verjährungsfristen für Schadensersatz in dieser Konstellatiion sind ?
    Wann müsste man spätestens Klage einreichen ?
    "


    Geht es euch nur um Beschwerden bei der Bafin oder geht ihr auch den Weg über die Schlichtungsstelle?


    Bei der Bafin gibt es m. W. keine Verjährungshemmung, wenn ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird, schon:


    § 7
    Hemmung der Verjährung
    Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens (Vorprüfungsverfahren und Schlichtung vor dem
    Ombudsmann) gilt die Verjährung der Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt. Nach
    Beendigung des Schlichtungsverfahrens laufen
    die gesetzlichen Verjährungsfristen weiter.

    Für alle, deren Vertrag nach § 489 BGB gekündigt wurde, steht etwas Interessantes im Urteil des LG Ulm zu den Scala-Sparverträgen:


    "Die Sparkasse könne auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass sie Scala wegen der variablen Verzinsung kündigen darf. Scala-Verträge werden zwar juristisch wie ein umgekehrtes Darlehen gehandelt, das also der Sparer der Bank gibt. Aber das Gesetz schützt als Darlehensnehmer ohne Festzins nur den im Vergleich zur Bank schwächeren Verbraucher. In diesem Fall gehe es nicht darum, eine solche „Waffengleichheit“ herzustellen, sagte Richterin Böllert. Die Sparkasse musste demnach in der Lage sein, die Risiken der Sparverträge zu kalkulieren."


    http://www.swp.de/scala./


    http://www.swp.de/ulm/lokales/…la-Sparer;art4329,3012902

    Hallo eagle_eye,


    könnten Sie mir bitte die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) von BHW per Mail schicken. Mir wurde auch ein Tarif D Vertrag von 1995 mit der gleichen Begründung gekündigt und ich werde in Widerspruch gehen.
    Die Ombudsstelle hat gesagt, dass ich die Bedingungen vorlegen muss, doch anscheinend habe ich die nie erhalten und es dummerweise auch nicht bemerkt.
    Falls Ihre Bedingungen nicht dieselben sind, wissen Sie vielleicht woher man alte Bedingungen bekommen kann?
    Vielen Dank schon mal im Voraus


    Hey Frühling :)


    schau mal auf die erste Seite, da hat Christian freundlicherweise schon 2 Links reingestellt. Mit einem davon öffnest Du die Pdf-Datei mit den ABBs für den BHW Dispo plus.


    Für die anderen einfach mal googlen, z. B hier:
    https://www.bhw.de/content/all…eschaeftsbedingungen.html

    Mir ist momentan nicht klar, ob die BHW-Leute überhaupt verpflichtet sind, auf einen Widerspruch zu reagieren?!?


    Eine weitere Frage: Ich finde in dem Kündigungsschreiben an keiner Stelle einen Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit und eine entsprechende Frist. Könnte da ein Formfehler vorliegen oder ist so etwas - entgegen anderen amtlichen oder halbamtlichen Schreiben - hier nicht erforderlich? Kennt sich da jemand juristisch etwas aus?

    In den mir vorliegenden Allgemeinen Bausparbedingungen des BHW heißt es unter § 3 "Verzinsung des Sparguthabens" eindeutig:
    "Verzichtet der Bausparer bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend wie folgt: ... "


    Die Reihenfolge ist beim Dispo Plus imho eindeutig festgelegt: Erst Annahme der Zuteilung mit gleichzeitigem Darlehensverzicht, danach Erhöhung der Gesamtverzinsung, sprich Bonuszinsen.


    An keiner Stelle der Bedingungen ist von der Möglichkeit die Rede, die Bonuszinsen dem im Kontoauszug ausgewiesenen Guthaben zuzuschlagen, ohne dass der Bausparer die o. g. Voraussetzungen geschaffen hat.
    Und dies, zumal diese Bonuszinsen - jedenfalls in keinem meiner jährlichen Kontoauszüge - jemals ausgewiesen oder addiert wurden ... "geheime Kommandosache" also sozusagen. Vielleicht deshalb wird das Ganze im BHW-Schreiben auch als "Bonusanspruch" und nicht als Bonuszinsen bezeichnet, der da in die Gesamtsparsumme eingerechnet wird.


    Das mag in anderen Tarifen oder bei anderen Bausparkassen anders geregelt sein, k. A. Deshalb lass ich mich auch von irgendwelchen Urteilen nicht beeinflussen, die möglicherweise auf anderen Bausparbedingungen gründen.

    Hallo alle zusammen,


    habe heute einen BHW-Brief bekommen, in dem unter Bezug auf § 488 Abs. 3 BGB mein Vertrag gekündigt wird.


    In diesem Fall argumentieren Herr Dietmar König und Herr Wolfgang Kipke vom BHW damit, mein Vertrag sei erfüllt, weil aufgrund der Sparbeiträge, der bisher gutgeschriebenen Basiszinsen und meines Bonus-"Anspruchs" ;) die Bausparsumme erreicht sei. Zitat: "Für ein Bauspardarlehen bleibt unter Einbeziehung Ihres Bonusanspruchs wirtschaftlich kein Raum mehr."


    Dass ich lt. Allgemeinen Bausparbedingungen einen Bonusanspruch erst dann erwerbe, wenn ich die Zuteilung annehme und gleichzeitig auf das Darlehen verzichte, wird geflissentlich ausgeblendet - die rechnen diesen Bonusanspruch, obwohl er noch gar nicht entstanden ist, einfach mal so zum Guthaben dazu.


    Wenn die suboptimale Logik dieser Leute nicht so traurig wäre, könnte ich laut lachen ...