Beiträge von Alfred

    Also fürs Kindergeld wäre § 48 SGB I eine Möglichkeit. Am besten zur kindergeldauszahlenden Stelle und sich informieren


    Für den "Zivilunterhalt" - schon mal an den Vater gewandt ?


    Viel Glück

    Konkrete Beispiele in öffentlichen Foren zu nennen :?:


    Da empfehle ich diverse Zeitschriften und Internetplattformen oder dann eher die "private" Konversation.


    Es gibt ja genug Beispiele in Wirtschaft und Politik................. :)

    Ja, der Codex..........ist da :!:


    Ich habe als langjähriger Aktionär und sehr interessierter Leser zahlreicher Zeitungen und Zeitschriften
    leider
    schon erfahren müssen, dass dort wo die "Musik" spielt, entschieden wird.


    Und wenn es ums Geld geht, dann können auch die stärksten Chinesischen Mauern fallen :) .


    Ich wünsche allen, die noch an "Chinesische Mauern" glauben nicht enttäuscht werden <3

    Wie jedwede Vermögensanlage muß unterschieden werden, ob die Nutzung selbst oder durch Dritte erfolgt.


    Gegen eine selbstgenutzte Immobilie ist nichts einzuwenden, wenn die Finanzierung auf stabilen Füßen steht und auch das persönliche Umfeld passt.


    Leider sind diverse "Verkaufssysteme" der Banken, Finanzvermittler und Bausparvertreter ausschließlich provisionsorientiert. D.h. der Verkäufer verdient nur, wenn er verkauft. Somit ist er gezwungen ohne Rücksicht auf den Kunden dieses Ziel im Focus zu haben.


    Müsste der Kunde bezahlen (Stundensatz) wären beide möglicherweise besser bedient. Aber diese Art von "Verbraucherschutz" hat sich (leider) noch nicht durchgesetzt.


    Vielleicht will es der Kunde ja auch so? Viele werden ja auch übervorteilt und merkens nicht mal :)

    Nun es gibt einige Möglichkeiten . Schau doch auf die Seite www.rentenberater.de .


    Eine Kombination mit einem anderen Provisions- oder Verkaufsberuf ist nicht erlaubt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz und die entsprechende Verordnung dazu sind sehr "eng" gestrickt.


    Der Rentenberater gehört zur Gruppe der Rechtsdienstleister (wie z.B. Steuerberater). Er muß durch das zuständige Landgericht zugelassen sein und ist dann berechtigt seine Mandanten vor Behörden und Gerichten wie ein Rechtsanwalt zu vertreten.


    Deshalb ist die Honorierung auch zwingend durch das Rechtsanwaltvergütungsgesetz vorzunehmen.

    Der Vorschlag von Henning ist sehr gut.


    Sollte dies alles nichts nutzen, dann bliebe noch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe d.h. bei der Schilderung der Einkommensverhältnisse müsste "der Staat" auch hier den Profiberater (z.B. Anwalt) bezahlen.


    Der Fall schildert eindringlich, weshalb die PKV nur mit "Samthandschuhen" anzufassen ist. Ein gesetzlich Versicherter hätte hier Rechtsschutz durch das SGB X und das bis in die Klageinstanzen alles kostenlos.

    Also wenn bei einer deutschen Agentur für Arbeit der Alg-Anspruch schon geprüft worden ist, dann lies doch mal den


    § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2 a des Sozialgesetzbuches Teil V.


    Grundsätzlich sind Alg-Bezieher auch versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV aber


    es gilt für dich dann evtl. der Abs. 5 und/oder 5a.


    Insoweit würde dann die Versicherungspflicht nicht greifen und du müsstest weiterhin die PKV bezahlen.


    Nochmals würde ich dir eine - wie bereits angesprochen - gute Beratung empfehlen.

    Ich kopiere dir 2 Dinge aus dem SGB III:


    § 142 Anwartschaftszeit(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
    (2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass 1.sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
    2.das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
    gilt bis zum 31. Dezember 2014, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.


    § 143 Rahmenfrist(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
    (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
    (3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.


    Wie du aus diesen 2 Vorschriften ersehen kannst, sind die Voraussetzungen auf Arbeitslosengeld kompliziert. Zu diesen 2 Vorschriften kommen natürlich noch andere Voraussetzungen wie z.B. du mußt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und auch arbeitslos gemeldet sein.........usw.


    Hier empfehle ich dir schnellstmöglich Beratung bei der Agentur für Arbeit (kostenlos) oder/und einen professionellen Berater im Sozialversicherungsrecht (z.B. Rentenberater-kostet aber Honorar) aufzusuchen.


    Viel Glück!

    Hier ein Auszug aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz:


    § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde


    (1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:


    1.Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),


    2.Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,


    3.Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
    Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu bestimmen.
    (2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche beschränkt werden.
    (3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden.

    Hallo,
    da kann ich nur volles Verständnis dafür aufbringen.


    Sehr häufig wird der Schritt in die private KV ohne sachgerechte Beratung vollzogen. Es locken halt vermeintlich niedrige Beiträge.
    Aber nun zu dir. Deine Angaben reichen leider nicht aus, um hier eine sachgerechte Antwort zu erteilen.


    Handelte es sich in der Schweiz um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Sinne einer Anstellung?
    Besteht denn in Deutschland ein Anspruch auf SGB III - Leistungen?
    Bist du ledig oder verheiratet?
    Usw.

    Selbstverständlich kostet eine Beratung durch Versicherungsrepräsentanten oder Bankmitarbeiter auch etwas. Das ist ja auch richtig so - schließlich müssen die ja auch oft Stunden an Energie aufwenden um ihren Lohn zu erhalten und auch einen Service bieten der kostet.


    Jedoch ist diese "Vergütung" nicht sofort offen sichtbar. Zudem entsteht diese Vergütung erst durch Verkauf eines Produktes.


    Anders der Honorarberater. Er darf nicht durch Produktverkauf verdienen, sondern nur durch Beratung.


    Als Rentenberater bin ich sogar durch das Rechtsdienstleistungsgesetz verpflichtet nach dem


    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen.


    Insoweit besteht schon ein Unterschied.

    Liebe Franziska,


    deine Frage bzw. Forderung ist bereits beantwortet.


    Für die rechtsberatenden Berufe (Rechtsbeistände wie Steuerberater, Rentenberater etc.) gibt es das


    Rechtsdienstleistungsgesetz (www.rechtsdienstleistungsregister.de) . Diese Berufe müssen eine Qualifikation wie Steuerberaterprüfung, Prüfung im Renten- und Sozialrecht etc. nachweisen. Zudem wird eine Pflichthaftpflichtversicherung gefordert. Darüber hinaus wird auch eine persönliche Qualifikation gefordert. Dies alles prüft das jeweilige Landgericht und der Präsident des Landgerichtes nimmt dann die Zulassung vor. Danach können diese Rechtsbeistände auch vor Gericht ihre Mandanten vertreten. Zwingend müssen diese Berater auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ihr Honorar abrechen.


    Alle anderen "Berater" dürfen dies nicht - insofern prüft auch kein Gericht dessen Qualifikation. Hier gilt nämlich das Gewerberecht. Will heißen - eine Gewerbeanmeldung bei der jeweiligen Gemeinde genügt in der Regel. Es gibt jedoch einige Ausnahmen z.B. Versicherungsberater etc. Diese müssen eine Art "Grundausbildung" nachweisen und dies auch bei der Handelskammer nachweisen. Dies alles sind jedoch keine Rechtsberater wie Steuerberater und Rentenberater (siehe auch www.rentenberater.de).


    So sind z.B. im Versorgungsrecht (Stichwort: Scheidung und Versorgungsausgleich) die Rentenberater mit ihrem Spezialwissen gefragt. Jedoch sind diese Menschen Spezialisten im gesamten Sozialrecht.


    Es ist also alles bereits geregelt.

    Alleine diese "Ansicht" stellt das heute Gesellschaftsverhalten in Frage.


    Wieso sollte man den Kindern auf der Tasche liegen - schließlich haben die Eltern (die was zu vererben haben) ihren Kindern neben der elterlichen liebevollen Fürsorge auch erhebliche finanzielle Leistungen erbracht - kann man da von den Eltern auch noch erwarten, dass diese ihnen nicht "auf der Tasche liegen"?


    Im übrigen gibt es auch Möglichkeiten Vermögen (z.B. Haus) an die Nachkommen zu übergeben, ohne dass später Dritte (z.B. der Staat) Regress nehmen können.


    Das ist alles eine Frage der "richtigen" und "unabhängigen" und individuellen Beratung - die gibt's aber nicht zum Nulltarif :) .


    Beratung die nichts kostet gibt's in Deutschland nur vom Versicherungsvertreter oder Bankmitarbeiter :(

    Bei der sog. "Statusfeststellung" gibt es Richtlinien der Sozialversicherungsträger - allerdings ist hier gerade beim Selbständigen durchaus "Gestaltungsspielraum". Es kommt auch auf die Rechtsform der Selbständigkeit an.


    Hier würde ich zwar den Rat der Krankenversicherung(stellvertretend für Renten- Pflege und Arbeitslosenversicherung) einholen - jedoch hat eine solche Entscheidung auch Einfluss auf andere "Folgeerscheinungen", welche der Sachbearbeiter der Krankenversicherung nicht abdecken kann.


    Z.B. steuerliche und berufsgenossenschaftliche Auswirken etc. Darüber hinaus hat eine Entscheidung der möglicherweise freiwilligen Krankenversicherung auch Wirkung auf die spätere Krankenversicherung der Rentner (Stichwort : Beitragshöhe- und Beitragszuschuss).
    Hier sind Fachleute gefragt, welche das gesamte Spektrum abdecken - allerdings nur gegen Honorar :(:)

    Jede Seite hat etwas für sich......


    entscheiden tut der Kunde.


    Als Versicherungsberater bzw. Rentenberater ist auf jeden Fall eine Zulassung (die Kompetenz prüft i.d.R. das zuständige Landgericht) nötig - hier ist eine stetige Kompetenz in jedem Falle als gegeben anzusehen.


    Bei einem "reinen" Versicherungsberater o.ä. kann ich keine Aussage treffen, nachdem ich diesen Berufsstand hinsichtlich seiner Ausbildung, Kompetenz bzw. Zulassung nicht wirklch beurteilen kann.

    § 89 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz
    "(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen
    eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend
    herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände
    rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens
    mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen
    der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und
    danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der
    Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die
    Herabsetzung nicht berührt."


    soviel zum Thema "...der Staat gibt nur die rechtlichen Rahmenbedingungen vor...."


    zum Thema Möglichkeiten von Sparformen................da kann ich nur Raten die richtigen Berater zu konsultieren.......aber das kostet ......halt Honorar........ ;)