In einigen Beiträgen weiter oben und ich meine auch in dem Video auf der Rechnerseite, habe ich es so verstanden, dass sich der Freistellungsauftrag auch auf die Vorabpauschale anwenden lässt. Bin wohl echt schwer von Begriff bei der Nummer...
Grundsätzlich kann das auch verrechnet werden, ich wollte mit meinem Post eher nochmal eine gewisse Trennschärfe erzeugen, da es sich bei den 2 Dingen "Freistellungsauftrag" und "Vorabpauschale" um unterschiedliches handelt. Sorry, wenn ich eher zur Verwirrung beigetragen habe als anders herum... ich versuche es nochmal.
Die Vorabpauschale ist in den letzten Jahren nicht angefallen, das wird jedes Jahr neu festgelegt, ob sie auf thesaurierende Fonds gezahlt werden muss oder nicht (ganz vereinfacht gesprochen). Das kann festgesetzt werden für manche Jahre, für manche nicht.
Was hingegen IMMER anfällt, sind Steuern auf Kapitalerträge > 1000€ pro Kalenderjahr.
Einfache beispielhafte Rechnung. Du sagst, du willst ca 300K in ETFs investieren, was der Hälfte deines Vermögens entspricht. Also willst du vielleicht die andere Hälfte in Tages- oder Festgeld investieren bzw. parken?
Wenn du 2% auf TG bekommst, wären das bei 300K --> 6.000€ im Jahr Zinserträge. Nun würdest du bei deiner Bank die 1000€ Freistellungsauftrag hinterlegen, dann würde die Bank darüberhinaus die Steuern auf (6.000 - 1.000 = ) 5.000€ an das Finanzamt abführen.
Generell solltest du dir auch (Stichwort gesetzliche Einlagensicherung) Gedanken darüber machen, wie du die nicht in ETFs angelegte Summe aufteilst. Da du hier wahrscheinlich schnell bei 3-4 Banken neben deinem Gehalts- und Girokonto und einem Depot landest (angenommen du willst keinem Institut mehr als die 100.000€ gesetzliche Einlagensicherung anvertrauen), würdest du auch in die Verlegenheit kommen, den Freistellungsauftrag mehrfach zu splitten..., zum Beispiel:
1) Gehaltskonto: ohne Freistellungsauftrag
2) TG 1 : 200€
3) TG 2 : 200€
4) FG : 200€
5) Depot: 400€
Alternativ kannst du von der ganzen Splitterei natürlich ganz absehen, gar keinen Freistellungsauftrag erteilen und jährlich bei deiner Steuererklärung die Anlage KAP vernünftig ausfüllen.
--> Ich denke, dass ich in deinem Fall zu letzterer Variante tendieren würde