Beiträge von POW

    In dem Zusammenhang wäre es möglicherweise eine Überlegung, das Haus etwas aufzuhübschen, könnte sein, daß dadurch beim Verkauf ein Mehrpreis herauskommt, der den Aufwand für den Handwerker (oder die eigene Arbeit) übersteigt. Auch dafür gibt es übrigens Dienstleister. Wenn dem Threadersteller die Sache zeitlich über den Kopf wächst, wäre zu überlegen, ob er für eine gewisse Zeit beruflich kürzer tritt, damit er hinreichend Zeit für den Verkauf hat. Das mag ihn über ein geringeres Gehalt Geld kosten, es könnte aber sein, daß er die Gehaltsminderung über einen höheren Verkaufspreis mehrfach wieder hereinbekommt.

    Ich ignoriere mal die Schärfe in euren gegenseitigen "Anschuldigungen", ich persönlich bin dankbar für jedweden Input, da ehrlich gesagt jeder neue Input einen neuen Denkanstoß liefert und somit für mich wertvoll ist.

    Daher bitte sachlich bleiben.


    --> genau wie hier in diesem Post der ausgeschnittene Teil, also das Teilzitat.

    Das hatte ich so noch gar nicht bedacht, danke für den Input :thumbup:

    Konkretes Beispiel: Nehmen wir mal an ohne Freistellungsauftrag wäre nächstes Jahr eine Vorabpauschale von 1.000,- Euro fällig. Ich habe aber einen Freistellungsauftrag für 1.000,- Euro im Depot, der noch komplett unangetastet ist. Wie viel muss ich zahlen?

    In diesem "konkreten Beispiel" -> Nichts. die 1.000€ verrechnen sich gegenseitig.


    Ich würde es an deiner Stelle allerdings nicht verkopfen wollen...

    siehe meine Ausführungen oben.


    Daher folgender Vorschlag:

    Du kannst auch einfach im ersten Jahr, um zu sehen wie das Ganze funktioniert, 2.000€ roundabout zum Jahresanfang 2024 auf dem Verrechnungskonto deines Depots liegen haben, bei von Finanztip empfohlenen Neobrokern gibt es sogar auch Zinsen darauf, die müssen sich nicht vor TG- oder FG-Zinsen verstecken. Dann schaust du einfach mal ohne Freistellungsauftrag (den du ohnehin bei deinen anderen Anlageklassen VOLL ausnutzt), wie das abgezogen wird...


    Du meintest ja, du kennst dich aus, also brauche ich ja auch nicht zu sagen, dass, wenn du die 1.000€ Freistellungsauftrag an deinen neuen Broker gibst, den bisherigen Freistellungsauftrag bei deiner Bank natürlich dann damit einhergehend löschen solltest...

    In einigen Beiträgen weiter oben und ich meine auch in dem Video auf der Rechnerseite, habe ich es so verstanden, dass sich der Freistellungsauftrag auch auf die Vorabpauschale anwenden lässt. Bin wohl echt schwer von Begriff bei der Nummer...

    Grundsätzlich kann das auch verrechnet werden, ich wollte mit meinem Post eher nochmal eine gewisse Trennschärfe erzeugen, da es sich bei den 2 Dingen "Freistellungsauftrag" und "Vorabpauschale" um unterschiedliches handelt. Sorry, wenn ich eher zur Verwirrung beigetragen habe als anders herum... ich versuche es nochmal.


    Die Vorabpauschale ist in den letzten Jahren nicht angefallen, das wird jedes Jahr neu festgelegt, ob sie auf thesaurierende Fonds gezahlt werden muss oder nicht (ganz vereinfacht gesprochen). Das kann festgesetzt werden für manche Jahre, für manche nicht.

    Was hingegen IMMER anfällt, sind Steuern auf Kapitalerträge > 1000€ pro Kalenderjahr.


    Einfache beispielhafte Rechnung. Du sagst, du willst ca 300K in ETFs investieren, was der Hälfte deines Vermögens entspricht. Also willst du vielleicht die andere Hälfte in Tages- oder Festgeld investieren bzw. parken?

    Wenn du 2% auf TG bekommst, wären das bei 300K --> 6.000€ im Jahr Zinserträge. Nun würdest du bei deiner Bank die 1000€ Freistellungsauftrag hinterlegen, dann würde die Bank darüberhinaus die Steuern auf (6.000 - 1.000 = ) 5.000€ an das Finanzamt abführen.


    Generell solltest du dir auch (Stichwort gesetzliche Einlagensicherung) Gedanken darüber machen, wie du die nicht in ETFs angelegte Summe aufteilst. Da du hier wahrscheinlich schnell bei 3-4 Banken neben deinem Gehalts- und Girokonto und einem Depot landest (angenommen du willst keinem Institut mehr als die 100.000€ gesetzliche Einlagensicherung anvertrauen), würdest du auch in die Verlegenheit kommen, den Freistellungsauftrag mehrfach zu splitten..., zum Beispiel:


    1) Gehaltskonto: ohne Freistellungsauftrag

    2) TG 1 : 200€

    3) TG 2 : 200€

    4) FG : 200€

    5) Depot: 400€


    Alternativ kannst du von der ganzen Splitterei natürlich ganz absehen, gar keinen Freistellungsauftrag erteilen und jährlich bei deiner Steuererklärung die Anlage KAP vernünftig ausfüllen.

    --> Ich denke, dass ich in deinem Fall zu letzterer Variante tendieren würde :saint:

    PS: aus Gründen der Vollständigkeit: Es gäbe noch die "Günstigerprüfung", da ich allerdings bei deinen Eckdaten zum Vermögen davon ausgehe, dass du noch arbeitest und nicht alleine von deinem Vermögen lebst?

    Daher nehme ich an, dass dein persönlicher Einkommensteuersatz >25% beträgt, weshalb du das Stichwort zum jetzigen Zeitpunkt, also im Bereich Grundlagen schaffen / Wissen anlesen, erstmal ignorieren kannst.

    Sollte dem nicht so sein, lies' dir dazu noch Informationen durch :)

    Du darfst Vorabpauschale und Freistellungsauftrag nicht verwechseln.


    Kapitalerträge sind bis 1000€ p.a. steuerfrei, darüber gelten 25% Kapitalertragssteuer plus Soli plus ggf. Kirchensteuer. Du nutzt den Freistellungsauftrag, um deiner Bank / Depotanbieter mitzuteilen, bitte nicht voreilig auf Gewinne / Dividenden- oder Zinszahlungen jene Steuer ans Finanzamt abzuführen. Bei mehreren Banken / Depots (ich habe zum Beispiel ein Depot, ein Tages- und ein Festgeld) lohnt es sich, den Freistellungsauftrag auf die Institute zu verteilen.

    Du kannst auch gar keinen Freistellungsauftrag erteilen und dir dann zu viel bereits abgeführte Kapitalertragssteuer im Rahmen deiner Steuererklärung wieder zu holen.
    Das steht zum Beispiel auch an, wenn du ein Tages- oder Festgeld im Ausland hast, wo du keinen Freistellungsauftrag erteilen kannst (ich habe zum Beispiel ein TG-Konto bei einem skandinavischen Anbieter in einem AAA-Land; ich komme in dem Bereich um die Steuererklärung, Anlage KAP nicht herum).


    Die Vorabpauschale ist davon losgelöst zu betrachten,

    ich nehme mal an, du hast den Rechner richtig bedient, und insbesondere wenn ich dein Vermögen (herzlichen Glückwunsch :) ) betrachte, ist das Geld, das du als "Vorabpauschale" zu zahlen hast. Das wird dann, wenn du die ETF-Anteile in Zukunft mit Gewinn verkaufst, wiederum abgezogen, somit bleibt es bei der Steuerlast, die sich wie oben errechnet.

    Somit solltest du das Geld liquide verfügbar auf deinem Verrechnungskonto bei deinem Depotanbieter haben, dieser kümmert sich dann um den Rest.

    PS: Um gegebenenfalls die Frage vorwegzunehmen bzw. als Reminder für die ursprüngliche Threaderstellung:


    Daher (Weil ich für mein Dafürhalten als Laie mir bisher einen ganz guten Überblick über die ganze rechtliche Pflichtteilsthematik erarbeitet habe), hatte ich ja eben danach gefragt, ob es hier Erfahrungswerte von Forenteilnehmern im Zusammenhang mit dem Anzweifeln des Verkehrswerts durch den Gutachterausschuss gibt.... da das den Knackpunkt der Berechnungen darstellt...

    Ja, der "Vergleich" mit den Aktien trifft es leider ja genau. Also Vergleich ist vielleicht nicht das richtige Wort, weil es eine andere Asset Klasse ist, daher in Gänsefüßchen, aber letzten Ende ist es eben genau das

    -> Pech.


    Am Todestag wird ermittelt, wie viel die Wertpapiere wert wären, kracht danach die Börse oder geht es in den kommenden Monaten steil bergauf, hast du eben Pech oder Glück gehabt.


    Beim Haus nun eben genauso...

    Das Finden, Bewerten und Anwenden von für dich relevanter Rechtsprechung bekommst du alleine nicht hin.

    Das ist schon klar,


    vielleicht als Ergänzung, da ihr als Helfer und Forenteilnehmer das ja nicht wissen könnt:

    Seit dem Tod habe ich in mehreren Wochen Arbeit 2 Sachbücher, u.a. eins von der Stiftung Warentest, wirklich durchgearbeitet (d.h. Markieren entsprechender Textstellen, Notizen, etc), die angefangen von den wesentlichen Grundlagen über das Erbrecht, über relevante Rechtssprechung, unter Einbezug der aktuellen Gesetzeslage, sehr viel Input liefern.

    Da ich mich gerne auch nicht "unbewaffnet" in den Kampf werfen wollte, und sowohl meinem Bruder als auch jetzt dann meinem eigenen Anwalt sehr wohl zeigen will, dass man nicht versuchen muss, mich über den Tisch zu ziehen.


    Daher habe ich jetzt auch das BFH-Urteil so schnell wiedergefunden, weil ich in dem einen Buch dahin über meine Notizen und Merkzettel die entsprechende Passage schnell wiedergefunden habe.


    Klar ist natürlich auch, dass bei dem komplizierten Thema, bei dem es um viel Geld geht, ich natürlich (neben meinem "normalen" Leben und Arbeit) das nicht alles im Kopf behalten kann und ad hoc abrufbar ist.

    Wenn das bereits kommuniziert wurde, sollte aber trotzdem bei zeitnahem Verkauf der reale Verkaufserlös stärker wiegen als ein theoretisches Gutachten. Aber spätestens da brauchst Du vielleicht anwaltliche Unterstützung, wenn der gegnerische Anwalt scharf schießt und nicht nur für seinen Klienten "verwaltet".

    So wie ich das mittlerweile verstehe, gilt es hier tatsächlich eine Fallunterscheidung vorzunehmen...Wenn ich das richtig verstanden habe, finde ich das zwar nach wie vor absurd, aber gut, wäre nicht die erste Regelung, die ich nicht nachvollziehen kann...


    1) Für die Erbschaftssteuer ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes interessant, außer der Verkauf findet zeitnah (1 Jahr) vor oder nach dem Todeszeitpunkt statt, dann ist der erzielte Verkaufserlös der tatsächlich anzusetzende Wert. Hier gilt aber, dass der Verkauf vor dem Erlass des Bescheids durch das Finanzamt stattgefunden haben muss (BFH Az. II R 60/15)


    2) Für den Pflichtteil ist nur der Wert am Todestag relevant.

    Es gibt Neuigkeiten vom Gutachterausschuss. Auf meine Email der letzten Woche hin, konnte ich nun mit einem Mitglied des Ausschusses sprechen. Sie sagen, dass sie wohl schon den nötigen Aufwand, der in die Wohnung gesteckt werden müsse, berücksichtigt haben und zwar nicht im Sinne von anfallenden Reparaturkosten, sondern damit, dass sie die Restnutzungsdauer des Objekts entsprechend geringer angesetzt haben.


    (Für mich, das ist dann ja auch leicht nachzuvollziehen, heißt das, geringere Restnutzungsdauer = geringerer Vervielfältiger beim Ertragswertverfahren = geringerer Verkehrswert)


    Nun gut... immerhin habe ich hier noch eine Antwort bekommen, ich denke, somit bleibt an dem Gutachten nichts mehr zu machen,


    --> nun gilt es die Argumentation zu stützen, dass der geringere tatsächliche Verkaufserlös zu betrachten ist anstelle des Werts aus dem Gutachten

    Mir erstmal selbst darüber klar werden, wie es aus meiner Sicht laufen soll: Wird die Immobilie ohnehin zeitnah verkauft, weil man - so oder so - den Pflichtteil ansonsten nicht aufbringen kann oder man sowieso nicht Hausbesitzer und Vermieter sein will? Dann finden sich schnell (und selbst recherchiert) gute Argumente, warum der tatsächliche Verkaufserlös die Grundlage für die Pflichtteilsberechnung ist und nicht ein Gutachterwert.

    Das sind genau die Punkte, 1) den Pflichtteil kann ich ohne Verkauf definitiv nicht aufbringen und 2) mich die nächsten Jahrzehnte für eine Immobilie zu verschulden um dann Hausbesitzer und Vermieter zu werden, war nie mein persönlicher finanzieller Plan (Ich bin im Team "Mieter und ETF-Anleger")

    Zum Agieren ggü. dem Bruder kann man mE kaum Ratschläge geben. Ich würde dazu neigen, auf ihn selbst zuzugehen und das darzulegen … aber mir hier nicht anmaßen, POW in solchen zwischenmenschlichen Dingen, die alle eine Historie haben, einen Ratschlag zu geben. Von daher: Wenn das nicht geht, würde ich mich dahingehend in knappen Worten ggü. dem gegnerischen Anwalt erklären bzw. das Vorgehen „wir verkaufen und teilen den Verkaufserlös nach den Pflichtteilansprüchen“ vorschlagen. Und dann mal abwarten, wie die Reaktion ist.

    Ja, leider ist da so viel Wasser den Bach runter, da sehe ich keine Möglichkeit (und will es ehrlich gesagt auch nicht) mehr, den persönlichen Kontakt wiederherzustellen.

    Wer es schafft, nicht auf die Beerdigung des eigenen Vaters zu gehen, davor aber sehr wohl zum Anwalt rennen kann, bei aller Liebe, der hat in meinem Leben nichts mehr verloren.

    Lassen wir mal die ganzen Jahre der Pflege davor außen vor...

    Sie erhalten also ein deutliches Mehr, auch wenn Ihr Bruder ggf. einige wenige Prozente zu viel bekommen sollte.


    In deutlicher Abgrenzung zu den Empfehlungen von Achim Weiss würde ich doch versuchen, mich mit meinem Bruder außergerichtlich zu einigen. Ich habe zu viele schlechte Anwälte erlebt, die nur Richtung Gebührenmaximierung handeln. Haben Sie Ihren auserkorenen Anwalt schon einmal gefragt, wie viel Sie der Prozess im Falle des Unterliegens kosten würde? Außerdem wird jedes Gericht bei der Sachlage sowieso versuchen, einen Vergleich vorzuschlagen. Dann tragen Sie die anteiligen Kosten. Falls eine Prozesspartei noch in Berufung geht, sind Sie mehrere Jahre damit beschäftigt. Lohnt das?


    Gruß Pumphut

    Hallo Pumphut, danke für deinen Input


    zu 1) Ja, das stimmt ja auch zu 100%, ich musste in den letzten Wochen eben dann doch schlucken, als ich die Differenz zwischen Verkehrswert laut Gutachten und vorliegenden Kaufangeboten betrachtet habe. Bei der Größenordnung von ca (nach Abzug Maklergebühren) 140K, wovon wiederum 1/4 = 35K sind, ist das doch ein erheblicher Betrag....


    2) Das sind definitiv genau die Überlegungen, die ich mir eben auch mache, eine außergerichtliche Lösung strebe ich absolut an! Da die vorliegende Situation allerdings das erste Mal ist, dass ich mich um solche Beträge in meinem Leben kümmern muss ("was sind schon 35K hin oder her für den Seelenfrieden, wenigstens den Bruderstreit ad acta legen zu können"), fällt es mir eben doch nicht leicht, wenn ich sehe, dass das natürlich ein für mich sehr hoher Geldbetrag ist...

    Die Erb- und Pflichtteilsrechte sind mit dem Tode des Erblassers im Zeitpunkt des Todes entstanden und deshalb ist nur das der entscheidende Zeitpunkt. [...] Aber, siehe oben, sei froh, wenn sich die Gutachter daran orientiert haben, das hat den Wert eher gering gehalten.

    Ja, das ist mir bewusst, dass der Todestag der relevante Tag ist. Allerdings bestanden ja auch die anfallenden Reparatur- und Instandsetzungskosten an jenem Tag, oder nicht?


    Jein, bzw. mir ehrlich gesagt unmöglich zu beurteilen, da in dem Ertragswertverfahren pauschal Bewirtschaftungskosten je m^2 p.a. mit den zu erwartenden Mieteinnahmen verrechnet werden. Nun kann ich nicht sagen, ob diese angesetzten Kosten zu hoch / zu niedrig / richtig sind?

    Daher wäre es für mich einfacher bzw. auch realitätsnaher gewesen, nicht die 15K abzuziehen, sondern (um im Beispiel zu bleiben) die realistischen 150K.


    Im Umland von Karlsruhe

    Ich kenne es allerdings auch nur so, dass der Gutachterausschuss beides liefert, sowohl Ertrags- als auch Verkehrswert.

    Hmm... in meinem Fall haben sie dargelegt, wie sie mit dem Ertragswertverfahren gerechnet haben, was dann letzten Endes den Verkehrswert begründet.


    Allerdings fehlen bei den ganzen Rechengrößen (zum Beispiel, Bewirtschaftungskosten je m^2 Wohnfläche, etc) auch sämtliche Erläuterungen, woher die Zahlen denn kommen...

    zugegeben, ich weiss auch nicht, ob das normalerweise dargelegt werden muss in einem Gutachten

    Bei der Wertermittlung kommt es in diesem Fall nach dem Gesetz entscheidend auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls an.

    Vielen Dank für deine Antwort.


    Gerade hier liegt m.E. der Knackpunkt im vorliegenden Fall. Der Tod geschah eben noch im letzten Jahr, seitdem sind die Leitzinsen bekannterweise durch die Decke geschossen, was es im Moment potentiell sehr schwierig bis unmöglich macht, den zum Todeszeitpunkt ermittelten Verkehrswert jetzt am Markt zu erzielen, da die Käufer erheblich mehr Zinsen auf das benötigte Kreditvolumen zahlen müssten, was mich wiederum dazu zwingt, den Verkaufspreis deutlich zu senken...


    Daher wäre es eben interessant, wie man die Rechengrundlage (Stichwort Verkehrswert) doch noch "gerecht" beeinflussen könnte.

    1) Ok, danke für die Klarstellung.


    2) Vom Finanzamt habe ich auf die Grundsteuererklärung hin noch kein Schreiben erhalten.

    Wenn man den Eindruck einer unsorgfältigen Arbeit hat, ist es vermutlich sinnvoll, die Person direkt anzusprechen. Ich habe diesbezüglich aber keine eigenen Erfahrungen, Du außer dem vorliegenden Fall vermutlich auch nicht. Ich könnte mir aber vorstellen, daß Dein Rechtanwalt diese hat. Den wirst Du jetzt aber nicht erreichen können, also wird die Klärung dieser Frage vermutlich bis morgen warten müssen. :)

    Richtig, ich habe keine Erfahrungen damit, daher habe ich gehofft, dass vielleicht andere Menschen in diesem Forum Erfahrungen damit haben :)


    Eine entsprechende Mail an den Anwalt ist bereits aufgesetzt und ich denke, ich werde morgen im Lauf des Tages mit ihm kurz sprechen können.

    1) Das ist eine gute Idee, ich werde das morgen mal meinem Anwalt vortragen, dass er sich an die Stadt wendet


    2) ich verstehe das voll und ganz. Für mich wäre interessant gewesen, ob evtl andere Forenteilnehmer bereits ähnliches erlebt haben und so ein Gutachten (wie gesagt, vom "offiziellen" Gutachterausschuss und eben nicht eine parteiisch bezahlte sonstige Person/Institution) erfolgreich angefochten haben