Beiträge von beta112

    Hallo,


    vor einigen Tagen erhielt ich den Steuerbescheid für das Jahr 2015 mit Bescheid für die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2016. Entgegen der Vorjahre - ich bin am 1.12. 2015 als Beamter in den Ruhestand getreten - brauche ich eigentlich deshalb lt. Bescheid keine Vorauszahlungen mehr leisten. Allerdings wurden schon 2 Raten abgebucht, die 3. wird am 12.9.2016 abgebucht. Ein Anruf beim Finanzamt mit dem Wunsch, die Vorauszahlungen wieder zu erstatten, wies man zurück, erst beim Steuerbescheid 2016, der aber erst in ca. einem Jahr ergeht, würden die Vorauszahlungen berücksichtigt.


    Frage nun: Ist es korrekt, dass ich dem Finanzamt ein Jahr lang 360 € leihe, oder kann ich die Vorauszahlungen umgehend zurückverlangen?


    Vielen Dank!

    So ist es. Es handelt sich um einen titulierten Anspruch durch Urteil vom 15.10.1986, somit tritt die Verjährung ein am 16.11.1986.
    Und ich habe richtig verstanden: Diese Verjährung kann nicht durch Pfändung(-sversuch) gehemmt werden.
    Wenn das so wäre, würde mir ein Felsbrocken vom Halse fallen!

    Sicher könnte ich das damalige Urteil anfechten, die z.Zt. beste Möglichkeit aber aus dieser Sache heraus zu kommen wäre die Verjährung nach § 197 BGB, denn die 30 Jahre sind fast um. Bei Beantwortung obiger Fragen hätte ich nach heutiger Rechtssprechung sicherlich gute Chancen, aus der Sache heraus zu kommen, müsste dann aber einen Prozess führen.
    Meine einzige Frage ist, wie in meinem Eingangsbericht schon geschrieben, ist die Verjährung nach 30 Jahren endgültig und kann nicht mehr gehemmt werden?
    Wegen der Bank: Mal bei Google "Hammer Bank" eingeben.

    Hallo,


    folgendes Problem ärgert mich seit mehr als 30 Jahren:
    im Jahr 1978 habe ich zu Gunsten einer Bank für einen Kredit meiner Eltern gebürgt.
    Mit Urteil im Jahre 1986 bekam die Bank durch ein Urteil eines LG Recht und versucht seitdem, bei mir zu pfänden, mangels Masse musste ich deshalb in regelmäßigen Abständen die Vermögensauskunft abgeben.
    Nach § 197 BGB gibt es die 30-jährige Verjährungsfrist, demnach wäre am 1.1.2017 Verjährung eingetreten. Allerdings beginnt nach § 212 BGB die Verjährung bei einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung von vorn - somit tritt wg. der Pfändungen bei mir nie eine Verjährung ein.


    In all den Jahrzehnten habe ich immer wieder Informationen zu meinem Problem gesammelt, sei es Im Fernsehen, Internet oder Zeitschriften. Auch verschiedene Juristen habe ich befragt, mit dem Ergebnis, das diese zu völlig verschiedenen Meinungen kommen: Die Einen meinen, es sei richtig, dass die Verjährung immer wieder bei einer Pfändung neu beginnt, die Anderen vertreten die Auffassung, § 212 gilt nur für die 3-jährige Verjährungsfrist, nicht aber für die 30-jährige nach § 197.


    Meine Frage ist also, ist die 30-jährige Frist endgültig, oder kann sie durch Vollstreckung unterbrochen werden?


    Für begründete Antworten wäre ich sehr dankbar.


    Übrigens: Gegenüber der ursprünglichen Bürgschaft verlangt die Bank heute wg. Zinsen und Gebühren das 6-fache, außerdem ist die Bank seit 1984 pleite!