Beiträge von R.F.

    Gerichtskosten fallen trotzdem an. Wenn es blöd läuft, setzt das Gericht den Auffangwert von 5.000,00 € an, der immer anzusetzen ist, wenn sich der wirtschaftliche Wert des Klagebegehrens nicht genau ermitteln lässt. Und wenn Gerichte meinen, dass sie von sinnlosen oder querulatorischen Klagen heimgesucht werden, dann können sie in dieser Hinsicht auch schon mal unangenehm formal werden. Bei einem Streitwert von 5.000,00 € beläuft sich dann das Kostenrisiko beim Finanzgericht auch ohne Kosten für einen eigenen Anwalt auf 644,00 €. Beim Ansatz eines Streitwerts durch das Gericht in Höhe von 300,00 € wären es immer noch 152,00 € Gerichtskosten.

    Na, dann hast du in der verlinkten Information aber sicher auch das gelesen:


    " ... Das Finanzamt erstattet Ihnen Ihre Ausgaben aber nur unter der Voraussetzung, dass Sie die berufliche Nutzung Ihres Smartphones und Ihres Internetanschlusses nachweisen können.


    Wer kann sein Handy steuerlich absetzen?


    Unter der Voraussetzung, dass ein Nachweis über die berufliche Nutzung von Internet und Telefon erbracht werden kann, können ..."


    Die haben das sogar extra fett hervorgehoben, damit es nicht übersehen wird.

    Du musst dann noch die Stromsteuer dazu rechnen, die Konzessionsabgabe, die Umlage nach § 19 StromNEV, den Aufschlag nach Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz, die Offshore-Netzumlage und was es ggf. sonst derzeit noch an Abgaben und Umlagen gibt. Ach ja, und am Ende die Erhöhung um 19% Umsatzsteuer nicht vergessen. Bei Börsenpreisen von über 50 Ct./kWh (netto) ergab das im vergangenen August auch schon mal Endpreise um 1 €/kWh. Zur Zeit wäre es (etwas) günstiger als der übliche Marktpreis für länger laufende Verträge, wie lange das anhält, ist Glücksache. Das ist also mehr etwas für Leute, die den Nervenkitzel der Spekulation suchen, als für den gewöhnlichen Strompreissparer.

    ... Brauchst du diese beruflich?

    Und wenn das Gerät tatsächlich beruflich genutzt wird, dann können pauschal maximal 20% der Kosten abgesetzt werden. Für einen höheren Prozentsatz muss der Anteil der beruflichen Nutzung an der Gesamtnutzung belegt werden (z. B. durch Einzelverbindungsnachweise oder separate SIM-Karten für privat und beruflich).

    Na gut, dann waren es bei dir eben 3 Monate plus x Tage. Wenn jemand auf die Förderung angewiesen ist, steht in der Zwischenzeit schon mal der Gerichtsvollzieher vor der Tür. Du zeigst mit dieser arroganten Einstellung eigentlich nur, dass du offenbar zu denen gehörst, bei denen die Förderung aus Steuermitteln eine Fehlsubventionierung ist. Das trifft aber auf sehr viele Betroffene nicht zu.

    Hallo,


    ich habe auf Empfehlung von Finanztip ein Tagesgeldkonto bei der Targobank online beantragt, am 21.03.2023.

    Mittlerweile habe ich immer noch keine Rückmeldung. ...

    Am 21.03. beantragt und am 24.03. den Zwergenaufstand proben? Auf solche Kunden würde ich als Bank gerne verzichten. Und dann geht es womöglich wieder um Kleingeld, wie bei einer der letzten Fragen dieser Art.

    Der kurzfristige Trend ist bei Strom und Gas in den vergangenen Wochen nach unten gegangen. Wenn auf die Preise die gesetzlichen Preisbremsen anzuwenden sind, dann liegen sie deutlich über dem aktuellen Marktpreisniveau. Wie die künftige Entwicklung sein wird, ist blanke Spekulation. Ich persönlich glaube nicht an weiter sinkende, sondern mittelfristig eher wieder steigende Preise und habe bei Strom 33 Ct./kWh und bei Gas 10,5 Ct./kWh für jeweils 24 Monate festgeschrieben. Ob das gut und sinnvoll war, können wir in zwei Jahren diskutieren.

    Ja, das dürfte wohl eine Direktzusage sein. Dann richtet sich die Frage, wie anzupassen ist und unter welchen Voraussetzungen die Anpassung unterbleiben darf, nach § 16 BetrAVG. Das ist im Detail eine schwierige Materie.


    Und wenn es der Firma wirklich schlecht geht, denk' dran, dass es immer noch schlechter kommen kann. Falls der Sicherungsfall nach § 14 BetrAVG eintreten sollte, würde es nie mehr eine Anpassung geben. Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert nur die Rentenhöhe in dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung auf ihn übergeht.

    Ja, richtig, aber dafür ist der betriebliche Arbeitsplatz ja der Dreh- und Angelpunkt. Wenn es einen betrieblichen Arbeitsplatz gibt, wird das häusliche Arbeitszimmer in der Regel nicht der Mttelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sein. Wenn es keinen betrieblichen Arbeitsplatz gibt, wird das häusliche Arbeitszimmer in der Regel als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen sein.

    Rein technisch, weil der Anbieter derzeit weder bei Check24 noch bei Verivox gelistet ist. Warum ist er dort nicht gelistet? Das wissen nur 123 Energie, Check24 und Verivox. Vielleicht haben die derzeit kein Interesse an allzu viel Neukunden, aber das ist auch nur Spekulation.

    Warum schaust du nicht wegen der "Infos" einfach mal selbst auf der Website von Western Union? Und wenn wir gerade beim fragen sind: Warum muss jemand, der keine Lust hat, sich zu informieren, ausgerechnet an einem Angebot interessiert sein, bei dem das Kleingedruckte viiieel länger ist als das Angebot selbst? So, und nun gehen wir langsam vom Frage- in den Antwortmodus über: Es gibt "bis" zu 6% Zinsen, konkret bedeutet das für Beträge bis 10.000 €. Und wenn ich es richtig verstanden habe, gilt dieser Zinssatz für exakt 6 Tage, nämlich bis 31.03.2023. Die 6 Tage stehen sogar im Großgedruckten. Was danach gilt, steht bestimmt irgendwo im umfangreichen Kleingedruckten. Das suchst du dir aber bitte selbst heraus.

    Unabhängg davon ist der Grund, warum der Anbieter zur Zeit nicht angezeigt wird, dass er aktuell auch weder bei Check24 noch bei Verivox gelistet ist. Vielleicht haben die derzeit einfach kein Interesse an allzu viel Neukunden.

    Frag mal einen Elektroinstallateur, ob er das ohne Zustimmung des Hauseigentümers abbauen und abklemmen würde. Da wird sich kein seriöser finden. Ich erinnere mich daran, dass ein Mieter mal auf eigene Kosten eine eigene Sat-Schüssel auf dem Dach installieren lassen wollte, weil er spezielle Empfangswünsche hatte, die nicht von der vorhandenen Installation abgedeckt wurden. Die schriftliche Vermieterzustimmung hatte er. Das hat weder beim Aufbau noch beim späteren Abbau den damit betrauten Firmen genügt. Die wollten beide selbst die ausdrückliche Genehmigung von Eigentümerseite dafür haben, sonst hätten sie die Arbeiten nicht ausgeführt. Und so etwas ist noch nicht einmal Bestandteil des Hauses, sondern bleibt Eigentum des Mieters.

    50 Jahre seit Herstellung oder Anschaffung des Hauses wird als Nutzungsdauer angesetzt. Deshalb sind es 2%, nämlich 1/50 der Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Jahr für 50 Jahre. Ob überhaupt und wenn ja, welche Unterlagen die sehen wollen, teilen sie dir mit. Das ist immer eine Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters.

    Wallboxen sind in der Hinsicht wie Küchen. Entweder man nimmt sie mit (in beiden Fällen eher unwirtschaftlich) oder verlangt eine Ablöse. ...

    Verlangen kann jeder alles. Aber die fest mit der Elektroinstallation des Hauses verbundene Wallbox ist - anders als die Küche - Bestandteil des Hauses und damit Eigentum des Hauseigentümers. Anspruch auf eine Abstandszahlung besteht nur, wenn das vereinbart ist. Da geht auch nichts über Bereicherungsgrundsätze, denn wenn der Hauseigentümer das gar nicht haben wollte, dann ist das der Musterfall der aufgedrängten Bereicherung, die nicht auszugleichen ist.

    Jährlich 2% der Anschaffungskosten und davon dann der auf das Arbeitszimmer im Verhältnis zur gesamten Grundfläche entfallende Anteil.


    Beispiel: 200.000 € Anschaffungskosten, Arbeitszimmer 15qm von insgesamt 150qm. 200.000*2/100*15/150 = 400 € pro Jahr.


    Zwei Klippen sind zu beachten: Das Finanzamt kann beim erstmaligen Ansatz einen Nachweis der Anschaffungskosten verlangen. Außerdem genügt nicht, dass "zeitweise" kein betrieblicher Arbeitsplatz vorhanden war, genügt. Es darf für den gesamten Zeitraum, für den die vollen Kosten berücksichtigt werden sollen, kein betrieblicher Arbeitsplatz vorhanden gewesens ein. Theoretisch kann da sogar tageweise abzurechnen sein. Auch dazu kann das Finanzamt Belege verlangen und bei Arbeitszimmern wird generell gerne nachgefragt.