Beiträge von Paraguay

    Dankeschön für die Aussage.


    So heiß ist der Tipp aber leider nicht. Dort habe ich zwei konträre Antworten bekommen.


    Telefonisch: "Sie müssen sich innerhalb der 4 Jahresfrist Arbeitslos melden und können dann, über diese Frist hinaus, auf den Restanspruch zurückgreifen."


    Beraterin vor Ort: "Sie können ihren Restanspruch nur innerhalb der 4 Jahresfrist aufbrauchen.
    Nach diesem Stichtag verfällt ihr Anspruch, auch wenn Sie davor eine Arbeitslosmeldung tätigen."


    Deshalb habe ich mein Glück mal hier versucht.

    ....ja, das ist klar. Aber muss ich spätestens 4 Jahre nach diesem Datum die Meldung tätigen und kann dann anschließend 11 Monate beziehen, oder muss ich dies zum Zeitpunkt 4 Jahre - 11 Monate nach dem Enstehungszeitpunkt tun um dann innerhalb dieser 4 Jahre die restlichen 11 Monate zu beziehen?

    @muc
    Danke für die Antwort. Aber ich glaube, dass meine Frage falsch verstanden wurde.
    Ich meine:
    § 161
    (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.


    Zitat Website der Agentur:


    Verjährung/Erlöschen des Anspruchs: Der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt Ihnen nach seiner Entstehung vier Jahre lang erhalten. Das bedeutet, dass Sie innerhalb dieser Frist auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer zurückgreifen können, falls Sie durch eine neue Beschäftigung oder durch andere Versicherungszeiten nicht erneut die Anwartschaftszeit erfüllen. Sind vier Jahre vergangen, kann der (Rest-)Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.


    Ich war bereits einen Monat Arbeitslos und hatte einen Anspruch von 12 Monaten. Es sind also noch 11 Monate übrig. Nach der Arbeitslosigkeit war ich selbstständig und bin es noch.


    Meine Frage: Kann ich die 11 Monate noch 4 Jahre nach der ersten Arbeitslosigkeit beantragen,
    oder muss ich diese innerhalb der 4 Jahre aufbrauchen?


    Gruß

    In einem Artikel hier (bezugsdauer-arbeitslosengeld) steht, dass der einmal erworbene Anspruch nach seiner Entstehung 5 Jahre bestehen bleibt. Im SGB3 steht aber 4 Jahre. Ein Fehler? Bedeutet das, dass bei kurzzeitigem Bezug von ALG1 ab 1 Januar 2012 ab 31.12.15 der gesamte Rest (zum Beispiel 11 Monate) noch bezogen werden kann. Bei Antrag am 1.1.16 aber alles verfallen ist? Danke & Gruß