@muc
Danke für die Antwort. Aber ich glaube, dass meine Frage falsch verstanden wurde.
Ich meine:
§ 161
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
Zitat Website der Agentur:
Verjährung/Erlöschen des Anspruchs: Der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt Ihnen nach seiner Entstehung vier Jahre lang erhalten. Das bedeutet, dass Sie innerhalb dieser Frist auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer zurückgreifen können, falls Sie durch eine neue Beschäftigung oder durch andere Versicherungszeiten nicht erneut die Anwartschaftszeit erfüllen. Sind vier Jahre vergangen, kann der (Rest-)Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Ich war bereits einen Monat Arbeitslos und hatte einen Anspruch von 12 Monaten. Es sind also noch 11 Monate übrig. Nach der Arbeitslosigkeit war ich selbstständig und bin es noch.
Meine Frage: Kann ich die 11 Monate noch 4 Jahre nach der ersten Arbeitslosigkeit beantragen,
oder muss ich diese innerhalb der 4 Jahre aufbrauchen?
Gruß