Beiträge von anonym2

    Hallo @Wohnwerker,


    diese Konstellation ist ja auch erlaubt, da es sich um 2 verschiedene Makler handelt. Es darf eben nur nicht 1 Makler gleichzeitig für Mieter und Vermieter tätig sein bzw. bezahlt werden.


    Letztendlich wird erst im (unwahrscheinlichen) Falle der Klage des Mieters bezüglich dieser Doppelbeauftragung Klarheit/ Rechtssicherheit geschaffen.


    Ich möchte nur nicht dieser erste Fall vor Gericht sein;)


    Deshalb: Bei mir gibts keine Doppeltätigkeit!


    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo muc,


    ich bleibe dabei: Eien Doppeltätigkeit des Maklers im Vermietungsgeschäft ist seit dem Bestellerprinzip nicht mehr erlaubt. In dem Moment, wo auch der Vermieter den Makler bezahlen soll, arbeitet der Makler nämlich nicht mehr AUSSCHLIESSLICH für den Wohnungssuchenden. Somit kann vom Mieter -trotz Beauftragung- keine Provision mehr verlangt werden.


    Dass es trotzdem in der Praxis gemacht wird, heißt ja nicht, dass es korrekt ist.


    Da ich tatsächlich Immobilienmaklerin bin, muss ich mich schon von berufswegen mit den ganzen neuen gesetzlichen Regelungen beschäftigen, um nicht irgendwann "auf die Nase" zu fallen (Energieausweis, Geldwäschegesetz, Meldegesetz, Widerrufsrecht, EU-Online-Schlichtungshinweis usw.).


    Herr Dr. Detlev Fischer (Richter beim BGH) hat eine Einschätzung zum Bestellerprinzip veröffentlicht, die ein gutes "Handbuch" für die Makler darstellt, was möglich ist und was nicht. (einfach mal googeln, es gibt eine pdf dafür)


    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo zusammen,


    ich muss euch alle enttäuschen:


    Eine Doppeltätigkeit bei Vermietung (und damit doppelte Bezahlung) des Maklers ist seit 01.06.2015 AUSGESCHLOSSEN.


    Sobald auch ein VERmieter einen Makler beauftragt, muss der Wohnungssuchende keine Maklerprovision mehr bezahlen.
    Auch dann nicht, wenn der Wohnungssuchende den Makler provisionspflichtig beauftragt hat


    Also:
    Fall a) Vermieter beauftragt Makler - danach beauftragt (zufällig) der Wohnungssuchende den Makler = Wohnungssuchender muss keine Provision bezahlen (obwohl ja dennoch vereinbart).


    Fall b) Wohnungssuchender beauftragt Makler - danach beauftragt (zufällig, z.B. durch Anruf) ein Vermieter den Makler = Wohnungssuchender muss keine Provision bezahlen (obwohl ja dennoch vereinbart).


    Egal, wie man es dreht und wendet, sobald auch ein Vermieter als Beauftrager mit im Spiel ist, muss der Wohnungssuchende (trotz eigener Beauftragung des Maklers) nicht mehr zahlen.


    ---Nachzulesen bei Dr. Fischers Ausführungen zum Bestellerprinzip. (Herr Dr. Fischer, Richter am BGH)---


    Daher seit Monaten meine Rede, dass dieses Gesetz keinesfalls ein echtes "Bestellerprinzip" ist. Den Wohnungssuchenden wird meiner Meinung nach -im Verhältnis zu den Rechten des Vermieters- zu viel entgegengekommen. Es erscheint mit ncht mehr fair.



    Viele Grüße,
    anonym2


    Hinweis: Meine Ausführungen sind zwar nach bestem Wissen erfolgt, sind jedoch absolut unverbindlich. Keine Rechtsberatung.

    Hallo @Annaii,


    wann der Vermieter Kontakt mit dem Makler aufgenommen hat, ist für die Frage erst einmal nicht so relevant. Wichtig wäre zu wissen, wann ihr (!) Kontakt zum Makler aufgenommen habt: vor oder direkt am 01.06.


    Wenn ihr vor (!) dem 01.06. Kontakt zum Makler aufgenommen habt, ordnungsgemäß auf die Provisionpflicht im Erfolgsfall hingewiesen worden seid, eine Widerrufsbelehrung erhalten habt und den Mietvertrag unterzeichnet, müsst ihr natürlich auch die Maklerprovision bezahlen.


    Vorwürfe könnt ihr eigentlich niemandem machen - außer euch selbst. Wenn ihr euch gut informiert hättet, hättet ihr idealerweise erst ab 1. Juni überhaupt Kontakt zu einem Makler aufgenommen - also noch1-2 Tage gewartet. Dann wäre nämlich jede inserierte Wohnung für euch provisionsfrei!
    Dass die Wohnung dann möglicherweise nicht mehr verfügbar ist, ist die andere Sache. Aber: gezwungen hat euch sicher keiner, auf eine Anzeige eines Maklers (vor dem 01.06.) zu reagieren und anzufragen....


    Man muss schon fair bleiben: ohne die Arbeit des Maklers hättet ihr nie (bzw. nicht so leicht) von der Wohnung erfahren...

    Hallo @DuMe2,


    1. Es gibt wirklich keine Übergangsfrist! Der Makler hätte alle Inserate, bei denen der Vermieter nicht die Provision übernehmen möchte, aus dem Netz nehmen müssen bzw.nicht mehr in der Zeitung inserieren dürfen. Nun hat er eben den Schaden. Als selbständiger Unternehmer ist man dazu verpflichtet, sich selbst umfassend über alle Rechte und Pflichten und Gesetze zu informieren.


    2. Hebt auf jeden Fall das Zeitungsinserat (ganze Seite mit Datumsangabe direkt auf der Zeitung!) auf! Und lasst euch eine Kopie der Beuftragung mit dem Datum vom Juni geben. Zusätzlich hebt noch den Telefon-Einzelnachweis auf, damit ihr nachweisen könnt, dass ihr nicht schon am 31.05. Kontakt aufgenommen hattet.


    3. Es stimmt natürlich: ihr könnt das Formular unterschreiben (und dann den Mietvertrag) und innerhalb von 3 Jahren wieder zurückfordern. Schwierig finde ich hierbei nur, dass das natürlich auch der Vermieter irgendwann mitbekommt und dies möglciherweise nicht so gut ankommt... aber das Recht dazu hättet ihr. Außerdem habt ihr den Makler ja auch darauf hingewiesen...


    Wenn der Makler korrekt arbeiten würde, hätte er direkt am 01.06. (also als ihr ihn kontaktiert hattet) folgendes zu euch sagen: "Aufgrund der neuen Gesetzeslage kann ich Ihnen dieses Objket leider nicht mehr provisonspflichtig anbieten. Gerne bin ich Ihnen aber bei der Suche nach einer anderen Immobilie behilflich - gegen Beauftragung und Provisionszahlung." Das kann aber dann natürlich nur ein Objket sein, dass er bis dato noch nicht kannte.


    Aufgrund seines falschen Verhaltens hat er nun das Nachsehen: er bekommt weder vom Vermieter, noch vom Mieter die Provision (ihr holt sie euch ja später zurück). So ist das Leben....

    Hallo @DuMe2,


    wenn ihr tatsächlich erst am 01.06. beim Makler angerufen habt, dann unterschreibt nicht.


    Ihr braucht keine Maklerprovision zu zaheln. Eine nachträgliche Beauftragung ist auch gar nicht möglich, da der Makler ja die Wohnung ganz offensichtlich bereits im Bestand hat und er sie daher - wie es nun gesetzlich bei einer Beauftragung notwendig wäre - nicht mehr extra für euch suchen kann (er hat sie ja bereits im Bestand).null
    Der Makler muss sich bemühen, den Vermieter davon zu überzeugen, die Maklerprovision zu übernehmen. Ansonsten kann er das Objekt nicht mehr anbieten.


    Er könnte z.B. damit werben, dass ja er bereits nette und sicher auch solvente Interessenten -nämlich euch;) parat hätte, die sich die Wohnung gerne ansehen würden...

    Hallo @NilsR1988,


    meiner Meinung nach greift hier § 1 (Absatz 1 Punkt 1) des Wohnungsvermittlungsgesetzes, wonach ein Provisionsanspruch des Maklers bei der Verlängerung eines bestehenden Mietvertrages nicht besteht.


    Er hatte damals einen ganz normalen, befristeten Mietvertrag vermittelt und dafür auch seine Provison erhalten.


    Bitte beachten Sie, dass dies hier natürlich keine rechtsverbindliche Aussage darstellt.

    Hallo @hobbypilot38,


    wenn der Maklervertrag (nicht der Mietvertrag!) vor dem 01.06. abgeschlossen wurde, gilt noch die alte Regel.


    Wichtig ist dann, dass Angebot (= Anfrage des Kunden) und Annahme (durch dich, z.B. durch deine Antwort-Mail) vor dem 01.06. stattgefunden haben (Angebot + Annahme = Vertrag) . Wann die Besichtigung dann stattfinden, ist irrelevant.

    Hallo @muc,


    schön, hier auch einen juristisch Versierten zu finden;) Ich bin über jeden Hinweis dankbar;)


    Hier ist der Passus im WoVermG, um den es geht:
    (Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2015)


    „(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Woh-
    nungssuchenden für die Vermittlung oder den
    Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von
    Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt
    fordern, sich versprechen lassen oder annehmen,
    es sei denn, der Wohnungsvermittler holt aus-
    schließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit
    dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder
    von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein,
    die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).“


    Als Laie muss ich nun herausfinden, was mit "ausschließlich" gemeint ist. Wenn ich nämlich -nachdem ich für Kunden A völlig legitim -ausschließlich- gesucht habe, diese Wohnung Kunden B anbiete, habe ich sie ja eben nicht "ausschließlich für ihn gesucht - nämlich ursprünglich für Kunden A.


    Ich werde das Gefühl einfach nicht los, dass man hier ein großes Interpretationsrisiko eingeht.


    Und wie wir alle wissen, hängt das Ergebnis eines Rechtsstreites immer vom Können des Anwaltes ab und selbst Gerichte haben schon gegensätzliche Urteile über eine gleiche Problemstellung verkündet.


    Die Ausführungen des Dr. Detlev Fischer verlegen einfach die Betonung der einzelnen Worte - und schon kommt man auf ein anderes Ergebnis. Er bezieht das Wort "ausschließlich" auf das Verhältnis zum Vermieter, also dass ich ausschließlich wegen des Suchauftrages Kontakt mit dem Vermieter aufnehme. So könnte man es natürlich auch interpretieren;)


    Dann wäre alles gar nicht so schlimmm;)


    Ich weißt nicht - ich warte erst einmal ab, bis erste richterliche Entscheidungen da sind...


    Übrigens:
    Ich begrüße das Bestellerprinzip ebenfalls. Es ist von der Idee her völlig okay. Mir fehlt aber z.B. die Möglcihkeit, die Maklerprovision (Betrag x) hälftig zu teilen (wobei die üblichen 2 Kaltmieten sowieso der Vergangenheit angehören sollten). Auch dies ist aber ja nicht erlaubt.

    Ich hätte noch mal eine tolle Aufgabe für die noch wahren Journalisten, die nicht immer alles so einseitig und lemmingenhaft nachplappern, was in den Medien so pauschalisiert dargestellt wird:


    Junge Journalisten aufgepasst!


    Sucht 2-3 Wohnungssuchende, die eine Wohnung suchen, die die gleichen Eckdaten hat (z.B. 3 Zimmer, Balkon, Kaltmiete bis ...EUR, gleicher Ort) und einen (natürlich für unseren Test den gleichen) Makler provisionspflichtig beauftragen möchten.


    Nun schaut auf die Reaktion des Maklers. Wenn er komplett seriös arbeitet, wird er wahrscheinlich absagen und auf seinen -für die Suchenden provisionsfreien Wohnungen- verweisen.


    Andernfalls begibt er sich für den 2. und 3. Interessenten in die Grauzone/Illegalität. Der Makler wird praktisch vom Staat "gezwungen", für die Erfüllung seiner Kundenwünsche illegal zu arbeiten.


    Prüft bitte auch, ob der Suchende anderslautende Vereinbarung freiwillig (!) mit dem Makler treffen darf (!).


    Stichwort: VERTRAGSFREIHEIT


    Lest das neue Gesetz (WoVermG) unbedingt selbst und die Stellungnahme des Richters vom BGH in der aktuellen Ausgabe der "Neuen Juristischen Wochenzeitschrift" zum Thema.


    Ein unvoreingenommener, unparteiischer Bericht zum Thema Bestellerprinzip (ist es überhaupt ens?) wäre fast schon eine Masterarbeit wert.


    P.S. Es geht hier keinesfalls um meine beruflicheZukunft als Makler - ich werde ab sofort nur noch für Vermieter tätig sein.
    Mir geht es hier tatsächlich um die Rechte der Wohnungssuchenden.

    Hallo anonym331,


    wie gesagt, kommt es einzig auf das Datum des Maklervertragsabschlusses (mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Verhalten) an, nicht auf den Mietvertragsabschluss.
    Demnach müssten Sie die Provision bezahlen (wenn alle sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.)


    Auch wenn scheinbar bei vielen Maklern der Service sehr zu wünschen lässt, müssen Sie bei Ihrer Kritik jedoch auch folgendes bedenken:


    1.: Sie sind ja nicht der einzige, der den Makler pro Tag kontaktiert.
    2.: Viele Außentermine (Objektaufnahmen, Besichtigungstermine usw.) fürhren dazu, dass nicht immer jemand ans Telefon im Büro geht. Hier sollte ein AB natürlich vorhanden sein.
    3. Je nachdem, ob die Wohnung noch bewohnt ist, muss der Makler die Besichtigungstermine dann in Einklang mit den zeitlichen Möglichkeiten von 3-4 Parteien (jetziger Mieter, Interessent, Makler und evl. sogar noch Vermieter) bringen. Da kann es natürlich passieren, dass es einige Tage dauert...Außerdem ist ja jetzt auch das Pfingstwochenenden.
    4. Und: Auch wenn der Tag 24 Stunden hat, so finden die meisten Besichtigungen doch berufsbedingt durch die Interessenten immer am späten Nachmittag bzw. Abend statt, so dass die Möglichkeiten sehr begrenzt sind. Der Makler hat ja im Idealfall ca. 15-20 Wohnungen im Bestand...das muss erst mal auf diese kurze Zeitspanne pro Woche und Tag aufgeteilt sein....


    Im Übrigen wird der Vermieter ab 01.06. nicht automatisch dazu "verdonnert", die Provision zu übernehmen. Der Makler muss praktisch ein neues -jetzt für den Vermieter provisionspflichtiges- Vertragsverhältnis mit dem Vermieter eingehen. Es liegt hier am Makler, den Vermieter vom Nutzen seiner Dienstleistung zu überzeugen.


    Wenn der Vermieter nicht zahlen möchte - muss er ja nicht zwingend- , kann der Makler die Wohnung ab 01.06. nicht mehr anbieten/inserieren. Sie als Suchender müssen nun schauen, auf welchem Wege der Vermieter seine Wohnung "an den Mann" bringt.


    Solange Sie noch keine Adresse von der Wohnung haben, ist die Wohnung ab 01,.06. "weg".
    Falls Sie die Adresse schon vor dem 01.06. kennen, sind Sie ja sowieso noch wie vereinbart provisionspflichtig.


    Meine Prophezeihung für den 01.06. ist ja:
    Ca. 70-80% aller Mietangebote werden im Internet erst einmal verschwunden sein....


    Ich bin gespannt, ob ich richtig liege....

    Ob Sie eine Maklerprovision bezahlen müssen, hängt davon ab, ob Sie mit der Maklerin einen Maklervertrag abgeschlossen haben (mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Verhalten) und (!) Sie eindeutig darauf hingewiesen wurden, dass im Falle eines Mietvertragsabschlusses eine Provision in Höhe von.... zu zahlen wäre.


    Weiterhin müssen Sie auf Ihr Widerrufsrecht bezüglich dieses Maklervertrages hin belehrt worden sein, wenn Sie mit der Maklerin nur mündlich, telefonisch oder per Mail Kontakt hatten (also nicht in den Geschäftsräumen der Maklerin waren).


    Mussten Sie vor Ort bei der Besichtigung etwas unterschreiben??? Haben Sie auf Mails der Maklerin geantwortet???
    Bitte noch einmal alles genau durchlesen...


    "Melden" muss sich die Maklerin (wenn sie nicht kundenfreundlich und serviceorientiert arbeitet - was sehr schade ist) erst wieder, um Ihnen die Rechnung zukommen zu lassen. Mit dem Nachweis der Wohnung und der Herstellung des Kontaktes zum Vermieter hat sie ihre gesetzlich vorgeschriebene Arbeit getan, um einenProvisionsanspruch zu erlangen.


    Das "Bestellerprinzip", welches ab 1.Juni 2015 gilt, greift bei Ihnen nicht, da Sie bereits zuvor den Maklervertrag abgeschlossen haben.


    Falls Sie keinlerlei (!) Hinweise auf eine zu zahlende Maklerprovision erhalten haben, brauchen Sie auch keine zu zahlen (möglicherweise wird die Wohnung ja auch "für den Mieter provisionsfrei" angeboten).


    Hinweis: Meine Ausführungen stellen natürlich kene Rechtsberatung dar ...;)

    Hallo mus,


    Immobilienmakler müssen sich aber an das Wohnungsvermittlungsgestz (WoVermG) halten.
    in §3, Punkt 3 heißt es dazu:


    "(3) Außer dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 dürfen für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis
    der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für
    etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren,
    Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder angenommen werden. Dies gilt nicht, soweit
    die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen. Es kann jedoch vereinbart werden, daß bei
    Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen
    zu erstatten sind." (Zitat Ende)


    Und noch etwas zur "Vertragsfreiheit":
    Im Gesetzestext (Mietrechtsnovellierungsgesetz, Artikel 3) heißt es, dass in das WoVermG §2 folgender Passus eingefügt wird::


    "(5) Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn
    1. sie von den Absätzen 1 bis 4 abweicht oder
    2. durch sie der Wohnungssuchende verpflichtet
    wird, ein vom Vermieter oder einem Dritten ge-
    schuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen.“ (Zitat Ende)


    Nun müsste man also mal prüfen, was "verpflichtet" bedeutet, wenn der Suchende selbst auf mich zukommrt und die Honorarzahlung anbietet...


    Fragen über Fragen....


    Am Ende wird es also erst einmal tatsächlich darauf hinauslaufen, dass der Makler nur noch für den Vermieter tätig ist, bis einigermaßen rechtssichere Aussagen getroffen wurden, wie man mit Kundenanfragen gesetzeskonform umgehen kann.


    Ob das die Wohnungssuchenden sich so vorgestellt haben?????

    Das Problem ist tatsächlich, dass das Gesetz für Makler ja auch Neuland ist. Über die Umsetzungsmöglichkeiten in der Praxis hat sich der Gestzgeber ja nicht geäußert. (Ich vermute ganz stark, dass kein einziger Polituiker, der an diesem Gesetz mitgewirkt hat, jemals in einem Maklerbüro hospitiert hat)


    Erst die bald kommenden Gerichtsurteile bringen dann Stück für Stück Klarheit. Ich möchte allerdings ungern einer dieser Beklagten sein;) Vorerst gehe ich lieber auf Nummer sicher...


    Ich glaube, es ist unrelevat, wie sich die Bezahlung nennt (Provision oder Honorar) - die Bedingungen für die Zahlungspflicht werden sicher gleich sein.


    Allerdings könnte man vielleicht (???) für die Besichtigungen an sich tatsächlich ein Honorar vereinbaren, welches völlig unabhängig davon, ob die Wohnung angemietet wird oder nicht, zu zahlen wäre. Dies muss natürlich vorab vereinbart worden sein. So könnten wenigstens die Fahrtkosten wieder "reingeholt" werden.


    Mit diesem Punkt "Honorar" muss ich mich tatsächlich noch etwas näher beschäftigen...


    Der genaue Wortlaut des Gesetzes findet sich übrigens hier:
    Bundesgesetzblatt (www.bgbl.de )Teil 1, Nr. 15 vom 27.04.2015 ("Gesetz zu Dämpfung des Mietanstiegs....."), dort Seite 2 (Artikel 3)

    Hallo RaphaelP,


    1.: wichtig: Das "Bestellerprinzip" gilt nur für Wohnungsvermietung -. nicht für Verkauf und nicht für Gewerbevermietung.
    2. Sie haben das völlig richtig verstanden.


    Der Makler kann (!) Ihnen natürlich so viele Objkete anbieten, wie er möchte - er geht damit aber ein sehr hohes wirtschaftliches Risiko ein. Schon allein aus physischen Gründen können Sie ja definitiv nur 1 Wohnung anmieten. Alle anderen Wohnungen, die er -ganz gesetzeskonform- nur für Sie gesucht und gefunden hat, die Ihnen aber dann doch nicht ganz zusagen, darf er keinem anderen Wohnungssuchenden provisionspflichtig anbieten. Er würde demnach also letztendlich für diese ganzen Wohnung von niemandem (weder Mieter noch Vermieter) mehr Provision verlangen dürfen.


    Selbstverständlich könnte man im Nachhinein versuchen, den Vermieter davon zu überzeugen, die Provision zu übernehmen. Aber genau das bedeutet ja dann eben doch wieder: Der Vermieter soll also immer (!) bezahlen! (und nicht: wer bestellt - bezahlt)


    Davon völlig unberührt bleibt natürlich die Möglichkeit, nach Ihrer Beauftragung Ihnen einfach alle provisionsfreien Objekte aus dem Bestand des Maklers (wo also der Vermieter bereit ist, die Provision zu übernehmen) anzubieten. Diese wären für Sie -obwohl Sie den Makler beauftragt haben- dennoch provisionsfrei.


    Das bedeutet aber auch, dass Sie bei diesen Objekten nicht als Auftraggeber behandelt werden. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen immer der Vermieter. Bleibt die Frage, inwieweit dann der Makler bemüht sein wird, entsprechend Ihren Wünsche und Anregungen bezüglich der Wohnung (Bad vllt . doch erneuern, Anmietung zu späterem Termin als vom Vermieter möglich? u.ä.) vermittelnd tätig zu sein.


    Bis zum 30.05. ist der Makler unparteiisch und ein vermitteldes Glied bei Unklarheiten zw. Mieter und Vermieter.


    Und nun? Es gibt ein Sprichwort: "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing..."


    Die ganze Entwicklung ist sehr schade.


    Und noch etwas:
    Zwar sagen Sie jetzt (und meinen es natürlich auch so), Sie würden die Provision übernehmen. Wahrscheinlich findet sich auch ein Makler, der dann für Sie sucht. Wenn sich aber irgendwann herausstellt, dass er die Wohnung nicht explizit für Sie gesucht hat - oder wenn Sie dies sogar schon bei Vertragsabschluss wissen und damals gerne bezahlt haben- können Sie es sich später -aus welchen Gründen auch immer- ja anders überlegen und die Provision zurückfordern.


    Und Sie würden mit Sicherheit recht bekommen....


    Dieses Risiko gehe ich jedenfalls nicht ein.


    Aus o.g. Grund sind ja nun auch Kooperationsgeschäfte der Makler im Kommen. Der 1. Makler kennt die leeren Wohnungen, der andere bearbeitet Suchaufträge. Da die Wohnung von Makler 1 ja nicht im Bestand von Makler 2 ist, kann Makler 2 von seinem Suchenden Provision verlangen.


    Die Medien nennen dies natürlich wieder "Umgehungsversuche" - es ist aber eigentlich keine Umgehung.
    Was sollen die Makler denn tun? Letztendlich verhelfen Sie ja I H N E N zu einer neuen Wohnung.
    Einen anderen legalen Weg gibt es ab 01.06. nicht.

    Da muss ich Ihnen leider (teilweise) widersprechen.


    Es gibt mehr als genug Wohnungssuchende, die einen Makler beauftragt haben und auch in Zukunft beauftragen werden. Beispielsweise (!) nämlich genau die, denen es so ähnlich geht, wie Ihnen (nur eben aus Mietersicht): sie suchen eine Wohnung in einem Ort, indem sie zurzeit noch nicht wohnen oder haben schlichtweg nicht die Zeit für eine eigene, intensive Suche. Sie möchten dann vom Makler mehrere Wohnungen an 1 Tag gezeigt bekommen. Und genau dies wird es in der Zukunft nicht mehr geben - es sei denn, es wären Wohnungen aus dem bBstand des Maklers (und diese sind dann ja sowieso provisionsfrei).


    Andererseits:
    Ich sehe mich wirklich und wahrhaftig als Dienstleister - bis 30.05. sowohl für den Mieter, als auch den Vermieter. In Zukunft werde ich meine Dienstleistung ausschließlich dem Vermieter widmen, wenn er möchte. Ihn von meinem Mehrwert für ihn zu überzeugen, dies wird in Zukunft Hauptaufgabe sein.


    Umgehungsversuche wird es bei mir nicht geben. Mein guter Ruf ist ganz besonders in Zukunft von entscheidender Bedeutung, um über regionale Empfehlungen auch weiterhin neue Aufträge zu erhalten.