@berghaus posting 969:
Für unseren Fall, in dem die Bausparkasse (hoffentlich) zur 'Rückabwicklung' gezwungen wird, habe ich (aus Zeitmangel) noch keine Disussion gefunden.
Unseren Fall? Gibt es denn einen konkreten Fall, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, dass die Randnummern aus den BGH-Urteilen vom 21.2.17 anwendbar wären? Gerade wurde doch noch vom OLG Celle entschieden, dass Bausparverträge in der Konstellation "Bonusanspruch bei Darlehensverzicht", von denen es ja einige Varianten bei uns widersprechenden Bausparern gibt, eben nicht gemeint waren.
Waren wir nicht noch im Orakel-Modus? Weiß irgendwer (das BGH oder gar die BSKs?), welche Konstellation denn mit der schwammigen Ausnahmeregelung gemeint war, oder jetzt im Nachhinein gemeint sein darf?
@alle
Den Aspekt der steuerlichen Auswirkungen sollte man für die Zukunft auch insofern nicht aus den Augen lassen, als die noch bestehende Abgeltungssteuer ja in den Fällen, wo Verträge mit erst am Ende zu versteuernden Bonuszinsen abgewickelt werden, die Steuerprogression in dieser Hinsicht abmildert. Sollte man seinen Vertrag bis zu dem Zeitpunkt retten, wo die nächste Regierung die Abgeltungssteuer abschafft, wird bei den meisten ein höherer Steuersatz fällig.Da gibt es wieder was zu rechnen und abzuwägen...
nemkinjata
28.05.2017