Beiträge von nemkinjata

    @berghaus posting 969:



    Für unseren Fall, in dem die Bausparkasse (hoffentlich) zur 'Rückabwicklung' gezwungen wird, habe ich (aus Zeitmangel) noch keine Disussion gefunden.

    Unseren Fall? Gibt es denn einen konkreten Fall, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, dass die Randnummern aus den BGH-Urteilen vom 21.2.17 anwendbar wären? Gerade wurde doch noch vom OLG Celle entschieden, dass Bausparverträge in der Konstellation "Bonusanspruch bei Darlehensverzicht", von denen es ja einige Varianten bei uns widersprechenden Bausparern gibt, eben nicht gemeint waren.


    Waren wir nicht noch im Orakel-Modus? Weiß irgendwer (das BGH oder gar die BSKs?), welche Konstellation denn mit der schwammigen Ausnahmeregelung gemeint war, oder jetzt im Nachhinein gemeint sein darf?


    @alle
    Den Aspekt der steuerlichen Auswirkungen sollte man für die Zukunft auch insofern nicht aus den Augen lassen, als die noch bestehende Abgeltungssteuer ja in den Fällen, wo Verträge mit erst am Ende zu versteuernden Bonuszinsen abgewickelt werden, die Steuerprogression in dieser Hinsicht abmildert. Sollte man seinen Vertrag bis zu dem Zeitpunkt retten, wo die nächste Regierung die Abgeltungssteuer abschafft, wird bei den meisten ein höherer Steuersatz fällig.Da gibt es wieder was zu rechnen und abzuwägen...


    nemkinjata
    28.05.2017

    Ich bin ja sehr gespannt, wie ein Tarif aussieht, den das BGH bei seinen Randbemerkungen im Sinn hatte, wenn Konstellationen wie der Dispo plus vom BHW nicht gemeint waren...


    Zu meinen Postings 916 und 919:


    Die Alte Leipziger BSK hat auf meine Zuteilungsannahme und Darlehensverzicht zum Zuteilungsmonat Oktober (Vertrag war zum 31.10.2017 gekündigt worden) mitgeteilt, dass sie "vor dem Hintergrund der langjährigen Geschäftsbeziehung bereit ist, den Bonusanspruch zu erfüllen".


    Soll ich wirklich an einen Gnadenakt glauben, obwohl ich den Vertrag nach den ABB auf dem dafür vorgesehenen Weg beende? Irgendwie kommt mir das vor, wie früher im osmanischen Reich: Bevor man den Vertragspartner übervorteilte, wünschte man in blumiger Sprache ihm und seiner Sippe ein langes wohlhabendes Leben. ;-)

    @'obiter25
    Danke für die hilfreichen Ausführungen in #917 und #922.


    Inzwischen ist auch noch eine Reaktion des BHW hinzugekommen, wo bei Verträgen mit der Tarifvariante d-plus ebenfalls die 7-jährige Frist zur Erlangung des Zinsbonus beim Zeitpunkt der Kündigung nicht eingehalten wurde. Das BHW verweist auf ein Urteil vom OLG Celle (Az. 3 U 285/16 vom 12.04.2016), in dem klargestellt sei, "dass die Ausnahme des BGH nur dann einschlägig ist, wenn das Bauspardarlehen neben einem (Zins-)Bonus erlangt werden kann".
    Was soll das denn heißen? Die üblichen Konstellationen sind ja wohl: entweder Bonus oder Darlehen. Wird jetzt behauptet dass die Ausnahme also nur gilt, wenn man erst mal den Anspruch auf den Zinsbonus erreichen muss und erst dann (zusätzlich?) ein Darlehen erhält? Gibt es solche Konstellationen überhaupt? Was sagen denn juristisch versiertere Forenteilnehmer dazu? "Darlehen neben einem Zinsbonus"???


    Das obige Urteil ist natürlich auch nicht veröffentlicht, interessant ist allerdings die Datumskonstellation: Ich hatte am 02.04. an die Bausparkasse geschrieben, das Urteil ist vom 12.04. und im Schreiben vom 26.4. an mich entschuldigt sich die BSK für die lange Antwortzeit....


    Also werde ich, auch wenn die BSK ja kein Amtsträger ist, mit Hinweis auf "officium nobile" bei beiden BSK um die Urteile vom OLG München bzw. OLG Celle bitten, da bin ich sehr gespannt, ob die darauf eingehen.


    Bei der Leipziger Bausparkasse, bei denen meiner Meinung nach gemäß dem BGH-Urteil jetzt eine rechtmäßige Kündigung ausgesprochen wurde, da es hier für den Bonus keine 7-Jahresfrist gab, die mich aber mit ihrer Kündigung um den Bonusanspruch bringen wollte, habe ich jetzt das vorgesehene Verfahren: "Zuteilungsannahme bei gleichzeitigem Darlehensverzicht" eingeleitet.
    Man entschuldigte sich für die Irritationen und kündigte an, dass "die Bearbeitung und Beantwortung meiner Nachricht einige Tage in Anspruch nehmen werde". Ich hatte eine Abrechnung verlangt und die Zuteilung für den Monat beantragt, in dem die Bausparkasse zum 31. die Kündigung ausgesprochen hatte. Auch da bin ich auf den nächsten Schritt der BSK gespannt.


    @obiter25
    Für den Hinweis, vor der Einschaltung der Schlichtungsstelle abzuwarten, ob sich nicht in nächster Zeit neue Erkenntnisse ergeben, bin ich sehr dankbar. Es ist ja ein erheblicher Papierwust zusammenzustellen. Die Verjährung für die in 2015 und 2016 gekündigten Verträge endet m.E. erst Ende 2018 bzw. 2019. Bei beiden kommt auch noch ca. 1 Jahr Laufzeit des Schlichtungsverfahrens hinzu.


    nemkinjata

    Danke, @obiter25,
    für die nützlichen Hinweise.


    Bei mir wurden allerdings die Schlichtungsverfahren mit Verweis auf die zu erwartende BGH-Entscheidung nicht in der Schwebe gelassen, sondern beendet!


    Es stellt sich die Frage, was passiert, wenn ich die Schlichtungsstelle erneut einschalten will. Allerdings war damals der Streitgegenstand, ob überhaupt eine Kündigung von Bausparverträgen nach §489 möglich ist, nun würde es bei mir um den Zeitpunkt gehen, da die Wartezeit für den Bonuserwerb nicht mit einbezogen war.
    Wie schätzt Ihr meine Chancen da ein?


    Zur Leipziger Versicherung: In dem wirklich spitzenmäßigen Artikel der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wird ein Anschreiben der Leipziger aus 2015 zitiert:

    "Sofern Sie keine aktuelle Verwendung für das Darlehen haben, können Sie auch die Auszahlung des Guthabens im Rahmen des Darlehensverzichts erklären. Damit erfüllen Sie die Voraussetzungen, um den tariflichen Zinsbonus zu erhalten. Wir haben ein Antwortschreiben vorbereitet, mit dem Sie uns Ihren Wunsch aufgeben können. Bitte senden Sie uns dieses ausgefüllt und unterschrieben bis zum [Datum, hier: 18.07.2015] an uns zurück. Erhalten wir das Antwortschreiben nicht innerhalb der genannten Frist zurück, werden wir, worauf wir bereits jetzt vorsorglich hinweisen, das Vertragsverhältnis im Rahmen der gleichzeitig ausge-sprochenen Kündigung zum [Datum, hier: 18.09.2015] beenden und das Guthaben an Sie auszahlen bzw. dieses zur Auszahlung bereitstellen. Da Sie in diesem Fall die Auflösung des Bausparvertrages nicht selbst veranlasst haben, sind die Voraussetzungen für den Erhalt des Zinsbonus nicht gegeben."


    Mir hat die Leipziger aber schon nicht mehr erklärt, wie ich den Bonusverlust bei Kündigung durch die Bausparkasse (bei dem ich mich auch frage, ob der einer Überprüfung der rechtlichen Grundlage standhielte) vermeide, sondern lapidar nur diese Formulierungen hintereinander gesetzt:


    "Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.2.2017 die Zulässigkeit einer solchen Kündigung bestätigt. Sofern ein tariflicher Bonusanspruch bestanden haben sollte, ist dieser nunmehr erloschen."


    Und noch ein Zitat aus dem Schreiben an mich, eher zur Erheiterung:
    Besonders im Hinblick auf Ihre langjährige Verbundenheit zu unserem Haus fällt uns dieser Schritt nicht leicht.


    Mit einem lachenden und einem weinenden Auge
    Nemkinjata

    Danke, -pwmu und wn25421pgb, für Eure Einschätzungen, ich werde wohl erneut widersprechen mit der Gegenüberstellung von ABB und Argumentation der Bausparkasse wie in meinem obigen post 913 und dann die Schlichtungsstelle einschalten. Mal sehen, wie das dann läuft. Für eigene gerichtliche Auseinandersetzungen fehlt mir doch eher die Risikobereitschaft.


    Ich habe aber noch einen anderen Fall zum Besten zu geben: Ein Vertrag der Leipziger Bausparkasse, der seit 2012 voll angespart war, bei dem aber laut Vertragsbedingungen immer, auch bei Vollansparung, ein Anspruch auf Darlehen bestand, wurde zwar durch die BSK gekündigt, die Kündigung wurde aber nach meinem Einspruch zurückgenommen. Die Idee mit dem §489 war damals noch nicht in den Köpfen der BSK angekommen. Die Bausparkasse hat erst jetzt, nach dem BGH-Urteil, mit Bezug auf §489 zum 30.10.2017 gekündigt. Das ist auch soweit in Ordnung, da die Fristen für eine Bonusgewährung nach 7 Jahren und die 10 Jahre nach Zuteilung inzwischen erfüllt sind.


    Aber: Die Bausparkasse schreibt: "Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.2.2017 die Zulässigkeit einer solchen Kündigung bestätigt." - und dann kommt der Satz: "Sofern ein tariflicher Bonusanspruch bestanden haben sollte, ist dieser nunmehr erloschen."
    Also einfach so, hinter den Bezug aufs BGH gesetzt, damit man's akzeptiert.


    Die ABB lesen sich wie folgt:
    §3 (4) Verzichtet der Bausparer nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen, vergütet ihm die Bausparkasse einen Zinsbonus, wenn bei Auszahlung des Bausparguthabens mindestens 7 Jahre seit Vertragsbeginn vergangen sind und vorher keine Änderungen des Bausparvertrags gemäß §13 durchgeführt wurden. Der Zinsbonus beträgt 10% der bis zur Auszahlung verdienten Guthabenzinsen und wird dem Bausparkonto bei Beendigung der Verzinsung gutgeschrieben.


    In §13 geht es explizit um "Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen".


    Ich will so vorgehen, dass ich dem Wegfall des Bonus widerspreche und im selben Schreiben von meinem vertragsmäßigen Recht Gebrauch mache, die Zuteilung für den Monat Oktober 2017 anzunehmen und gleichzeitig auf das Darlehen zu verzichten.


    Laut ABB sind die Zuteilungsperioden die Kalendermonate (§4, (2)a) der ABB), die Zuteilungsannahme muss der BSK 3 Monate vor der Wiedergeltendmachung mitgeteilt werden (§5, Abs. 3).


    Wie schätzt Ihr diesen Fall ein?


    Nemkinjata

    Die Aachener Bausparkasse hat Verträge von der HUK-Coburg mit dem Tarif W-Plus übernommen.


    In den zugehörigen ABB heißt es in §3 unter (4):
    Frühestens nach Ablauf von 7 Jahren seit dem jüngsten Vertragsbeginn wird bei Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen oder bei Kündigung des Bausparvertrages ein Zinsbonus berechnet. Der Zinsbonus ist abhängig von den verdienten Guthabenzinsen.

    Auf mein Schreiben, dass der Zeitpunkt der Kündigung unter diesen Umständen in meinem Fall nicht rechtmäßig war, da die Zuteilungsreife vor Ablauf der 7 Jahre erreicht war, zitierte man sogar noch aus den Ausführungen des BGH:


    "Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält."


    und behauptet dann dreist:
    "Einen Bonus in diesem Sinne sehen unsere ABB jedoch nicht vor. Hier wird lediglich ein laufzeitabhängiger Zinsbonus versprochen und kein Zinsbonus für den Fall eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit."


    Des weiteren wird auf den Hinweisbeschluss des OLG München vom 24.03.2017 verwiesen, in dem angeblich ein vergleichbarer Fall zur Entscheidung stand. Das genannte Aktenzeichen 19 U 916/16 ist im Internet nicht aufzufinden. Auf meinen Anruf hin erfuhr ich beim OLG München, dass es sich um ein noch laufendes Verfahren handelt.


    Ich habe den Eindruck, man versucht, mich als Bausparer für dumm zu verkaufen. Was sagt Ihr dazu? Natürlich werde ich erneut widersprechen mit Hinweis der fast genauen Entsprechung der ABB mit den Ausführungen des BGH. Was haltet Ihr von einer erneuten Vorlage bei der Schlichtungsstelle? Der Fall wurde dort schon geführt, die Schlichtung aber dann mit Hinweis auf die zu erwartende BGH-Entscheidung beendet.


    Nemkinjata

    Hallo liebe Mitstreiter und Mitstreiterinnen


    Fragen zur Einschätzung der Situation und zum weiteren Vorgehen:
    auch wenn ich u.a. in 2015 gekündigte Verträge habe, die damals vom BHW eindeutig auch mit dem Renditeaspekt beworben wurden, schätze ich die Lage so ein, dass ich ohne Rechtsschutzversicherung keine Chance habe, selber zu prozessieren.Auch darauf zu warten, dass, nachdem die Urteilsbegründung da ist (wie lange dauert das denn gewöhnlich?), jemand erneut für diesen speziellen Fall den Weg zum BGH durchzieht, halte ich für aussichtslos. Meine Ansprüche sind dann wahrscheinlich eh verjährt, oder, was meint ihr?


    Auch, dass für meinen Fall noch eine Chance wegen EU-Rechtsverletzung bestehen könnte, halte ich aus demselben Grund für unwahrscheinlich. Oder gibt es da andere Meinungen?


    Gibt es hier in der Community ein Thema, das bei der Abwägung, wie das freie Geld investiert werden könnte, hilfreich ist?



    Erfahrungen zur Abwicklung der Bonuszahlungen und Rückerstattung der Abschlussgebühr:
    Meine BHW-Verträge, die schon in 2015 gekündigt und einfach trotz meines Widerspruchs abgerechnet wurden und seitdem beim BHW lagern, sind korrekt mit Bonus und Erstattung der Abschlussgebühr sowie der kompletten Besteuerung versehen worden, obwohl im Text der ABB Bonus und Erstattung der Abschlussgebühr an die Annahme der Zuteilung und Verzicht auf das Darlehen gekoppelt waren. Wegen des schwebenden Verfahrens habe ich gegen den Steuerbescheid in diesem Punkt Widerspruch eingelegt. Nun bin ich gespannt, wie lange es dauert, wenn ich die Beträge anfordere.


    Für 2 andere Verträge (ursprünglich HUK, übernommen von der Aachener), von denen einer schon zum Februar 2016 ein anderer zum April 2017 gekündigt worden ist, sieht es anders aus: Ich bekam für 2016 eine Abrechnung, die bis zum Kündigungstermin die Verzinsung, aber keinen Bonus enthielt mit dem Hinweis: "Bitte dringend Zahlungsauftrag einreichen".
    Auf meine Anfrage zur Höhe der Auszahlung bekam ich schriftlich eine Aussage zu der zu erwartenden Bonuszahlung, auch die Erstattung der Abschlussgebühr war vorgenommen worden. Allerdings steht hier auch in den ABB, dass der Bonus und die erstattete Abschlussgebühr bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder bei Kündigung (gemeint sein konnte damals nur "durch den Bausparer") frühestens nach 7 Jahren berechnet und ausgezahlt werden.


    Einen schönen Abend
    Nemkinjata

    Schlichtungsverfahren:
    Die Schlichtungsstelle hat mir jetzt mitgeteilt, dass das Schlichtungsverfahren zu meinen im April 2015 eingereichten Beschwerden beendet ist, weil die Schlichtungsverfahren bei Kündigungen mit Bezug auf §489 Abs 1 Nr 2 unterbleiben müssen, da der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wird explizit auf die gegen die Urteile des OLG Stuttgart eingelegte Revision beim BGH verwiesen.
    Erreichen der Vertragssumme in der Widerspruchsphase:
    Wann wird denn wohl der BGH tätig? Das ist für mich wichtig, weil einer meiner 5 Verträge im Laufe des nächsten Jahres bei einer Fortführung die Vertragssumme durch die auflaufenden Zinsen erreichen würde, ich aber den Zeitpunkt für Darlehensverzicht und Annahme der Zuteilung nicht verpassen dürfte. Und da die Verträge alle durchs BHW incl. Bonus abgerechnet wurden und das Geld nun dort lagert: Wie würdet Ihr denn dann zu diesem Zeitpunkt verfahren? Ich will ja nur diesen einen Vertrag dann von meiner Seite aus beenden, befürchte aber, das BHW wird die Gelegenheit nutzen, um auch die Summen aus den anderen Verträgen auf dem genannten Konto unterzubringen.
    Schlichtungsstelle trotzdem einschalten?
    10 Jahre nach Zuteilung sind vorbei und eine weitere "meiner" Bausparkassen rührt sich. Würdet Ihr trotz der Mitteilung der Schlichtungsstelle (s.o.) den Fall zusätzlich zum Widerspruch noch an die Schlichtungsstelle geben?

    Danke, Thommy100, für Deinen Kommentar.
    Hat denn wirklich noch niemand von den Betroffenen mit im Laufe des Jahres 2015 unberechtigt gekündigtem Vertrag die konkrete Abwicklung der Einkommensteuererklärung für 2015 inclusive Einkommensteuerbescheid und Widerspruch wegen des laufenden Verfahrens hinter sich? Über einen kurzen Bericht wäre ich sehr dankbar.



    Auch Eure Gedanken zu den folgenden Punkten würden mich interessieren:



    Eine steuerliche Rückabwicklung bei für uns positivem Ausgang müsste eigentlich im System vorgesehen sein, denn manche Bausparkassen (bekannt sind mir Quelle und LBS) haben immer schon laufend Bonuszinsen gezahlt und dafür Steuern abgeführt, obwohl gar nicht feststand, ob der Bausparer den Schritt des Darlehensverzichts zur Erlangung der Bonuszahlungen tun würde. Hat jemand Erfahrung mit so einem Fall?



    Sollte es auf die Bemessung eines Schadensersatzes hinauslaufen, ist es ja gar nicht so trivial, bei mehreren Verträgen die Auswirkungen des entgangenen Gestaltungsspielraums zwischen persönlichem (evtl. niedrigeren) Steuersatz und der Abgeltungssteuer auszuloten, je nachdem, ob man die Verträge nach und nach oder alle auf einmal auflöst.



    Außerdem gibt es auch noch den Aspekt, dass auch bei Abschaffung der Abgeltungssteuer durch die Bundesregierung eine Auflösung der Verträge, solange es dieses Verfahren noch gibt, günstiger sein könnte. Kann man dann überhaupt umschwenken, wenn ein Schlichtungs- oder sonstiges Verfahren läuft?



    Und zuletzt muss man auch noch darauf achten, dass man bei fiktiver Fortsetzung des Vertrages den Zeitpunkt nicht verpasst, wo man gerade noch auf das Darlehen verzichten kann, um den Bonusanspruch nicht zu verlieren.


    Danke für Eure Kommentare
    Nemkinjata

    Hallo, liebe Mitstreiter und Mitstreiterinnen,


    hat schon jemand Erfahrungen zur Einkommensteuererklärung 2015 bei nach $489 ungerechtfertigt gekündigten und abgerechneten Bausparverträgen, zu denen widersprochen wurde, bzw. wo die Schlichtungsverfahren anhängig sind? An anderer Stelle steht ja schon, dass die Dinge, so wie die Bausparkasse abgerechnet und abgeführt hat, angegeben werden sollen, und dann Einspruch erhoben werden soll. Aus meiner Sicht sind mir doch die Zinsen gar nicht zugeflossen, da sie auf dem Sonderkonto der Bausparkasse liegen. Wohl aber wurden doch die Kapitalerstragsteuer, der Soli und die Kirchensteuer schon tatsächlich abgeführt. Was genau gebe ich also nun wo an???


    Ein weiterer Aspekt: Ich habe mehrere Verträge, die ich nach und nach (jedes Jahr einen) auflösen wollte. Ich hätte dann die Zinsen jeweils nur mit meinem persönlichen (niedrigeren) Zinssatz versteuern müssen. Wie sich die unberechtigte Zahlung jetzt auswirken wird, ist mir noch nicht wirklich klar, und auch nicht, inwieweit dieser Aspekt bei einer Schadensersatzforderung zu berücksichtigen ist.


    Herzliche Grüße
    Nemkinjata

    Hallo ckcelle,
    Ich habe inzwischen von meinen in 2015 meines Erachtens immer noch unrechtmäßig gekündigten Verträgen, zu denen ich die Auszahlungsschecks nicht angenommen habe, eine Jahresendabrechnung wie üblich erhalten, aber natürlich mit Endkontostand 0, zusätzlich auch die Steuerbescheinigung über die bis zur Abwicklung gezahlten bzw. abgeführten Beträge.
    Woanders im Forum stand, dass man diese einreichen soll bei der Ekst-Erklärung und gegen den Steuerbescheid dann mit Hinweis auf das laufende Verfahren Einspruch erheben soll, damit der Steuerbescheid in diesem Punkt offen bleibt.
    Gruß
    nemkinjata

    Hallo Betroffener,
    danke für die Tipps.
    Nach telefonischer Rückfrage ergab sich, dass die Höhe der Bausparsumme (wegen der Euro-Umrechnung eine krumme Zahl, daher kam ich nicht selbst drauf) als "aus der Zuteilungssumme" bezeichnet wurde, der diese übersteigende Rest, der sich durch die Zurechnung der Bonusverzinsung ergab, als "Rückzahlung". Nun frage ich mich, ob das BHW daraus im Nachhinein auch noch irgendwas für das Unternehmen Günstiges konstruieren kann...
    Ich werde auf jeden Fall noch einmal gemäß Deinen Tipps widersprechen, zumal ich auch noch festgestellt habe, dass die Berechnung der Abgeltungssteuer nicht korrekt ist, und man mir hierfür am Telefon keine Erklärung liefern konnte. Vor diesem Hintergrund zweifle ich natürlich auch an der Berechnung der Bonusverzinsung, die ja nicht trivial ist.


    Falls jemand hier ein nachvollziehbares Verfahren hat, wäre ich dankbar dafür, wenn er es hier im Forum präsentieren könnte.

    Freundliche Grüße an alle Mitstreiter
    Nemkinjata

    Ich habe jetzt, trotz aller Widersprüche, vom BHW die Abrechnungen und Schecks zu meinen Verträgen erhalten.


    Die Abrechnungen enthalten zwar neben den laufenden Zinsen bis zur Auflösung die Erstattung der Abschlussgebühren sowie die Bonuszinsen sowie abgeführte Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, dann aber wird der verbleibende Betrag für die Auszahlung in zwei Summen aufgeteilt, die benannt sind "Auszahlung aus Zuteilungssumme" (größerer Betrag), und "Rückzahlung" (kleinerer Betrag).


    Diese Aufteilung und Benennung sind mir ein Rätsel. Die Beträge lassen sich nicht aus den in der Abrechnung genannten Positionen erzeugen. Auch sind unsere ursprünglichen Einzahlungen schon höher als der Betrag, der nun "Rückzahlung" genannt wird. Es gibt übrigens auch je einen Scheck für diese Beträge.


    Haben andere Betroffene auch solche Texte in der Abrechnung. Versucht das BHW vielleicht über Erwähnung von "Zuteilung" den Anschein zu schaffen, als habe man diese doch angenommen???


    Auch die abgeführten Beträge scheinen mir nicht korrekt, die 25%ige Abgeltungssteuer ist z.B. nicht korrekt berechnet. Einen Freistellungsauftrag haben wir beim BHW nicht.


    Haben andere Bausparer, denen Abrechnung und Scheck aufgezwungen wurde, auch solche Auffälligkeiten in ihren Abrechnungen?

    Das BHW hatte mir fünf Bausparverträge mit Berufung auf §489,1 Abs. 2 zum 1.10.2015 gekündigt. Die Nummern hatte ich auch an nicora mitgeteilt. Auf den Widerspruch ging die Bausparkasse nicht ein und kündigte, wie auch bei anderen Betroffenen geschehen, die Abrechnung und Auszahlung auf ein bekanntes Konto oder Übersendung eines Schecks an. Daraufhin habe ich die Übergabe der Fälle an die Schiedsstelle gegenüber der Bausparkasse angekündigt und am 13.4. vorgenommen. Der Eingang der Beschwerde wurde mir auf telefonische Nachfrage bestätigt, am 8.7. wurde mir von der Schiedsstelle ein auszufüllendes Formblatt zugeschickt und weitere Unterlagen angefordert. Dies habe ich erledigt. Seitdem habe ich nichts mehr gehört, weder von der Schiedsstelle, noch von der Bausparkasse.


    Nun meine Fragen:
    Welchen Einfluss hat die mit der Einschaltung der Schiedsstelle eintretende "Hemmung der Verjährung" jetzt auf das weitere Vorgehen?
    Kann ich die Bausparkasse daran hindern, Beträge auf ein dort bekanntes Girokonto, von dem Einzahlungen auf einen noch laufenden Vertrag getätigt werden, zu überweisen? Mein Argument wäre, dass auch andere Personen Zugriff auf ein solches Konto haben könnten (und in meinem Fall auch haben). Das Gleiche gilt allerdings auch für die Scheckzusendung, oder?
    Und was tun mit dem Scheck? Nicht einlösen oder Beträge auf Tagesgeldkonten "einfrieren"?
    Und wie und wann könnte man bei einem positiven Urteil einer höheren Instanz dann seine Ansprüche geltend machen?


    Danke im Voraus für Antworten