Beiträge von Karin47

    Zunächst klärt man selbst sinnvollerweise ab, ob man bei dem Ansatz von aussergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG überhaupt überschreitet.


    Ist dies nicht der Fall sollte man sich keinen Kopf um die Steuer machen.


    Wenn hingegen ja:

    Wird der Umzug ausschliesslich durch die Erkrankung der Ehefrau notwendig und durchgeführt, ist der dadurch entstehende Aufwand eine agB.

    Die Frage ist immer wie der Nachweis im Zweifelsfall (wenn das FA zweifelt) geführt wird. In diesem Fall müsste ein ärztliches Attest genügen. Unabhängig vom GdB.

    Im Kleingedruckten unter dem Steuerbescheid stehen Erläuterungen zu Abweichungen gegenüber der Erklärung. Wenn die nicht detailliert genug sind, einfach mal beim Sachbearbeiter anrufen, der wird das erläutern und ggfs korrigieren können.

    Galileo: Danke für Deinen Hinweis.


    Den Erläuterungen zur Festsetzung konnte ich leider nichts brauchbares entnehmen.

    Ein Anruf bei der Sachbearbeitung ist sicher die erste Möglichkeit.


    Gibt es darüber hinaus eine Möglichkeit der schriftlichen verbindlichen Anfrage verbunden mit der Auskunftspflicht seitens des FA ?

    Hallo zusammen,


    im Steuerjahr 2020 hatte ich erstmals Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.


    In 2020 hatte ich nur Werbungskosten, jedoch keine Einnahmen, ergo im Ergebnis negative Einkünfte aus V+V.


    Mein Problem: Im Steuerbescheid wird nur eine Zahl ausgewiesen.

    In meinem Antrag setzte sich der stark von der Zahl aus dem Bescheid abweichende Gesamtbetrag aus ca. 30 Einzelpositionen zusammen.


    Meine Frage: Wie kann ich ermitteln, welche Positionen mit welchem Betrag seitens des FA anerkannt wurden ?


    Danke für Eure Anworten.


    Gruß Karin