Zunächst klärt man selbst sinnvollerweise ab, ob man bei dem Ansatz von aussergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG überhaupt überschreitet.
Ist dies nicht der Fall sollte man sich keinen Kopf um die Steuer machen.
Wenn hingegen ja:
Wird der Umzug ausschliesslich durch die Erkrankung der Ehefrau notwendig und durchgeführt, ist der dadurch entstehende Aufwand eine agB.
Die Frage ist immer wie der Nachweis im Zweifelsfall (wenn das FA zweifelt) geführt wird. In diesem Fall müsste ein ärztliches Attest genügen. Unabhängig vom GdB.