Beiträge von hKahle

    Von 2020 auf 2021 haben sich unsere Kosten im Bereich Trink- und Schmutzwasser bei gleichem Verbrauch (106 m³) um ca. 50% erhöht. Die Stadtwerke nennen als Ursache für die Kostensteigerung im Wesentlichen "CO-2 Steuer und coronabedingte Einflüsse". Für 2022 wurde nochmals der Gebührensatz für Trinkwasser nochmals um ca. 3 % angehoben - ohne Begründung.

    Unser daraufhin erhobener Widerspruch wurde erwartungsgemäß von der Ausgangsbehörde (Stadtwerke) abgewiesen, da es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelte.

    Unsere Punkte aus der Widerspruchsbegründung:

    • Erläutern Sie die exorbitante Erhöhung unserer jährlichen Wassergebühren.
    • In welcher Satzung bzw. Verordnung ist die Preisanpassungsklausel definiert?
    • Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen die Ursachen für die Kostensteigerung "CO-2 Steuer" und "corona-bedingte Einflüsse"

    wurden nicht beantwortet. Für uns ist nicht nachvollziehbar, dass ein gegen das intransparente Kostensystem der Stadtwerke gerichteter Widerspruch von der gleichen Institution abgewiesen wird, ohne auch nur eine unserer Fragen zu beantworten. Das vom BMJ geforderteTransparenzgebot wird dadurch eklatant verletzt, wenn der Kunde die Preisänderung nicht nachvollziehen bzw. überprüfen kann. Weiterhin wird ausgeführt, dass eine unangemessene Benachteiligung sich daraus ergeben kann, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 BGB).

    Um den möglicherweise kostenträchtigen Weg zum Verwaltungsgericht zu vermeiden, wandten wir uns an die zuständige Aufsichtsbehörde (Kommunalaufsicht) , die - wie uns mitgeteilt wurde - im Regelfall nur eine beratende Funktion einnimmt, die Stadtwerke bei ihrer Verwaltungstätigkeit zu unterstützen. Es ist nicht ihre gesetzliche Aufgabe, die Interessen der Bürger*innen gegenüber Kommunalunternehmen durchzusetzen.


    Was nun?

    Wir wissen immer noch nicht warum unser Widerspruch abgelehnt wurde - die berechtigten Interessen der Bürger bleiben mal wieder auf der Strecke, die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer, weil das Verfahren erfolglos geblieben ist.:thumbdown: