Sehr geehrte Roxeda,
selbst wenn man von einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung ausgehen würde, so käme die Rückzahlung der Prämien und Nutzungen schon deswegen nicht in Betracht, weil das Recht, der Vertragserklärung zu widersprechen, verwirkt ist.
Der Bereicherungsanspruch greift vorliegend jedenfalls wegen des Einwands der Verwirkung nicht durch. Vorliegend wurde nach Vertragsabschluss die Bitte geäußert, die neue Vertragspartnerin in den Versicherungsbetrag einzubeziehen. Dies ist als Bestätigung des Interesses am Fortbestand des Vertrags zu bewerten. Ein Versicherer muss nicht damit rechnen, dass das Zustandekommen des Vertrags durch den neuen Versicherungsnehmer in Abrede gestellt wird. Der Versicherungsnehmerwechsel wurde beauftragt und von uns bestätigt.
Die Bestätigung des Interesses am Vertragsfortbestand, die auch der angesichts der nicht ordnungsgemäß hervorgehobenen Widerspruchsbelehrungen zu einem schutzwürdigen Vertrauen des Versicherers führt, ist gerade auf den Eintritt in einen bestehenden Versicherungsvertrag gerichtet gewesen, um die vom Versicherer vertraglich versprochenen Leistungen in Gestalt des Rückkaufswertes zu erlangen.
Zudem setzt die Übertragung der Versicherungsnehmereigengschaft den Bestand eines wirksamen Versicherungsvertrages voraus, nur dann ist ein solcher übertragbar.