Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Die ganze Thematik hat heute eine neue Wende genommen.
Grundsätzlich gilt, dass alle Handlungen, die nicht als sogenannte konkludente Annahme gewertet werden können, vorgenommen werden dürfen.
Bedeutet, das Sichten von Unterlagen und das Entsorgen von verderblichen Lebensmitteln keine Annahme des Erbes darstellt. Schlagwörter sind hier: Geschäftsführung ohne Auftrag
Wichtig ist, dass aus dem Verhalten der potentiellen Erben nicht geschlossen wird, dass diese die Rechtsfolge antreten durch z.B. das Kündigen von Verträgen oder Verkäufen von Nachlassgegenstände.
Nachdem wir im Standesamt die familiäre Situation anhand von Dokumenten klären konnten, empfingen wir auch den Schlüssel zur Wohnung.
Unmittelbar danach sichteten wir die Wohnung und die gängigsten Unterlagen. Dabei fanden wir ein Testament, welches zwei Personen, die wir nicht persönlich kennen, als Alleinerben vorsieht.
Daraufhin verließen wir direkt die Wohnung und wollten das Testament sowie die Schlüssel zur Wohnung wieder beim Standesamt abgeben.
Zuständigkeitshalber wurde die Annahme durch das Standesamt verweigert.
Wir sollen die Sachen beim Nachlassgericht abgeben, was ohne Termin nicht möglich ist.
Ich habe die Mitarbeiterin darauf hingewiesen, dass die Erben auch die Kosten der Beerdigung zu tragen haben. Davon zeigte sich diese unbeeindruckt und hielt daran fest, dass die Gemeinde meinem Bruder und mir die Rechnung zukommen lassen wird.
Was mache ich nun, wenn die Rechnung in den nächsten Wochen bei uns aufschlägt?
Der Gemeinde schriftlich antworten, dass die Erben für die Kosten zuständig sind, oder die Rechnung an das Nachlassgericht weiterleiten?
Was passiert, wenn die beiden Alleinerben das Erbe ausschlagen? Werden wir dann vom Nachlassgericht informiert, dass wir wieder als Erben in betracht kommen und beginnt die sechs Wochenfrist von vorne zu laufen?