Beiträge von Bigimot

    Vielen Dank für die bisherigen Antworten.


    Die ganze Thematik hat heute eine neue Wende genommen.


    Grundsätzlich gilt, dass alle Handlungen, die nicht als sogenannte konkludente Annahme gewertet werden können, vorgenommen werden dürfen.

    Bedeutet, das Sichten von Unterlagen und das Entsorgen von verderblichen Lebensmitteln keine Annahme des Erbes darstellt. Schlagwörter sind hier: Geschäftsführung ohne Auftrag


    Wichtig ist, dass aus dem Verhalten der potentiellen Erben nicht geschlossen wird, dass diese die Rechtsfolge antreten durch z.B. das Kündigen von Verträgen oder Verkäufen von Nachlassgegenstände.


    Nachdem wir im Standesamt die familiäre Situation anhand von Dokumenten klären konnten, empfingen wir auch den Schlüssel zur Wohnung.


    Unmittelbar danach sichteten wir die Wohnung und die gängigsten Unterlagen. Dabei fanden wir ein Testament, welches zwei Personen, die wir nicht persönlich kennen, als Alleinerben vorsieht.


    Daraufhin verließen wir direkt die Wohnung und wollten das Testament sowie die Schlüssel zur Wohnung wieder beim Standesamt abgeben.


    Zuständigkeitshalber wurde die Annahme durch das Standesamt verweigert.


    Wir sollen die Sachen beim Nachlassgericht abgeben, was ohne Termin nicht möglich ist.


    Ich habe die Mitarbeiterin darauf hingewiesen, dass die Erben auch die Kosten der Beerdigung zu tragen haben. Davon zeigte sich diese unbeeindruckt und hielt daran fest, dass die Gemeinde meinem Bruder und mir die Rechnung zukommen lassen wird.


    Was mache ich nun, wenn die Rechnung in den nächsten Wochen bei uns aufschlägt?

    Der Gemeinde schriftlich antworten, dass die Erben für die Kosten zuständig sind, oder die Rechnung an das Nachlassgericht weiterleiten?


    Was passiert, wenn die beiden Alleinerben das Erbe ausschlagen? Werden wir dann vom Nachlassgericht informiert, dass wir wieder als Erben in betracht kommen und beginnt die sechs Wochenfrist von vorne zu laufen?

    Hallo Forum,


    ich wurde gestern (26.01.2024) durch das Standesamt einer Gemeinde darüber informiert, dass mein Vater, zu dem ich und mein Bruder seit über 20 Jahren keinen Kontakt mehr hatte, am 05.01.2024 verstorben ist. Um die Beerdigung hat sich die Gemeinde gekümmert, da keine Verwandten ausfindig gemacht werden konnten, und möchte natürlich die Kosten von uns erstattet bekommen. So wie ich das bisher recherchiert habe, kommen wir aus der Nummer auch nicht raus.


    Mein Vater war zum Zeitpunkt des Todes geschieden, weitere Kinder sind nicht vorhanden und ein Testament liegt laut aktueller Sachlage nicht vor.


    Da wir überhaupt nicht einschätzen können, wie die finanzielle Situation aussieht, möchte ich natürlich die Option offen halten, das Erbe ausschlagen zu können.


    Wann beginnt die Frist zu laufen? Mit Kenntnisnahme des Todes oder erst wenn wir vom Nachlassgericht angeschrieben werden?


    Desweitern besteht die Möglichkeit, beim Standesamt die Schlüssel zu seiner Wohnung zu empfangen. Sollte ich diese entgegennehmen, die Wohnung betreten, ggf. Lebensmittel entsorgen bzw. die Wohnung beim Vermieter kündigen, erlischt dann die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen, weil ich als Erbnachfolger aktiv gehandelt habe?


    Welche Möglichkeiten bestehen dennn sich einen Überblick über die Vermögenssituation zu verschaffen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Bank auskunftsfreudig sein wird, wenn wir dort aufschlagen.


    Da ich mich auf diesem Fachgebiet überhaupt nicht auskenne, ist die oberste Priorität durch unüberlegtes handeln keinen Bock zu schießen. Deswegen bin ich für jeden Hinweis sehr Dankbar.


    Grüße

    Hallo.


    Es ist die Krankenkasse, die feststellt, ob Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung vorliegt. Sie erlässt zu gegebener Zeit einen Bescheid.


    Der Arbeitgeber muss die Meldung dementsprechend anpassen, wenn sich in vorausschauender Betrachtung eine Änderung ergibt.

    Bedeutet also, dass wir im November entsprechend nett bei der GKV anfragen, falls noch kein Bescheid vorliegt?


    Sollte sich die Bearbeitung verzögern, wird dann eine Versicherungspflicht rückwirkend zum 01.10. festgestellt oder erst mir Erstellung des Bescheides?

    Hallo Community,


    meine Frau und ich erwarten Anfang 2023 unseren ersten Nachwuchs.


    Anfang 2022 wurden wir durch die GKV darüber informiert, dass meine Frau aufgrund des Überschreitens der JAE im Jahr 2021 ab sofort freiwillig gesetzlich versichert ist.


    Nach längerer Recherche mussten wir feststellen, dass Sie in der Elternzeit über mich (Beamter/Freie Heilfürsorge) nicht in der Familienversicherung versichert werden kann und wir ihre Krankenversicherung freiwillig (ca. 350 € pro Monat) weiterführen müssten.


    Aus diesem Grund haben wir uns entschieden, dass Sie ab dem 01.10.2022 für 2 Jahre in Teilzeit (80 %) arbeitet und damit deutlich unter den 64000 € verdient und somit wieder die Versicherungspflicht in der GKV besteht.


    Ich hoffe, dass wir alle Fallstricke berücksichtig haben, stelle mir jedoch weiterhin folgende Fragen:


    1. Wie wird die Krankenkasse darüber informiert, dass ab dem 01.10.2022 wieder die Versicherungspflicht besteht?

    2. Da zwischen Reduktion der Arbeitszeit und errechnetem Geburtstermin "nur" vier Monate liegen, kann die Kasse darauf bestehen, dass weiterhin eine freiwillige Versicherung vorliegt? (Analog zu den Fallkonstellationen, dass die Arbeitszeit nur kurzfristig reduziert wird, um von einer PKV zurück in die GKV zu wechseln und im Anschluss direkt wieder voll zu arbeiten?



    Grüße

    Bigimot