Hallo,
ich habe mich als Laie die letzten Tage mit dem Thema sehr beschäftigt:
- Ich wüsste nicht, dass Dein ehemaligen Arbeitgeber damit etwas zu tun haben sollte, Du beziehst ja keine Lohnersatzleistungen.
- Durch Deinen Minijob bist Du berechtigt - die genauen Umstände kannst Du bei der Minijob-Zentrale gut nachlesen, hier:
https://blog.minijob-zentrale.…epreispauschale-erhalten/
- Zu beachten wäre, sofern Du am 01.09.2022 dort angestellt bist:
"... 450-Euro-Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, müssen ihrem Arbeitgeber für die Zwecke der Finanzverwaltung schriftlich erklären, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. ..."
- Sofern Dein Minijob-Arbeitgeber für Dich keine Steuern abführt und Dir keine Auszahlung bieten kann, kannst Du die EPP über Deine Steuererklärung erhalten.
Hoffe das hilft Dir,
LG Klaus
Beiträge von Klausi3
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Nachdem ich einen thematisch angelehnten Artikel auf vereinsrecht de:
"Wer bekommt die 300 €-Energiepreispauschale im Verein?" vom 31.07.2022
gefunden hatte habe ich den Autor angeschrieben.
Ich erhielt folgende Antwort, die ich mit Genehmigung veröffentlichen darf:ZitatGuten Tag Herr xxxxxx,
vielen Dank für Ihre Frage. Wie Sie selbst sagen, ist die Feststellung von „Arbeitslohn“ bei ehrenamtlicher Tätigkeit kaum feststellbar. In der Praxis wird diese Unterscheidung nicht vorgenommen, bis die Steuerpflicht beginnt. Ab dann diesem ersten Euro mit Steuerpflicht, wird geprüft ob aus Sicht des Steuerrecht Arbeitslohn (mindestens Minijob) vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit (mindestens nebenberufliche Selbständigkeit).
Die gesetzliche Reglung und auch die FAQ sind in diesem Fall der Energiepreispauschale realitätsfern, da niemand einen Arbeitsvertrag als Ehrenamtler wie bei Ihnen erhält, um dann die Merkmale des steuerlichen Arbeitslohns zu prüfen. Das wissen auch die Finanzdirektionen. Ich habe mich telefonisch insbesondere mit dem Landesamt für Steuer in Bayern austauschen können und mir wurde versichert, dass alle Länder es so sehen, dass für jede Art der ehrenamtlichen Tätigkeit – soweit mit einer Aufwandsentschädigung „vergütet“ – auch im Sinne von § 3 Nr. 26b EStG – die Energiepreispauschale gewährt wird, egal ob diese als selbständige Arbeit oder als Arbeitslohn anzusehen ist.
Daher können Sie – soweit Sie nur EM-Rente beziehen – die Energiepreispauschale über Ihre Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2022 beantragen. Hier können Sie entweder „steuerfreien Arbeitslohn“ oder „steuerfreie selbständige Arbeit“ in der jeweiligen Anlage wählen. Nach der Anspruchsberechtigung in § 113 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 EStG, kommt es auf die Art der Einkünfte in ihrem Fall nicht an. Die FAQ sind einfach sehr lückenhaft.
Mit freundlichen GrüßenJosef Renner
- Steuerjurist // Bachelor of Laws (LL.B.) Steuerrecht -
Gemeinnützigkeitsexperten
Campbell Hörmann Rechtsanwälte & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
Atelierstraße 1 - 81671 München
Ganz herzlichen Dank Herr Renner, für diese sehr freundliche und konkrete Antwort!
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Danke schön.
Das mit dem MiniJob beruhig mich dann schon mal, dass ich damit noch Zeit hätte.
Eine ebenso lautende Auskunft zum MiniJob habe ich gestern spät dann auch noch erhalten.
Heute bin ich endlich telefonisch nach 45 Minuten Wartezeit zu meinem Finanzamt durch gedrungen - Ergebnis: Ich soll schriftlich anfragen - klasse Sache.
Da es tausende ehrenamtliche Betreuer betrifft wäre es wirklich schön, wenn noch jemand helfen könnte, danke. -
Guten Tag,
ich wühle mich seit Tagen durch's Internet und komme nun an einem Begriff nicht weiter: "Arbeitslohn"
Kurz:
- Ich bin ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer (vom Gericht bestellt) und erhalte auf Antrag jährlich € 400,- als pauschale Aufwandsentschädigung nach §1835a BGB (durch die Landeshauptkasse)
- Ich erhalte volle Erwerbsminderungsrente, unterhalb der Steuerpflicht aber knapp oberhalb eines Anspruches auf Sozialleistungen und Wohngeld
Von der Energiepreispauschale bin ich also erst einmal ausgenommen, was mich sehr ärgert.
Nun lese ich heute im
FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesministerium der Finanzen, Stand: 20.07.2022,Seite 5 oben, 2. Spiegelstrich:
"- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer)"
seien berechtigt.
Die Aufwandsentschädigung fällt unter § 3 Abs.26b EStG (Übungsleiterpauschale 3.000,-) - ist also eine "Einnahme".
Ob sie Einkommen ist, ist mir unklar. Arbeitslohn scheint sie mir nun nicht zu sein.
Auf der Webseite einer deutschlandweiten Steuerberatergemeinschaft lese ich:
" Auch Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen erhalten die EPP. Insbesondere sind davon ehrenamtlich tätige Übungsleiter und Betreuer umfasst, welche Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale oder dem Übungsleiterfreibetrag erhalten. ..."
Meine Rente ist Einkommen - aber wohl auch kein Arbeitslohn.
Was genau ist nun gemeint - was ist beabsichtigt?
Ein ehrenamtlich tätiger Betreuer hat ja keinen "Arbeitslohn" für seine Tätigkeit.
Kann ich die EPP per Einkommensteuererklärung für 2022 erhalten?
Würden mir die 300,- € vom Finanzamt ausgezahlt, wenn aus der Einkommensteuererklärung keine Steuerpflicht hervorgeht?
Alternativ müsste ich mich bemühen, noch in diesem Jahr einen kleinen, befristeten MiniJob zu bekommen, im Bekanntenkreis - dazu hätte ich dann auch noch Fragen - eine eilige wäre, ob der MiniJob am 01.09.2022 bestehen muss oder ob er irgendwann bis Jahresende ausreichen würde.
Danke für eine Info,
ich komme nirgends weiter *seufz*
LG Klaus