Beiträge von Andreas1962

    Danke für die interessierte Aufnahme des Themas!

    ("ganz privat" war wohl überflüssige Ausschmückung eines Ahnugslosen, sind einfach private Veräußerungsgewinne)

    Wieso sollte der Versicherungsstatus des Erblassers eine Rolle spielen?

    Wären die Wertpapiere vor dem Tod des Erblassers verkauf worden, würden auf das entsprechende "Geld-Erbe" beim Erben keine Krankenkassenbeiträge erhoben, das Erbe wäre eventuell nur um die Beiträge gemindert, die der Erblasser evtl. zu zahlen gehabt hätte. Richtig? De facto generiert die Krankenkasse durch diese Wertpapier-Vererbung - aufgrund der unterschiedliche Versicherungs-Stati - dann zusätzliche Beiträge. Eine Erbschaft wird aber grundsätzlich nicht zur Berechnung der Beiträge herangezogen, oder? De facto dann doch wohl.

    Und in der Erbengemeinschaft: Wenn nun ein pflichtversicherter Erbe die Wertpapiere erbt, ein freiwillig Versicherter einen entsprechenden "Geld-Anteil", ein Dritter ... wie sieht denn dann die Beitragsberechung für den freiwillig Versicherten aus?

    Wenn ich (ganz privat) Wertpapiere erbe, muss ich bei deren Veräußerung den Gewinn bezogen auf den Einstandswert des Erblassers (nicht Einstandswert in meinem Depot) versteuern. Macht Sinn, scheint gerecht, irgendwer muss Gewinne schließlich versteuern.

    Und weil das für die GKV so bequem ist, sich am Steuerbescheid zu "orientieren", sagen die: Da sind wir doch auch dabei und nehmen dir von dem so angesetzten Kursgewinn Beiträge ab. So die überraschend lapidare, telefonische Auskunft meiner GKV, weil ... steht ja so alles im Gesetz, Text können wir gerne zuschicken.

    Wäre der Erblasser auch freiwillig Versicherter gewesen, wäre das okay, aber wenn er pflichtversicherter Rentner war, fällt mir das ziemlich schwer. :cursing:

    Ist das wirklich so selbstverständlich, haben Gerichte das so schon bestätigt?

    Kündigung der PKV und Anwartschaft während in GKV versichert


    Situation: Ehemals Selbstständiger, seit einige Monaten angestellt und in GKV, möchte wieder selbstständig werden und in GKV bleiben (Unsicherheiten dabei wurden hier schon ausführlich diskutiert).
    Die PKV ist noch nicht gekündigt, rückwirkend bekommt man wohl nur 3 Monatsbeiträge zurück, aber das Geld einiger Monatsprämien ist nicht entscheidend, weil: für den Rest des Lebens PKV-Basistarif zahlen, wäre der GAU.
    Fragen:
    1. Ist es für die Entscheidung der GKV über eine freiwillige Weiterversicherung entscheidend, ob die PKV gekündigt ist oder nicht? Es bestünde schließlich eine Doppel-Versicherung. Es wurde seitens der GKV nie nach einer Kündigung der PKV gefragt.
    2. Wenn die PKV vor dem Antrag auf freiwillige Weiterversicherung gekündigt wurde, aber eine große oder kleine Anwartschaft abgeschlossen wurde, spielt das für die GKV ein Rolle oder ist eine Anwartschaft eine rein private Option, die niemanden etwas angeht, die ich auch nirgends angeben muss?
    3. Ohne meinen PKV-Vertrag studiert zu haben: Ist der Wechsel in eine GKV-Pflichtversicherung ein Grund/Anspruch auf eine Anwartschaft?


    Vielen Dank!
    Andreas

    Hallo Experts,


    eine Frage bleibt mir noch zur Beitragsprämie in der GKV:
    Grundsätzlich orientiert sich diese ja am zu versteuernden Jahreseinkommen.
    Angenommen ich war 1/2 Jahr selbstständig mit hohen Einkünften und in der PKV und die 2. Jahreshälte bin ich auf vergleichsweise niedrigem Gehaltsniveau angestellt und in der GKV.
    Orientiert sich der GKV-Beitragssatz dann am Gesamt-/Durchschnitts-Jahreseinkommen oder doch am Einkommen während der Zeit als Angestellter.


    Besten Dank und Gruß
    Andreas

    Kompliment an die Macher, sehr kompetente und sachliche Runde hier, habe schon viel gelernt/geklärt:


    Bin als Freiberufler, 53Jahre, noch in PKV, wechsle jetzt ins Angestellten-Verhältnis, kann mein Gehalt weitgehend selbst festlegen, werde den eigenen Vater als Angestellter pflegen (auch real), möchte meine freiberufliche Tätigkeit weiter auf kleiner Flamme beibehalten und "später" wohl wieder aktivieren und dabei natürlich jetzt auch in die GKV zurück und dann auch wieder freiwillig bleiben.


    1. Frage:
    Die Änderung § 188 Abs. SGB zum 1.8.2013 – also weitgehend Wegfall der Vorversicherungszeiten – gilt auch für ursprünglich Selbstständige? Hieße zugespitzt: „1 Monat Angestellter, Geschäft ruhen lassen und danach wieder reiner Selbstständiger aber in der GKV weiter freiwillig versichert. Tatsächlich, oder doch Sonderregelungen bei Wiederaufnahme der Selbstständigkeit?


    2. Frage:
    Saidi schreibt in seinem Hauptartikel: „….Als Anhaltspunkte gelten: eine Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche und ein Bruttoeinkommen von mehr als der halben Bezugsgröße, derzeit 1417,50€“.
    Donton schreibt am 3.4.2015 hier im Forum „…“Auf Anfrage bei der TK im August 2012, müßte man 1 Jahr lang mit mindestens 401(451 ab 2013) € brutto angestellt sein, um in die GKV zurückkommen zu können.“ Auch Donton schreibt, dass er nebenbei noch selbstständig war/ist.
    Gibt es denn beim erforderlichen Einkommen einen „Ermessensspielraum“, weil Saidi von Anhaltspunkt spricht und wer entscheidet/bewilligt letztlich?
    Und was hat es mit den 451€ dann auf sich? Oder ist das ein Sonderfall wenn ich nebenbei noch selbstständig sein möchte?


    Dank & Gruß
    Andreas