Beiträge von Steuertropf

    Ich liege mit meinem Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze für die Rentenversicherung, zahle somit 9,3% der Bemessungsgrenze in die Rentenkasse, in 2021 rund 7900 Euro. Bescheinigt werden mir vom Arbeitgeber aber nur rund 7700 Euro, weil er den tatsächlich gezahlten Betrag gekürzt hat, weil ich auch noch etwas steuerfreien Lohn (Betriebsrentenkassenbeiträge durch Arbeitgeber) erhalten habe. In so einem Fall wird nicht der volle Betrag bescheinigt, sondern nur der Bruchteil, der dem Anteil des steuerpflichtigen Teils des Lohns am Gesamtlohn entspricht, auch wenn ich den vollen SV-Beitrag bezahlt habe. Dieses Vorgehen steht in einem der berüchtigten BMF-Anschreiben, die den Finanzämtern vorgeben, wie sie die Steuergesetze auszulegen haben. Kennt jemand den Paragraphen, der dieses Vorgehen rechtfertigt? Meiner Ansicht nach müsste ich meine gesamten Zahlungen absetzen dürfen, egal, ob ich noch steuerfreien Lohn obendrauf bekommen habe (das hat auch nichts damit zu tun, dass ich davon in 2021 nur 92% angerechnet bekomme, das ist eine weitere, nachgelagerte und gesetzlich sanktionierte Kürzung).