Beiträge von yogiatze

    Im Norden PLZ 26..., könnte ich als Neukunde, jetzt, heute, wenn ich müßte, bereits mit:

    GP 201,77 EUR; AP 29,71 ct.; PrGa 12 Mo., Laufzeit 12 Mo., Kdg 1 Mo. und 50,00 Eur Bonus

    abschließen.

    Für Sie: = 2.600 kWh/12 Mo. = ca. EUR 923,71 p.a. = Du. 0,3549 ct, / kWh

    Selbst E-wie-Einfach - 100%-Eigentümer E.ON bietet nur 933,67 f. 2.600kWh mit PrGa bis 30.09.2024 (!).

    Warum also als Bestandskunde wegen Treue mit AP 54ct. resp. 40 ct, akzeptieren, wenn es auch günstiger geht. Nur damit E-wie-Einfach 14 ct von Ihrer Steuer abschöpfen kann?

    Beim Wechsel unter der Preisgrenze fallen vor allem keine Prognoseprobleme/ -diskussionen an.


    Die Preise der Energielieferanten varieren regional z.T. sehr stark. Deshalb ab in die Portale, und checken mit Taschenrechner und wechseln.

    Eine Du.Preis unterhalb von 40 bzw 12 ct sollte inzwischen überall machbar sein. Frage: Wie lange noch dieses Niveau oder geht es bald noch besser.


    Gas, z.B. wird hier bereits wieder mit einem AP von unter 10 ct. angeboten.

    (Koryphäe "Pumphut" hat, wie an anderer Stelle im Forum bereits vermerkt, offenbar Recht mit seiner Markeinschätzung bei Gas.)

    Die Vorgehensweise bei Eprimo wirft in der Tat einige Fragen auf, zumal hier ein Letztverbraucher, dessen Arbeitspreis offensichtlich oberhalb der Preisbremsgrenze liegt, aufgrund der reduzierten Jahresverbrauchprognosen früher als notwendig die 80% Marke überschreitet. Die Zahlung des vollen Vertragspreises danach erfreut nur den Lieferanten. Dem Verbraucher bleibt dann i, schlimmsten Fall nur ein ggfls. übermäßiges Energiesparen oder ein Rechtsstreit.


    Mich würde interessieren, ob weitere Forumsmitglieder bei Eprimo oder auch bei anderen Lieferanten anhand ihrer eigenen aufgezeichneten realen Jahresverbräuche 2020/21 unerklärliche Abweichungen nach unten haben festellstellen müssen/können.


    Im vorliegenden Fall scheint mir, sollte man aufgrund der oben angeführten schriftlichen Aussagen von eprimo eine sofortige Kündigung aus wichtigem Grund (Unwahrheit / Vertrauensverlust) ernsthaft prüfen.

    26,79 ct. bis jetzt, war wohl eine Freude -

    Es ist ein Fall und Zeit für einen Wechsel über die Grundversorgergrenze hinaus.

    Schwarzwald energy Calw garantiert heute 12 Monate AP 34,25 ct / 120 GP

    EnBw traut sich sogar neukunden ein AP von 64 ct. anzubieten.

    Wenn im gesamten MFH Messeinrichtungen an allen Heizkörpern angebracht und die zugelassene Art der Einheitenmessung als Schlüssel zur Heizkostenverteilung im vertraglich vereinbart sind, wird ein Sparer gegenüber einem Verschwender etwas besser da stehen als bei einem Wfl.-Schlüssel. In dem Falle liesse sich z.B. in einer Eigentümerversammlung(!) auch eine Aufteilung der Gesamt-Einheiten d.MFH a la Preisebremse beschliessen, d.h. Anzahl Einheiten pro Wohneinheit der letzten Abrechnungsperiode = 100 %, 80 % der Verbraucheinheiten zum Deckelpreis, evtl. MehrEinheiten zum Lieferantenpreis.


    Selbstverständlich sind dabei Ungenauigkeiten nicht vollkommen ausgeschlossen, aber die Abrechnung 2023 wärre damit ein Stückchen gerechter. Ansonsten muss man im dem Falle wohl die Nachteile der Heizkostenabrechnung in einem Mehrparteienhaus ebenso akzeptiern, wie sonst auch.


    Sollte der Eigentümer/ die Verwaltung es schaffen den Einkaufpreis für Gas in 2023 regelmäßig unterhalb von 12 ct/kWh zu halten, gibt es keinen Unterschied zur Vergangenheit.

    Auch die Soforthilfe Dez 22 und die Verrechnungen ab Jan 23 werden vom Lieferanten in ihren Rechnungen 2023 berücksichtigt und sind somit Bestand bei der Verteilung der Gesamtheitkostensumme nach Einheiten oder :( qm-Wfl.


    Vieleicht könnte man sogar auch vereinbarten die Wohnflächen nach 80/20 aufteilen! ?

    Natürlich wird das individuell berechnet, da habe ich nie was anderes behauptet.

    Individuell nach festen Regeln die für alle gelten.

    Da kommen halt nur unterschiedliche Ergebnisse und entsprechende Entlastungen bei heraus.

    Hallo H4KlAuS


    Mit Ihnen haben wir hier im Finanztip-Forum ganz offensichtlich jemanden an Bord der die "festen " Regeln, die für die Preisbremsen erforderlichen „prognostizierten Jahresverbräuche“ für Strom und Gas zu ermitteln sind, kennt.


    Es wäre für viele Forumsmitglieder, die bisher vergeblich oder "falsch" in Gesetzen und/ oder Verordnungen danach gesucht haben, sicherlich sehr hilfreich, wenn Sie hier die von Ihnen angesprochenen für " alle gleich geltenden festen Regeln und / oder Methoden" benennen, - besser noch eine kleine Anleitung (Beispiel) dazu skizzieren könnten, wie die Versorger konkret vorgehen, wenn sie für Ihre Kunden individuell den jeweiligen Jahresverbrauch für Gas - auf Basis September 22 - und Strom als Prognose verbindlich festlegen müssen.

    Danke dafür im Voraus

    Ihren Strom haben Sie in 11/22 bestellt und die Bestellung wurde zu genannten Konditionen vom Versorger angenommen und bestätigt. ABER: Endgültig inkraft tritt der Liefervertrag lt. ABG / Ihrer "Bestelleingangsbestätigung" juristisch vermutlich erst mit der ersten Strom-Lieferung am 01.01.23.

    Das war nach Inkrafttreten der Preisbremsen-Gesetze, die max. 50 Euro Bonus fixieren. Insofern handelt es sich dabei, wie "R" schreibt, wahrscheinlich um einen Neuabschluss

    Sollte Ihr neuer (auch alte ?) PrimaKlima-Versorger (eprimo?) Ihnen in 11/22 mehr als 50 € ohne Vorbehaltsklausel in der Bestellung.Bestätigung (nach Lieferbeginn = Liefervertrag) und/ oder in den ABG zugesagt haben, sollten Sie Ihren jetzigen Vertragspartner schriftlich um Antwort bitten, wie er Ihren Fall inzwischen rechtlich einordnet und Ihr Problem ggfls. löst.

    Ich denke, es werden mehrere derartige Verträge dort betroffen sein..

    Hier im Forum können/ dürfen sie keine Rechtsauskünfte erwarten.

    Strompreisbremse


    Das 80%-Basiskontingent wird bei der Strompreisbremse – anders als bei der Gaspreisbremse – anhand der sogenannten Jahresverbrauchsprognose ermittelt. Diese Prognose stellt der Stromnetzbetreiber. Sie basiert "in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch" Für gewöhnlich wird die Jahresverbrauchsprognose jeweils für ein Kalenderjahr neu festgelegt.


    In § 13 (1) StromNZV .heißt es: "Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzuteilen."


    "in der Regel" - Vorjahresverbrauch - "gewöhnlich Kalenderjahr" - "letzte Abrechnung / Abrechnungsperode" ???????

    Alles ziemlich unklar, oder?

    Frage:

    Hat der Lastprofilkunde auch das Recht vom Netzbetreiber zu erfahren, welche Daten aus welchen Quellen für seine Jahresverbrauchsprognose zugrunde gelegt hat, oder muss der Letztverbraucher seine kostenrelevante Angabe "blind" akzeptieren.

    Man ist das alles kompliziert,

    Treppe in der Diele, im Flur, im Treppenhaus, Treppe gerade oder gewinkelt entlang der Zimmerwand irgendwo freistehend im Raum, oder ebenso die Wendeltreppe, Eine Aussentreppe mit Podest vor den Eingang oder vor/am Balkon, usw, usw...

    Apropos - Frage:

    Kann man die Fläche einer Wendeltreppe im Raum auch als Quadrat betrachten oder ist zumindest unten eine Rechnung mit Pi vornehmen? - Manchmal ist der Treppenausstieg oben kleiner als die Stellfläche der W-treppe unten, oder ist die Wendeltreppe im Raum unten wie als Wohnmobiliar, z.B. Raumteiler anzusehen?

    Und wie ist es mit der Fläche einer einschiebbaren Dachbodentreppe ("Hühnerleiter") zum Dachbodenraum bzw. zum Dachausstieg? Zählt die Fläche der Klappe an der Zimmer-/Flurdecke im Raum/ Flur unten und im Raum darüber, wenn bewohnt, als Wfl oder ist unten, weil zumindest dort im Flur / im Raum gewohnt (gelaufen) werden kann.?? (:-(?)

    Die öffentliche gestellte Frage ..... ??? Die ZusatzVersicherung als Vorsorge eingetragen?

    Nur die KostenDifferenz berücksichtigen, aber vorher noch checken, ob mit Bezug auf Familienstand und Einkommen die Grenze für Krankheitskosten insgesamt p.a. überschritten wird. Nur der überschüssige Betrag lässt sich geltend machen.

    Um die Verwirrung größer zu machen, möchte ich das daran der erinnern, dass Abschläge grundsätzlich brutto ( inkl. MwSt.) abgerechnet werden. Für Gas waren somit bis September 19 % MwSt. inkludiert. Ab 01.10.2022 wurde die MwSt. für Gas von 19 % auf 7 % gesenkt, d.h. entsprechend hätten die Abschläge ab Okt reduzieren werden können / müssen. Die wenigsten Gas-Kunden werden dieses selbst vorgenommen bzw. veranlasst.


    Die Gas-Lieferant haben jedoch weiterhin den bekannten Abschlag beim Kunden eingezogen und somit mit gleicher Summe den mtl. Abschlag ab Oktober 22 real erhöht..

    Die Gaslieferant werden allerdings die MwSt.-Senkung bei der Berechnung der Gaspreishilfe für Dez. 22 berücksichtgt angewendet haben und statt netto+19% nur netto+ 7% in Abrechnung bringen.

    Beispiel: EON Abschlag - seit Nov. 21 durchgehend = € 114,00 mtl. inkl. 19% MwSt.,

    ab 01.10.22 wäre der Abschlag im Prinzip nur € 102,50/mtl..

    Nach Rückfrage soll im Dez.22 allerdings ein Abschlag in Höhe von € 101,65 auf meinen Konto bei EON kreditiert worden sein.

    Die Differnz von € 0,85 suche ich noch.

    Mein Eindruck ist, dass jeder Gaslieferant sich seinen eigenen Weg mit seiner Interpretation sucht.

    Eine exakte Höhenmessung von Dachschrägen mit einem aufgeklappten Zollstock in vertikaler Position kann für ungeübte schon eine Herausforderung sein. Ein hängendes Massband hat kleine Vorteile, um in der Senkrechtenden Punkt am Boden zu finden. Aber... !!!???

    Einfacher: zur ptaktischen Hilfe

    Kantholz/Dachlatte auf genau 200 cm zuschneiden Lassen(Baumarkt) und ggfls. ein 2. Holz mit 100 cm dazu, - falls die hauseigene Wasserwaage kleiner 100 cm ist.

    Die Hölzer nun mit angehaltener Wasserwaage zur Senkrecht-Komtrolle gegen die Schrägen auf die Höhenlinien von 2m bzw. 1m schieben. Die jeweiligen Aufsatzpunkte auf dem Boden zeigen die Messpunkte für die notwendige Einteilung des Raumes in mehrere Rechtecke für die Gesamt-Wohnflächen-Berechnung in qm.

    Auf geht's - Dazu braucht man keinen kostenpflichtigen Fachmann (min EUR 200,00).

    Für eigenen spätere Zwecke, z.B. Bescheidkontrolle, könnte es ratsam sein, sich die Einteilung der jeweiligen Räume auf Papier mit Massangaben freihand zu skizzieren.

    Siehe LINK:

    https://www.bdew.de/media/docu…_Gas_KoV_XIII_3Qo7qMf.pdf


    BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., Reinhardtstraße 32, 10117 Berlin

    BDEW/VKU/GEODE- Leitfaden - Abwicklung von Standardlastprofilen Gas, vom 31.03.2022 - 184 Seiten

    Zitat aus der Einleitung:

    "Dieser Leitfaden beschreibt unter Berücksichtigung der GasNZV insbesondere das Verfahren zur ordnungsgemäßen Anwendung der SLP-Verfahren beim Ausspeisenetzbetreiber (ANB) bis zum Versand der Allokationsnachricht."


    Eine interessante, für Laien mühsame Lektüre, die einen Einblick in die Regularien gibt nach Netzbetreiber und Transportkunden (Lieferanten/Versorger) hinsichtlich der Zuordnung der Letztverbraucher und der Ermittlung von deren Verbrauchsprognosen und - mengen verfahren. (arbeiten sollen. ???)

    In Punkt: 3.6.8. - Festlegung des Kundenwertes von Neuanlagen - wird z.B. auch die Frage der internen Festlegung der Verbrauchprognose für neue Letztverbraucher, wie bei TW, angeführt.

    Ich gehe davon aus, dass die Gaslieferanten die beschreibenen Prozesse in gleicher Form, bei der Ermittlung der Jahresverbrauchsprognosen ihrer Kunden, den Letztverbrauchern, anwenden, um danach die anschließenden Abrechnungen entsprechend zu erstellen.

    Ob und inwieweit der Letztverbraucher (ich) dann eine Möglichkeit der Überprüfung bzw. einen Anspruch auf Kenntnis der Datengabe des Netzbetreibers an den Lieferanten (mein Vertragspartner) hat, ist mir nicht bekannt. Vermutlich nicht, weil fehlendes Vertragsverhältnis. Datenschutz? GasNZV §24,4 sieht nur eine Meldung an den Transportkunden, d.h. an meinem Gaslieferanten, vor!


    Die bisher bekannten Regelungen zu Strom- und Gaspreisbremse schreiben vor, dass die Versorger für ihre Kunden die für die Einordnung und die Abrechnung der Strom- und Gaspreise (Abschlagerlass in 12/22, 80%-Grenze für 12ct und 40 ct) relevanten Jahresverbrauchprognosen ermitteln.


    Da ein Versorger nicht über konkrete Daten eines Haushalts/Entnahmestelle (Wohnfläche, Personenanzahl, Wohndauer, etc.) verfügt, können m.E. lediglich nur vorhandene, angegebene und/ oder abgelesene Zählerstände und bereits abgerechnete Vorjahresverbräuche in Betracht kommen,


    Gibt es für die Prognoseermittelung eine alle für alle Versorger eine einheitlich gültige Regelung, die dann auch bei der späteren Verrechnung mit dem Bund 1:1 Anwendung findet? Oder darf jeder seine eigene "begründete" Methode zur Ermittlung zukünftiger Verbräuche einsetzen?

    Ist jemandem bekannt, welche Parameter und Zeiträume im einzelnen und ggfl. in welchen Mix und Umfang dort eineinfliessen?

    Bei Fragestellungen während eines Telefonats ist ein JA kaum zu vermeiden. Eine betagte Nachbarin, die mich um Hilfe bat, hatte einen solchen Fall. Der Anbieter argumentierte, dass man zum Beginn des Gespräches, daraufhingewiesen und um Zustimmung gebeten habe, dass Telefonate, auch zu Schulungszwecken, aufgezeigt würden. Das Tape sei eindeutig und abrufbar.


    Deshalb:

    Egal, ob bei Werbe-/Angebotsanrufen am Telefon JA oder NEIN oder sonst etwas gesagt wurde:,

    Wenn jemand unerwünscht eine Bestätigung eines Bestelleinganges oder gleich einen fertigen Vertrag zur Belieferung von ... zugesandt bekommt, nicht weiter nachdenken, sondern grundsätzlich sofort schriftlich (!), möglichst per Einschreiben mit Antwortkarte, widersprechen.


    Wer ganz sichergehen will, der kopiert den Widerspruch und den Post-Einlieferungsbeleg und sendet diese zusätzlich an der Anbieter als Anhang per Email an den Anbieter. Parallel sollte/ kann man den Widerruf ijn Kopie mit einem 3-Zeiler auch dem lokal zuständigen Netzbetreiber zu senden. Die Angabe der betreffenden Zählernummer und die Lieferadresse dürfen dabei nicht fehlen (!). Denn sollte sich der Anbieter/ "neue Vertragspartner" sich beim lokalen Netzbetreiber zur Übernahme der Lieferstelle anmelden und damit die Löschung des "Alt-Anbieters/Vertrages" auslösen, kann / sollte dieser die Unstimmigkeit erkennen und ggf. Rückfragen.


    Sollte den zugesandten Unterlagen kein Widerufformular beiliegen, findet man solche im Internet, z.B. bei der - Verbraucherzentrale.de - oder man formuliert selbst einen eindeutigen Text.

    Es ist zwar ärgerlich, macht Mühe, Arbeit, kostet Zeit und obendrein ggf. noch "kleines" Geld (Einschreiben), aber der Aufwand, speziell der Ärger, ist ungleich geringer gegenüber dem, der zur Abwehr mit oder ohne Erfolg betrieben werden muss, wenn die Falle zu geschnappt ist.

    Danke für Eure viele Reaktionen. Mir scheint die Interpretaion von TB ist eine plausible und, vieleicht sogar eine reale Variante, weil sie sich aus der Fomulierung des Expertenkommission ableiteten lässt. Leider ist diese Vorgehensweise im Bericht so nicht dokumentiert.

    Die jetztige Formulierung im Bericht überläßt zunächst allein den Lieferanten/ Abrechnern einen Raum für "kreative" Vertragsauslegungen, sofern nicht noch eine allgemein gültige Interpretation dazu folgt.

    Ungerechtigkeiten mag / wird der eine oder andere für sich durchaus erkennen. Aber auch wenn man dieses und jenes in Betracht ziehen müßte/ könnte, würde ich eine solche Lösung, auch wegen der Klarheit und Einfachheit voll unterstützen. Denn, jeder Strombezieher kann in seinem bestehenden Strom-Liefervertrag den für ihn im September 22 gültigen Arbeitspreis pro kWh, den Grundpreis pro Jahr/Monat nachlesen. Und seinen im September 22 gezahlten Abschlag findet notfalls auch noch auf seinem Kontoauszug. Das Ergebnis wäre eine klare und nachvollziehbare Messgröße.

    Sollte von Euch jemand Informationen haben oder noch 0bekommen, die auf eine allgemein gültige und anwendbare Berechnung des Grundkontinents hinweisen, wäre ich interessiert diese zu hören. Auf Aussagen eines Versorgers allein möchte ich mich nicht verlassen müssen.


    DANKE

    Beim Gas und Strom soll das Grundkontingent bei 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs liegen. Diese sollen auf der Basis des erhobenen Abschlages im September 2022 vom Versorger ermittelt werden.

    1. Wie bzw. auf welcher Bais berechnet der Versorger beim Gas und Strom den Jahresverbrauch und daraus das Grundkontingent von 80%.

    2. Wie kann ich das nachvollziehen?

    3. Rolle spielen dabei dokumentierte Zählerstand in den Vormonaten und welche Kriterien gelten für Folgemonate?

    4. Wir wie der Jahreszeitraum bestimmt? Kalenderjahr, Vertragsjahr oder gar das Abrechnungjahr des Versorger, die regelmäßig die Abrechnungstermine nach eigene Bedürfnissen, z.B. Cash-flow, o.ä. festlegen.