Beiträge von Rentpeter

    Die ersten drei Monate habe ich 60 km zur Arbeitsstätte als Mitfahrer zurückgelegt ca. 1200€ und die letzten zwei km mit der Straßenbahn.
    Dann bin ich in die Nähe meiner Arbeitstätte gezogen, ca. 2 km blieben. Ich habe für das Jahr ein Dauerabo bei der Öffentlichen erworben in Höhe von 700€, zu dem der AG ca. 120 € dazu gab.
    Bei der Steuererklärung habe ich nun für die ersten drei Monate die Pauschale angesetzt und für die restlichen acht Monate die ca. 600€ (also nach Abzug der AG-Zulage). Das Finanzamt erkennt jedoch die Kosten für das Abo nicht an.
    Sie erkennen nur max. 1200€ plus 100€ (für die 2km in 8 Monaten)an, also nur 1300€. Da die Abo-Kosten kleiner sind als dieser Jahresbetrag fallen sie unter den Tisch lt. FA. Es wäre ein unzulässiger Wechsel. Der Umzug spielt keine Rolle. Also einmal zu Fuß immer zu Fuß? Egal was dazwischen passiert?

    Da ich scheinbar der Einzige mit solch einem Problem bin, und mir an dieser Stelle leider auch kein Finanzbeamter die Unsinnigkeit und Unangemessenheit meiner Denkart erklärt hat, habe ich nun gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt.
    Denn die Logik des Finanzamtes (Sachbearbeiters?) war im Detail noch wesentlich spezieller.


    Für die gesamte Anreisezeit von 11 UhrDeutschland/ Kalendertag 1 bis Ankunft im Hotel um 15 Uhr Neuseeland /Kalendertag 3 (jeweils Ortszeiten) wurden nur 47€ Verpflegungsmehraufwand anerkannt. Da ich um 24 Uhr des ersten Tages in der Luft war, hatte ich lt. FA keinen Ort erreicht, daher hätte die deutsche Pauschale weiterhin gegolten. Die Berechnung wäre im Übrigen nach den gültigen Regeln erfolgt.


    Meine Anmerkungen hierzu:
    Für Neuseeland gilt eine Tagespauschale von 47€ (für 24 Std.) bzw. 32€ für Anreise-/Abreisetag und mehr als 8 Std. Abwesenheit. Unabhängig von der Berücksichtigung der kalendarischen bzw. chronologischen Zeitverschiebung (Ortszeit!) ist mir die Definition des einen "Anreisetages" bei mehrtägiger Anreisedauer ebenso ein Rätsel.


    Hier nun der Wortlaut des maßgebenden BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2015 (BStBl I 2015 S. 1058):
    Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
    - Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird.
    - Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
    - Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht.
    (rote Einfärbungen sind von mir)
    Nach meiner Lesart (siehe roten Text oben) sind hier nur die Reisen in (durch) verschiedene Staaten gemeint (z.B. BeNeLux, Flugreisen,... ), und damit hier nicht für einen Tag mehrere Länder-Pauschalen bzw. in freier Wahl die höchste in Frage kommende Pauschale gewählt werden soll, gilt hierbei (also ohne Tätigwerden) für den jeweiligen Tag immer nur der letzte vor 24 Uhr erreichte Auslands-Ort.
    Also ist dies kein grundsätzliches Verbot des Ansatzes einer Auslandspauschale, wenn am zwar im Ausland ist, aber nicht irgendwo abgestiegen ist. Es geht hier ja nicht um Übernachtungskosten , sondern um Verpflegungskosten. Und essen erfolgt üblicherweise nicht im Schlaf.
    Dazu kommt die besondere Auslegung des FA, zwar einerseits auf die Ortszeit abzustellen, diese dann aber beim Datum (Flug Richtung Osten!) nicht zu berücksichtigen. Andererseits aber auch die effektive, um 12 Stunden längere, Reisedauer nicht zu werten.
    Ob man möglicherweise bei der Überquerung der Datumsgrenze in der falschen Richtung einen Tag Verpflegungspauschale abgezogen bekommen muss (Ortszeit)?
    Oder bei einer mehrtägigen Anreise per Auslandsschiff ohne Hafenlandung (soll es geben) mit Start ab Deutschland nur "einen" Anreisetag angerechnet bekommt, und den dann mit der deutschen Verpflegepauschale?


    Diese Beschreibung kann als ein weiteres Beispiel zu den Wundern des Finanzamtswirkens abgelegt werden. Ich werde die Community damit auch nicht mehr belästigen.
    Ich habe nicht mit solch einer Resonanz gerechnet.

    Da es keine Antworten bzw. Anmerkungen zu meiner Frage gibt, anscheinend nur ich dieses Problem sehe bzw. solch ein uneinsichtiges und der deutschen Sprache nicht mächtiges Verhalten zeige, möchte ich noch weitere Details nennen.

    • Der BFH geht bei einer Tätigkeitsstätte von einer ortsfesten Einrichtung aus.
    • Wodurch in diesen Fällen bei längerem Aufenthalt eine Verpflegungskostenminimierung zu erreichen ist, womit dann auch eine zeitliche Begrenzung begründet wird.
    • Was andererseits bei Fahrtätigkeiten bzw. nicht ortsfester Tätigkeitsstätte nicht möglich ist und es daher auch keine Dreimonatsfrist gibt.
    • Der maßgebende Satz §9 Absatz 4a Satz 6 EStG zur Begrenzung lautet: "6DerAbzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einerlängerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstättebeschränkt.( § 9 Absatz 4a Satz 6 EStG).
    • Dass Reisezeiten keine Arbeitszeiten sind (also keine berufliche Tätigkeit darstellen), sollte allgemein bekannt sein, sonst müssten sie ja noch wie solche bezahlt werden.

    Die Anreise für die berufliche Tätigkeit in Neuseeland dauerte fast drei Tage bis zum Hotel in der Nähe der neuen Tätigkeitsstätte. Die Arbeit dort lief über vier Monate. Die Rückreise kostete erneut fast drei Tage Zeitaufwand.
    Ist es richtig, dass hier nur auf den Tag genau drei Monate (91 Tage) Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden?
    Obwohl doch bei der Dreimonatsregel immer nur von der "beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte " gesprochen wird?
    Sind die Anreise- und Abreisetage nicht gesondert zu betrachten?

    Vielen Dank,
    da der Link zumindest auf die richtige Hauptseite führte habe ich dann auch die Besteuerungsgrundlagen gefunden. Da z.B. das GJ des beispielhaft genannten ETF jeweils am 30.Juni endet wird es wohl wieder beliebt kompliziert werden können. Möglicherweise könnte es doch einmal Dividenden/Erträge geben, dann müssen Fristen beachtet und obwohl nichts verkauft, trotzdem (aber wann?) Erträge gemeldet werden usw..

    Von der hier besprochenen Möglichkeit zur zeitlichen Optimierung der Steuerzahlung habe ich erstmalig erfahren .
    Kann jemand bestätigen, dass das Finanzamt bei ausländischen thesaurierenden World-ETF tatsächlich den Unterschied zwischen physisch und synthetisch nachgebildetem Index anerkennt bzw. überhaupt kennt?
    Zitat aus o.g. Finanztip:
    Bei synthetischen thesaurierenden Fonds, die im Ausland aufgelegt wurden, besteht dieses Problem in der Regel nicht, weswegen wir diese ETF zum Vermögensaufbau vorziehen. Meistens haben sie keine laufenden Einnahmen aus Dividenden. Dementsprechend fällt auch keine jährliche Abgeltungssteuer an. Das hat zwei Vorteile:
    Steuerstundungseffekt - Weil Abgeltungssteuer erst bezahlt werden muss, wenn die Fondsanteile wieder verkauft werden, profitieren Anleger von einem Stundungseffekt.
    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/indexf…-vergleich/#ixzz3bQCCvT7r

    Für Käufer mit absehbar anderem Steuersatz kann es eine wichtige Info sein.