Beiträge von Janda

    Für mich stellt sich die Frage, nach welchen Bewertungskriterien das Gutachten erstellt wurde. Also Vergleichswert, Sachwert oder Ertragswertverfahren. Entscheidend ist häufig die Lage der Immobilie und damit der Bodenwert. Für das Gebäude gibt es eine Altersminderung, wobei der Wert nicht unter 30% fällt, falls es keine Abrissaufforderung gibt. Häufig ist der Bodenwert der größte Anteil am Gesamtwert und das womöglich ältere Gebäude nur Nebensache.

    Da kann ich Galileo nur zustimmen. Nicht alles muss im Grundbuch stehen, den jede Eintragung verursacht Kosten. Der notarielle Schenkungsvertrag ist auschlaggebend. Bitte genau den Vertrag studieren und im Zweifelsfall den Notar befragen. Ist es heute der gleiche Notar wie beim Schenkungsvertrag?

    Also ich bin kein Experte, aber meines Wissens nach zählen die tatsächlichen historischen Werte. Ich verstehe es so, dass bis 80 %, also wie in dem oberen Beispiel mit 12.000 kWh, der Preis auf 12 Cent/kWh gedeckelt ist. Es scheint in dem Gesetz keine Rolle zu spielen, in welchem Zeitraum der Verbrauch anfällt. D.h. wenn man die 12.000 kWh bereits bis Ende März verbraucht hat und zum 01. April den Anbieter wechselt, der evt. mit seinem Preis unter der Preisbremse liegt. Dann müsste man meines Veständnis nach die 12.000 kWh zu 12 Cent/kwh bekommen.

    Siehe FAQs bei Eprimo:

    Zuständig für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist der Energieversorger, der Sie am 1. des jeweiligen Monats beliefert.

    Ab März 2023 gilt für Neukunden: Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfen wir die Entlastung erst gewähren, wenn uns Informationen dazu vorliegen, wie viel Sie beim Vorversorger bereits von Ihrem Entlastungskontingent verbraucht haben. Das kann z. B. durch Vorlage der Abrechnung des Vorversorgers erfolgen.

    Die Preisbremse greift auch hier nur, sofern der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis über der Preisbremse liegt. Liegt er unterhalb des Deckels, gelten die vertraglichen Konditionen.

    Also bei Eprimo habe ich bei den FAQs folgendes gefunden:

    Zuständig für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist der Energieversorger, der Sie am 1. des jeweiligen Monats beliefert.

    Ab März 2023 gilt für Neukunden: Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfen wir die Entlastung erst gewähren, wenn uns Informationen dazu vorliegen, wie viel Sie beim Vorversorger bereits von Ihrem Entlastungskontingent verbraucht haben. Das kann z. B. durch Vorlage der Abrechnung des Vorversorgers erfolgen.

    Die Preisbremse greift auch hier nur, sofern der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis über der Preisbremse liegt. Liegt er unterhalb des Deckels, gelten die vertraglichen Konditionen.