Die ZPO gilt für nur gerichtliche Auseinandersetzungen.
Die Schlichter kann man echt in die Tonne treten.
Die ZPO gilt für nur gerichtliche Auseinandersetzungen.
Die Schlichter kann man echt in die Tonne treten.
Mal am Rande angemerkt - es wurde auch am 1.1.2023 wieder 12€ abgebucht - dieser Betrag wurde Dir NICHT mit erstattet?
Die Verträge mit echter Kontogebühr wurden 23 nicht mehr belastet und der eine mit Service-Entgelt endete in 22. Bei den Kontogebühren haben wir nun alles zurück seit Vertragsbeginn 2012/13 aber ohne Zinsen. Bei dem mit Serviceentgelt nur 18-22 + Zinsen.
Wegen den Zinsen werde ich nichts mehr machen, aber ich habe die BHW aufgefordert, bei dem anderen auch die Jahre 12-18 zu erstatten.
Schau mer mal, was passiert.
Jetzt wird es vogelwild. Die BHW hat den ersten Bausparer von uns ohne Serviceentgeld dafür mit Jahresgebühr erstattet. Gefordert hatte ich 9x 9,20€ + 18€ Zinsen. Erstattet wurden 84€
Das ist zuviel für 4 Jahre + Zinsen und zuwenig für 9 Jahre.
Ich bin echt gespannt, wie die Abrechnung aussieht (sehe Online nur das Ergebnis)
Ja, gestern kam der Brief der BHW an. Entgegen der ersten Absage erstatten sie das Servicepaket für den Dmaxx Tarif für 2019-2022 plus Zinsen nun doch.
Für 2018 und früher erheben Sie die Einreden der Verjährung. Da läuft die Klagefrist aber erst Ende 25 ab, also nehm ich aktuell erstmal das Geld für 2019-22 und warte ab. ?
Die Reklas für die normalen Tarife ohne Servicepaket, dafür mit Grundgebühr, sind noch nicht bearbeitet.
Ich habe gerade eine Rückmeldung der BHW in meiner Postbox erhalten, dass Sie eine Rückerstattung durchführt:
Glückwunsch.
Hier kam die frohe Botschaft heute an. BHW erstattet das Serviceentgelt 2019-2022 nun doch.
Beim Schlichter war ich nicht, ich habe nur argumentiert, dass der Widerspruch von 13 und 17 ABB zur Unwirksamkeit von §17 ABB führen sollte.
Mal meine 5 cents Überlegen dazu
Wir haben mehrere BSV in der Familie, alle bei der BHW.
1x dmaxx ohne Kontoführungsgebühr , aber dem mit dem Serviceentgelt
2x ohne Kontoführungsgebühr, mit Jahresentgelt.
Die Rekla zum dmaxx wurde mit der Begründung Serviceentgelt sei keine Kontoführungsgebühr abgelehnt, die beiden mit Jahresentgelt sind noch nicht von der BHW bearbeitet, ich rechne aber mit Erstattungen für 2019-2022 und der Einrede der Verjährung für die Jahre bis 2018.
Der Streitwert ist für alle 3 zusammen unter 500€, das Prozesskostenrisiko wäre also überschaubar,
wenn man das Gericht im Gutfall überzeugen könnte, dass die Rechtsprechung des Eugh zur Verjährung so eindeutig ist, dass die Berufung nicht zugelassen wird. Da aber die Schlichtungstelle die Schlichtung ablehnt, weil das höchstrichterlich nicht entschieden sei, sehe ich da momentan mein größtes Risiko, da in der Berufung Anwaltszwang herrscht.
Zum dmaxx Serviceentgelt würde ich übrigens auf dem Widerspruch von §13 und 17 ABB rumhacken. Der dmaxx Tarif enthält zwar keine explizite Kontoführungsgebühr, dafür aber das Bullshit Servicepaket. Bullshit m.E. deshalb weil dieses Paket ein Entgelt ist für eine Leistung, die definitiv keine reine Verwaltungstätigkeit ist und somit bepreisbar sein sollte.
Das die Leistung nicht jeder braucht, ist erstmal egal, aber wer ein Entgelt für ein Servicepaket zahlt, sollte erwarten können, dass er auch Anspruch auf die bepreiste Leistung hat.
17 Servicepaket, Entgelte und Auslagen
(1) Mit Vertragsabschluss erhält der Bausparer ein Servicepaket. Dies
beeinhaltet die Entgelte für Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung und
Vertragsübertragung. Die Bausparkasse berechnet für das Servicepaket
während der Sparphase (inkl. Jahr der 1. Auszahlung aus der zugeteilten
Bausparsumme) 12 EUR p. a.
Hat er aber nicht
Obwohl man jährlich dafür zahlt, stellt §13 ABB die Leistungen des Servicepaket unter allgemeinen Erlaubnisvorbehalt der Bausparkasse
§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von
Bausparverträgen
(1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen oder Erhöhungen von
Bausparverträgen bedürfen als Vertragsänderungen der Zustimmung der
Bausparkasse.
Wovon genau die Zustimmung abhängt definiert §13 nicht, also kann es das Entgelt aus §17 für das tolle Servicepaket alleine nicht sein.
Im Falle der Ermäßigung bekommt man auch keine Anteilige Erstattung der Abschlussgebühr (§1 (3))
Was genau jetzt eigentlich die bepreiste Leistung von § 17 ist, bleibt wohl das Geheimnis der BHW.
Dann wäre §17 aber ein Fall für §307 BGB.
Wie seht ihr das denn so?