Beiträge von Betroffener2015

    Liebe Mitstreiter,


    wie dreist muss man als Bausparkasse LBS sein, wenn man dem Bausparkunden kündigt, vor Gericht unterliegt, dann “in Ausführung des Urteils“ das Bausparkonto bzw. die Bausparkonten „demütig“ wieder einrichtet, aber für die Einrichtung je Vertrag eine Kontoführungsgebühr / ein Serviceentgelt berechnet.


    Das ist nicht hinnehmbar. Dies deshalb nicht, weil die von der Bausparkasse LBS entfalteten Tätigkeiten für die Neu- bzw. Zwischenabrechnung von dieser ganz allein zu verantworten sind. Hätte sie nämlich nicht gekündigt, wäre keine Neu- bzw. Zwischenabrechnung erforderlich gewesen. Aus den vorgenannten Gründen wurde die Bausparkasse aufgefordert die Beträge zu stornieren und eine neue Abrechnung zu erteilen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, wird ohne weitere Ankündigung Klage erhoben. Das absonderliche Geschäftsgebaren der LBS werde ich keinesfalls hinnehmen!


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo Forenteilnehmer,


    der Bausparkasse wäre in der Tat ein Vergleich mit Verschwiegenheitsklausel und damit die Verhinderung eines für sie ungünstigen Urteils mehr wert gewesen, als der Vertrag noch wert gewesen ist. Aus dieser Sicht hätte ich annehmen müssen. Da es mir jedoch ums Prinzip ging und nicht ums Geld, wollte ich - für die Bausparkasse „völlig unverständlich“- schlichtweg nicht annehmen, da ich sonst nicht das erreicht hätte, was von Anfang an mein Ziel war, nämlich der Bausparkasse zu zeigen, dass sie zu Unrecht gekündigt hat und die Fortführung des Vertrages zu des bisherigen Bedingungen. Zudem kenne ich jetzt den Inhalt solcher Vergleichsvorschläge, brauche aber nicht „verschwiegen“ zu sein, denn ich habe ja nicht unterzeichnet ;) .
    Freundliche Grüße

    Betroffener2015

    @berghaus,


    es waren mehrere Faktoren ausschlaggebend.


    Sowohl der dem Gericht bekannte Schlichtungsantrag als auch die Klageschrift waren sorgfältig ausgearbeitet und substantiiert begründet. Darüber hinaus war das Gericht - ohne anderen Richtern nahe treten zu wollen - mit einem nicht realitätsfremden Richter besetzt und der Kläger war in seiner Vorgehensweise unbeirrbar und hat sich trotz massiver und sich ständig erhöhender Vergleichsangebote nicht "kaufen" lassen. Als die Beklagte erkannte, dass sie sich keinen Vergleich "erkaufen konnte" , war richtig Stimmung. Diese habe ich mit Genugtuung und einem Lächeln im Gesicht zur Kenntnis genommen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener 2015

    eagle Eye und alle anderen Mitstreiter,


    ich hatte in den vergangenen Tagen beim Gericht angerufen und angefragt, ob die Bausparkasse gegen das ergangene Versäumnisurteil (fristgerecht) Einspruch eingelegt hat. Dies wurde verneint. Trotzdem habe ich noch etwas zugewartet. Man kann ja nie wissen… Heute bekam ich die Information, dass das Urteil rechtskräftig ist.


    Darüber hinaus teilte die Bausparkasse in der Zwischenzeit mit, dass sie “in Ausführung des Urteils“ den Bausparvertrag wieder eingerichtet und das Guthaben mit Wert 30.09.2015 eingebucht hat. Zinsen wurden seitens der Bausparkasse so nachentrichtet, als ob der Vertrag nie beendet worden wäre.


    Damit habe ich mein Ziel, nämlich die Fortführung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen, erreicht.


    Dieses Glück wünsche ich allen Mitstreitern auch.


    Freundliche Grüße
    Betroffener 2015

    Hallo liebe Mitstreiter,


    so sieht es die BaFin (Hervorhebungen im Text durch Betroffener2015):


    „Wie hoch muss die monatliche Sparrate/der Regelsparbeitrag sein?


    Der Regelsparbeitrag ist der monatliche Bausparbeitrag und richtet sich nach der Höhe der Bausparsumme (bestimmter Promillesatz der Bausparsumme je nach Bausparkasse und Bauspartarif).


    Die Höhe des Regelsparbeitrages wird sowohl im Bausparantrag als auch in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) ausgewiesen.


    Von diesem Betrag kann der Bausparer grundsätzlich auch abweichen. Es kann ein geringerer Sparbeitrag, aber auch ein höherer Sparbeitrag gezahlt werden. Dies hängt sowohl von den persönlichen Vermögensverhältnissen des Bausparers als auch von seinem Wunsch auf ein Bauspardarlehen ab. Wünscht der Bausparer eine möglichst frühe Zuteilung seines Bausparvertrages, sollte er mindestens den festgelegten Regelsparbeitrag leisten. Hier können ggf. auch Leistungen, die den Regelsparbeitrag übersteigen, erbracht werden.


    Die Annahme dieser Zahlungen unterliegt jedoch der Zustimmung der Bausparkasse (siehe dazu auch Kann eine Bausparkasse eine Sonderzahlung ablehnen/ Ist eine Sonderzahlung auf meinen Bausparvertrag genehmigungspflichtig?). Sofern Bausparkassen in bestimmten Tarifen Zahlungen oberhalb des Regelsparbeitrages generell ablehnen, haben sie dies derBaFin im Vorfeld anzuzeigen.


    Soweit ein geringerer als der Regelsparbeitrag (bzw. gar keine Zahlung) geleistet wird, nahmen Bausparkassen in der Vergangenheit dieses Sparverhalten regelmäßig hin. Durch die verringerte Sparleistung verzögerte sich die Zuteilung des Bausparvertrages jedoch mitunter erheblich. Allerdings unterliegt auch die geringere Besparung insoweit der Zustimmung der Bausparkassen, als dass diese nach den maßgeblichen ABB regelmäßig berechtigt sind, die Differenz zum Regelsparbeitrag einzufordern. Gleicht der Bausparer diese Differenz in der Folge nicht aus, kann der Bausparvertrag gemäß den vertraglichen Regelungen durch die Bausparkasse gekündigt werden. Von dieser Kündigungsmöglichkeit haben einige Bausparkassen in der jüngsten Zeit Gebrauch gemacht. Dies kann die BaFin grundsätzlich nicht beanstanden.“


    Ungeachtet dieser Ausführungen vertrete ich die Auffassung, dass es noch „Treu und Glauben“ ( § 242 BGB ) gibt. Wenn die Bausparkassen wegen eigener Interessen und / oder Eigennutz ( geringere monatliche Sparbeiträge bewirken am Jahresende geringere Zinszahlungen durch die Bausparkassen ) über Jahre hinweg einen geringeren als den monatlichen Regelsparbeitrag akzeptieren kommt dies einer einvernehmlichen Vereinbarung über die niedrigere Rate gleich, auf dies man sich berufen kann.


    Zudem haben ja die Bausparkassen offensichtlich über lange Jahre hinweg keine Regelsparbeiträge gefordert sondern unbeanstandet geringere Sparbeiträge akzeptiert, weshalb die betroffenen Bausparer sich darauf einstellen konnten und auch eingestellt haben, von den Bausparkasse nicht mehr zur Zahlung der Differenz zum Regelsparbeitrag in Anspruch genommen zu werden.


    Wenn die Bausparkassen daher jetzt nach langen Jahren rückwirkend die Zahlung der Differenz zum Regelsparbeitrag begehrt, verstößt dies zumindest in den Fällen, in denen in den maßgeblichen ABB die Rückforderung der Differenz zum Regelsparbeitrag nicht vorgesehen oder nicht geregelt ist, nach meiner Auffassung gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. Auch ist die Anspruchserhebung der Bausparkassen verwirkt ( § 242 BGB ). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte ( Bausparkasse ) es über längere Zeit nicht geltend gemacht hat und sich der Verpflichtete ( Bausparer ) darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, wobei der Verstoß gegen Treu und Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (st.Rspr.; BGHZ 105, 290, 298;).


    Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn - abgesehen vom bloßen Zeitablauf - Umstände vorliegen, die für den Schuldner ( z.B. Bausparer ) einen Vertrauenstatbestand schaffen und die spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen. Dieser Tatbestand liegt meines Erachtens hier vor. Die Bausparkassen haben durch die über Jahre und / oder Jahrzehnte hinweg nicht geltend gemachten Differenzbeiträge einen Vertrauenstatbestand gesetzt, welcher ein besonderes Vertrauen der Betroffenen als Bausparkunden darauf rechtfertigen konnte, dass keine Differenzbeiträge mehr geltend gemacht würden. Zudem mussten die Bausparkassen annehmen, dass ihrem Verhalten eine Erklärungswirkung beigemessen werden kann.


    Aus den oben dargelegten Gründen ist das Verhalten der Bausparkassen rechtsmissbräuchlich. Die Bausparkassen setzen sich hierdurch zu ihrem früheren ( langjährigen ) Verhalten in Widerspruch und können mit ihrer Forderung zur rückwirkenden Zahlung des Differenzbeitrages zwischen Regelsparbeitrag und tatsächlich gezahltem Sparbeitrag weder gehört werden noch durchdringen.


    Diese Ausführungen stellen meine persönliche Auffassung dar und sind ohne Gewähr.


    Die Verwendung des Texts ( auch auszugsweise ) und der Hinweise geschieht auf eigenes Risiko.


    Die Beiziehung eines Anwalts scheint empfehlenswert.



    Freundliche Grüße


    Betroffener2015

    @berghaus,


    bei den von mir beschriebenen Vorgehensweisen handelt es sich um Möglichkeiten bei denen jeder für sich entscheiden kann, ob und falls ja, welche der beiden für ihn geeigneter erscheint.


    Die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise ist zwar grundsätzlich möglich. Dennoch scheint sie mir mit Mehraufwand und Unabwägbarkeiten verbunden, auf den / die ich hier u.a. aus zeitlichen Gründen nicht näher eingehen kann. Hierzu nur so viel: Die Bausparkasse wird erfahrungsgemäß jede Möglichkeit nutzen, um Ihnen Arbeit zu machen und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu erschweren und zu „verleiten“. Zudem kann ein Gericht in Hannover Sachverhalte anders beurteilen und würdigen wie ein Gericht in Stuttgart… Auch ist es nicht gesichert, dass ein Gericht den Sachverhalt so sieht, wie Sie ihn sehen und vortragen… Insgesamt betrachtet kann die Durchsetzung Ihrer Ansprüche aufwändiger werden…


    Ich jedenfalls habe auf den Schlichterspruch verzichtet und sofort Klage eingereicht. Und das war – zumindest in meinem Fall – die richtige Entscheidung. Damit wurde ich nämlich mit den mir aus anderen Verfahren bekannten Sachvorträgen einiger Bausparkassen u.a. hinsichtlich fehlender wirksamer Hemmung sowie eingetretener Verfristung wegen falscher Fristberechnung usw. nicht konfrontiert, was letztendlich Aufwand sowie viel Zeit und Nerven gespart hat. In Kenntnis dieser Ausführungen liegt es wieder an Ihnen zu entscheiden, ob es sinnvoll sein könnte (und nicht aus irgendeinem Grund schädlich), wenn man zunächst die weitere Rechtsprechung abwartet und erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist die Schlichterstelle einschaltet und somit noch Zeit für eine Klage gewinnt.


    Ich wünsche Ihnen eine glückliche Hand bei Ihrer Entscheidung über Ihre weitere Vorgehensweise und viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer aus meiner Sicht berechtigten Ansprüche.


    Leider bin ich beruflich bedingt sehr eingespannt und habe nicht mehr die Zeit, um mich an der Diskussion weiterhin aktiv zu beteiligen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    @berghaus


    Hinsichtlich der Vorgehensweise bei Eingang der Kündigung des Bausparvertrages gibt es mehrere Möglichkeiten.


    1.


    Sie können der Kündigung der Bausparkasse mit den in diesem Forum bereits publizierten Formschreiben widersprechen. Wenn die Bausparkasse nicht einlenkt, können Sie sich an den Ombudsmann wenden. Wenn dieser sich außerstande sieht zu schlichten, wird das Güteverfahren ( Schlichtungsverfahren ) i.d.R. eingestellt. Die Hemmung der Verjährung endet dann gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB frühestens sechs Monate nach der Einstellung des Güteverfahrens (so auch : BGH XI ZR 230/08 Urteil vom 22.09.2009). Dies dürfte auch für die Fälle gelten, in denen es eine Schlichtungsordnung gibt die eine Hemmung und / oder Unterbrechung der Verjährungsfrist vorsehen und die Schlichter einen Schlichterspruch ablehnen, weil es z.B. noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt.


    2.


    Sie können der Kündigung der Bausparkasse mit den in diesem Forum bereits publizierten Formschreiben widersprechen. Wenn die Kündigung im Jahr 2016 erfolgte, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst Ende 2016. Damit geht Ihnen zunächst einmal in den nächsten drei Jahren nichts verloren.


    Wenn der Bundesgerichtshof innerhalb der nächsten drei Jahre ein Urteil zu Gunsten von uns Bausparern ausurteilt, melden Sie sich bei Ihrer Bausparkasse und unterstreichen Ihre Forderung auf Fortführung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen unter Hinweis auf das BGH Urteil. Wenn die Bausparkasse Ihrer Forderung trotz Hinweis auf das BGH Urteil nicht nachkommt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als ebenfalls zu klagen.


    Sollte der BGH innerhalb der nächsten drei Jahre sein Urteil noch nicht gesprochen haben, müssten Sie - wenn Sie denn wollen - zur Hemmung der Verjährung Ihre Ansprüche klagweise geltend machen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben die in dem bei Ihnen vorliegenden Fall Kostenschutz gewährt, können Sie sich entspannt zurücklehnen. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben sollten Sie sich vorher ausrechnen, was im Fall einer Klage an Kosten auf Sie zukommen kann und / oder ob sich der finanzielle Aufwand "wirtschaftlich" betrachtet lohnt. Sie müssen sich also die Frage stellen, ob Sie bereit sind, diesen Anspruch klagweise geltend zu machen.


    Die Entscheidung, welche Vorgehensweise Sie wählen bzw. ob Sie klagen oder nicht, können letztendlich nur Sie treffen.


    Die von Ihnen in Ihrem Beitrag ( Nr. 101 ) im letzten Absatz beschriebene Möglichkeit und / oder Vorgehensweise halte ich für bedenklich, da bei Zugang der Kündigung im Jahr 2016 die dreijährige Verjährungsfrist ( bereits ) Ende 2016 beginnt.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    @berghaus,


    zu den aufgeworfenen Fragen liegen folgende Informationen vor:


    Es soll Schlichtungsordnungen geben die eine Hemmung und / oder Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht vorsehen.


    Ob die Verjährungsfrist unterbrochen wird oder nicht, kann sich aus den erfahrungsgemäß unterschiedlichen Schlichtungsordnungen der jeweiligen Bausparkassen ergeben.


    Wenn die Verjährungsfrist unterbrochen wird, ist der Beginn der Unterbrechung wohl der fristgerechte Eingang des Schlichtungsantrags bei der Schlichtungsstelle.


    Ungeachtet dessen muss der Anleger, der eine Gütestelle anruft, alles in seiner Macht stehende tun, um das Verfahren zu fördern. Er muss also alle Unterlagen einreichen, die für die Beurteilung seines Anliegens notwendig sind und auch auf entsprechende Nachfragen der Gütestelle zeitnah reagieren. Wenn jedoch Schlichtungsverfahren unabsehbar lange dauert, weil dort die personellen und sachlichen Kapazitäten der Vielzahl von Anträgen nicht gewachsen sind, darf das - zumindest meines Erachtens - nicht zum Nachteil des Antragstellers – also in der Konsequenz zur Verjährung seines Anspruchs – führen. Auch die Tatsache, dass der Anleger eventuell von der Überlastung und der damit verbundenen Zeitverzögerung weiß, ändert nichts an dieser Wertung. Der Antragsteller hat alles getan, um die Durchführung der Schlichtung zu ermöglichen.


    Die Hemmung der Verjährung endet deshalb gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB frühestens sechs Monate nach der Einstellung des Güteverfahrens (so auch : BGH XI ZR 230/08 Urteil vom 22.09.2009). Dies dürfte auch für die Fälle gelten, in denen es eine Schlichtungsordnung gibt die eine Hemmung und / oder Unterbrechung der Verjährungsfrist vorsehen und die Schlichter einen Schlichterspruch ablehnen, weil es z.B. noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt.


    Im Falle der LBS beginnt die Einstellungsfrist mit dem Datum des Schreibens der Schlichtungsstelle. Diesem ist zu entnehmen:


    "Sollten Sie trotz dieser Ausführungen des Schlichters eine förmliche Schlichtungsentscheidung durch ihn wünschen, teilen Sie uns dies bitte innerhalb von zwei Wochen mit. Andernfalls betrachten wir das Schlichtungsverfahren für beendet."


    Wenn also auf das Schreiben der Schlichtungsstelle hin keine förmliche Schlichtungsentscheidung gewünscht wird, stellt die Schlichtungsstelle das Schlichtungsverfahren ( mit ihrem Schreiben ) ein. Die Hemmung der Verjährung endet dann gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB frühestens sechs Monate nach der Einstellung des Güteverfahrens bzw. Schlichtungsverfahrens (so auch : BGH XI ZR 230/08 Urteil vom 22.09.2009).


    Im Übrigen habe ich von der Schlichtungsstelle der LBS genau das gleiche Schreiben bekommen und wegen offensichtlicher Sinnlosigkeit auf eine förmliche Schlichtungsentscheidung verzichtet. Stattdessen wurde meinerseits gleich Klage erhoben. In dem Verfahren ist die Beklagte in die Säumnis geflüchtet, d.h., es ist gegen sie ein Versäumnisurteil ergangen.


    Diese Information ersetzt keine anwaltliche Beratung.


    Die Beiziehung eines in Bank und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalts scheint in jedem Fall hilfreich.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo Forenteilnehmer,


    wie bereits mitgeteilt, hat die Beklagte die Flucht in die Säumnis angetreten.


    Der Nachteil der Flucht in die Säumnis besteht darin, dass die Beklagte, gegen die das Versäumnisurteil erging, auch dann, wenn sie nach eingelegtem Einspruch in der Hauptsache obsiegt, die Kosten der Säumnis zu tragen hat (§ 344 ZPO), und dass das Versäumnisurteil ein ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbarer Titel ist, § 708 Nr. 2 ZPO.


    Gegen das Versäumnisurteil kann die Beklagte ohne dass sie eine Entschuldigung für ihre Säumnis vorbringen muss, Einspruch einlegen, § 338 ff. ZPO.


    Der Einspruch ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 339 ZPO) seit Zustellungdes Versäumnisurteils schriftlich (§ 340 Abs. 1, 2 ZPO) bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen. Die Einspruchsschrift hat nach § 340 Abs. 3 ZPO die Einspruchsbegründung zu enthalten, d. h. die Einspruchsbegründung soll innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen.


    Der Einspruch ist zulässig, wenn er statthaft ist und form- und fristgerecht eingelegt wird. Statthaft ist der Einspruch, wenn er im Rahmen einer zweiwöchigen Notfrist (§ 339 ZPO) eingelegt wird.


    Ist der Einspruch zulässig, wird gem. § 342 ZPO das Verfahren in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt, das Versäumnisurteil wird jedoch (noch) nicht aufgehoben. Das Verfahren wird unter Hinwegdenken des Säumnistermins und aller dort gestellten Anträge und Vorbringen fortgesetzt und die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage normal über bzw. durchgeprüft. Je nach Ergebnis der Prüfung wird dann das bereits ergangene Versäumnisurteil bestätigt oder ganz oder teilweise aufgehoben, § 343 ZPO. Hintergrund dieser Regel ist, dass die obsiegende Partei zwei Vollstreckungstitel hätte, würde man statt der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils im Tenor (erneut) den Klageantrag tenorieren.


    Ist der Einspruch hingegen (warum auch immer) unzulässig, bleibt das Versäumnisurteil bestehen und der Rechtstreit ist in dieser Instanz ( in meinem Fall also Landgericht ) beendet. In diesem Fall wird der Einspruch durch ein Endurteil verworfen, § 341 ZPO. Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist die Berufung, § 511 ZPO.


    Ich hoffe, Deine Frage beantwortet zu haben.


    Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Beitrag nicht um eine Rechtsberatung handelt.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015


    Hallo liebe Mitstreiter,


    inzwischen liegt mir das Versäumnisurteil vor.


    Die Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt, d. h.

    • der Bausparvertrag besteht über den Kündigungstermin hinaus fort,
    • die Kosten des Rechtstreits wurden der Beklagten auferlegt,
    • das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und
    • der Streitwert wurde festgelegt.

    Ich gehe davon aus, dass der Beklagten bzw. deren Prozessbevollmächtigten das Urteil etwa zum gleichen Zeitpunkt ( + / - 1 Tag ) zugegangen ist wie mir. Da für den Beginn der Einspruchsfrist die Zustellung des Urteils maßgeblich ist, hat die Beklagte noch etwas Zeit, ihre weitere Vorgehensweise zu überlegen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo Eagle Eye,


    zum posiven Ausgang darf man schon gratulieren. Mit der Gratulation zum "endgültigen" Ausgang würde ich eher noch zuwarten, bis die zweiwöchige Einspruchsfrist verstrichen ist ;) .


    Der Anwalt der Beklagten hat wohl in einem Gespräch zwischen den Anwälten durchklingen lassen, keinen Einspruch einzulegen. Ob seine Mandantin damit einverstanden ist, wird sich nach Ende der zweiwöchigen Einspruchsfrist zeigen. Ungeachtet dessen sehe ich es völlig gelassen, ob die Beklagte Einspruch einlegt oder nicht. Legt sie keinen Einspruch ein, habe ich mein Ziel, nämlich die Fortführung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen erreicht. Legt sie Einspruch ein, geht es eben weiter. :)

    Der Rechtstreit ist vor dem LG anhängig.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo liebe Mitstreiter,


    wie bereits mitgeteilt, wurden die von der Bausparkasse ständig erhöhten "Vergleichsangebote" meinerseits stets abgelehnt. Zudem habe ich klar und deutlich zu erkennen gegeben, den Instanzenweg nicht zu scheuen. In der Folge hatte das Gericht terminiert.


    Die Bausparkasse hat erkennbar aus "taktischen Gründen" gegen sich ein Versäumnisurteil in dem Klageverfahren ergehen lassen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    @Harzed,


    wann die Verjährungsfristen beginnen, finden Sie u.a. unter



    Unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen können Sie genau ausrechnen, wann in Ihrem Fall die Verjährungsfrist endet.


    Hinsichtlich der von Ihnen aufgeworfenen Frage


    "Und verstehe ich es richtig, ich müsste dann den Verrechnungsscheck nicht einlösen und zurücksenden oder?"


    verweise ich aus zeitlichen Gründen und zur Vermeidung von langatmigen Wiederholungen auf die zu dieser Frage hier im Forum bereits ausführlich geführte Diskussion und substantiiert ( mit einem u.a. von mir gefertigten Musterschreiben ) dargelegten Lösungsvorschläge.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    @Harzed,


    hinsichtlich der Beantwortung Ihrer Frage "Was soll ich nach eurer Ansicht nun tun" , gibt es mehrere Möglichkeiten.


    Sie können der Kündigung der Bausparkasse mit den in diesem Forum bereits publizierten Formschreiben widersprechen. Nachdem in Ihrem Fall die Kündigung im Jahr 2016 erfolgte, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst Ende 2016. Damit geht Ihnen zunächst einmal in den nächsten drei Jahren nichts verloren.


    Wenn der Bundesgerichtshof innerhalb der nächsten drei Jahre ein Urteil zu Gunsten von uns Bausparern ausurteilt, melden Sie sich bei Ihrer Bausparkasse und unterstreichen Ihre Forderung auf Fortführung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen unter Hinweis auf das BGH Urteil. Wenn die Bausparkasse Ihrer Forderung trotz Hinweis auf das BGH Urteil nicht nachkommt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als ebenfalls zu klagen.


    Sollte der BGH innerhalb der nächsten drei Jahre sein Urteil noch nicht gesprochen haben, müssten Sie - wenn Sie denn wollen - zur Hemmung der Verjährung Ihre Ansprüche klagweise geltend machen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben die in dem bei Ihnen vorliegenden Fall Kostenschutz gewährt, können Sie sich entspannt zurücklehnen. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben sollten Sie sich vorher ausrechnen, was im Fall einer Klage an Kosten auf Sie zukommen kann und / oder ob sich der finanzielle Aufwand "wirtschaftlich" betrachtet lohnt.


    In Ihrem Fall beträgt die Bausparsumme nach Ihren Angaben 40.000 DM, aufgerundet also 20.451,68 Euro. Wenn man vom vorgenannten Betrag das von Ihnen erwähnte derzeitige Guthaben i.H.v. 15.300 Euro in Abzug bringt, verbleibt ein ( aus meiner Sicht geringer ) Darlehensanspruch i.H.v. 5.151,68 Euro. Nun müssen Sie sich die Frage stellen, ob Sie bereit sind, diesen Anspruch klagweise geltend zu machen.


    Die Entscheidung klagen oder nicht können letztendlich nur Sie treffen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015







    Hallo eagle eye,


    da ist mir aufgrund Zeitnot in meinem vorherigen Beitrag ein Schreibfehler unterlaufen. Es sollte heißen:


    Beliebtes Mittel ist dabei, die Revision in letzter Minute zurückzuziehen wenn vor der mündlichen Verhandlung vor dem BGH selbiger ein ungünstiges Urteil andeutet.


    Ungeachtet dessen ist diesseits bekannt, dass am 13.06.2013 der Bundestag mit Verabschiedung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten – Drucksache 17/12634 (BT-Drucksache 17/13948) auch zwei, für das Revisionsverfahren bedeutende, Änderungen der ZPO verabschiedet hat. Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur noch auf gesonderten Antrag des Klägers (§ 555 Abs. 3 n.F. ZPO), und die Revision kann nur bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten zurückgenommen werden (§ 565 S. 2 n.F. ZPO).


    Damit können seit dem 01.01.2014 Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes künftig nicht mehr so einfach wie bisher verhindert werden, aber sie können zumindest hinausgezögert werden, denn - wie bereits erwähnt - vor der mündlichen Verhandlung - und bis dahin ist es erfahrungsgemäß ein langer Weg - kann die Revision jederzeit zurückgenommen werden. Wegen der Rücknahme der Revision ist dann die jeweilige Rechtsfrage höchstrichterlich weiterhin nicht geklärt. Dies hat zur Folge, dass derjenige Bausparer der seine Ansprüche geltend macht und durchsetzen möchte gegen die Bausparkasse vorgehen muss und selbige wieder Zeit gewinnt. Zeit, in der Ansprüche von untätigen Bausparern „verjähren“, wodurch die Bausparkassen ihr Ziel Geld zu sparen durch diverse „Prozesstaktiken“ wie z.B. Nichtreagieren sowie Verfahrensverzögerung usw. erreichen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo liebe Mitstreiter,


    eine für Bausparer positive Rechtsprechung des BGH führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Bausparkassen den bislang nicht klagenden Bausparkunden „automatisch“ die Zinsen und / oder den Bonus ( nach ) zahlen müssen. Es ist nur davon auszugehen, dass in weiteren Klageverfahren von Bausparern die Bausparkassen wahrscheinlich ebenso unterliegen ( verlieren ) würden wie in dem vorherigen Verfahren und sie es deshalb üblicherweise ( Ausnahmen bestätigen die Regel ) für klüger halten, sich mit den Bausparern zu einigen.


    Ungeachtet dessen sind Bausparkassen und deren Anwälte in der Regel erfahren und versuchen ( legitimerweise ), für sie ungünstige BGH-Urteile auf jeden Fall zu verhindern. Beliebtes Mittel ist dabei, die Revision in letzter Minute zurück zu ziehen wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH selbiger ein ungünstiges Urteil andeutet. So verliert die betroffene Bausparkasse zwar einen Prozess, wendet aber viele andere zunächst einmal ab. Da erfahrungsgemäß nicht alle gekündigten Bausparkunden den Rechtsweg beschreiten und zudem auch nicht alle den Nerv für den Gang durch die Instanzen haben, geht die Rechnung der Bausparkassen – leider – zumindest zu einem Teil auf.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    @forenteilnehmer,


    nein, dass war nicht ich. So schnell geht es nun auch wieder nicht ;) .


    Was hat sich seit meinen letzten Informationen geändert:


    Nachdem mehrere sich ständig erhöhende Vergleichstangebote meinerseits kategorisch abgelehnt wurden, hat der Anwalt der beklagten Bausparkasse nach zuvor erfolgtem Antrag auf Fristverlängerung seine Klageerwiderung gefertigt und bei Gericht eingereicht. Der Klageerwiderung ist zu entnehmen, dass die beklagte Bausparkasse davon ausgeht zu obsiegen. Diese Hoffung teilt das Gericht nicht. In der Folge unterbreitete die beklagte Bausparkasse erneut ein wiederum höheres Vergleichsangebot, was ich höflich ablehnte. Es ist ganz offensichtlich, dass ein zu Ungunsten der Bausparkasse erwartetes Urteil mit allen Mitteln vermieden werden soll, zumal die Gegenseite weiß und dies auch durchblicken ließ, dass ich Zeit und einen langen Atem habe.


    Einige Mitstreiter die mit ihrer Klage mir zeitmäßig voraus waren und damit rein rechnerisch vor mir beim BGH gewesen wären, haben sich - wenngleich gut - "verglichen". Es dürfte also noch einige Zeit vergehen, bis ein Fall dem BGH vorgelegt wird.


    Ungeachtet dessen kann das Abwarten eines BGH-Urteils viele Jahre dauern. Zudem führt ein BGH-Urteil nicht automatisch zu Rechten von uns betroffenen Bausparern. Darüber hinaus ist derzeit noch nicht absehbar, dass der BGH eine Rückwirkung zulässt und durch selbige damit die Verjährungsfrist verlängert. Daher kann es durchaus sein, dass das Recht von betroffenen Bausparern auf eine Klage bis dahin verjährt ist. Betroffene Mitstreiter sollten also darauf achten, dass ihre Rechte nicht verjähren.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015




    Hallo Sparfux,


    in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge wird unter § 29 ausgeführt:


    …Sie übersendet dem Bausparer einen Jahreskontoauszug mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß der Auszug als anerkannt gilt, wenn der Bausparer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang schriftlich widerspricht.


    Die Kontoauszüge enthalten diesen Pasus in der Regel ebenfalls.


    Ein Widerspruch ist jedoch in Ihrem Fall nicht erforderlich, zumal Sie bereits der Kündigung widersprochen haben. Dadurch ist dokumentiert, dass Sie die Vorgehensweise der Bausparkasse - nämlich den Bausparvertrag zu kündigen - nicht akzeptieren. Daraus wiederum ergibt sich logischerweise, dass sich Ihr Widerspruch gegen sämtliche in der Angelegenheit von der Bausparkasse entfalteten Tätigkeiten - somit auch gegen die Abrechnung des Bausparvertrages und die Dokumentation der Selbigen in einem Kontoauszug - richtet. Denn gerade in diesem Kontoauszug ist das schriftlich festgehalten, was von Ihnen nicht akzeptiert wird und gegen das sich Ihr Widerspruch richtet. Die Annahme, dass sich Ihr Widerspruch nur gegen die Kündigung richtet nicht aber gegen den Kontoauszug, ist - zumindestens meines Erachtens - realitätsfremd.


    Ungeachtet dessen können Sie natürlich auch noch rein vorsorglich dem Kontoauszug widersprechen.


    Diese Information ist keine anwaltliche Beratung und ersetzt eine solche auch nicht.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Lisette,


    dass Geld aus dem Bausparvertrag kann solange bei der Bausparkasse auf einem Zwischenkonto oder bei Ihnen auf einem separaten Konto ruhen, wie Sie es wünschen, denn wie gesagt, Sie haben der Kündigung ja widersprochen und alleine durch eine von der Bausparkasse vorgenommene Auszahlung an sie oder ein Zwischenkonto lässt sich eine Kündigung nicht erzwingen. Zudem führt die Auszahlung auch nicht zwangsläufig dazu, dass die Kündigung als berechtigt oder gar wirksam anzusehen ist.


    Ungeachtet dessen birgt das Abwarten auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( BGH ) die Gefahr, dass bis zur Rechtskraft des Urteils die Verjährungsfristen verstrichen sind und die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können. Sie sollten daher die dreijährige Verjährungsfrist im Auge behalten. Wann Ansprüche gegen die Bausparkasse verjähren, kann nur durch nur eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls geklärt werden.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Lisette,


    bei einer Bausparsumme von 7.160,00 EUR und einem aktuellen Kontostand von 6.450,00 Euro stehen 710,00 Euro im Streit. Bei diesen Zahlen würde ich mir - obwohl ich Sie im Recht sehe - die Frage der Wirtschaftlichkeit stellen.


    Meines Erachtens können Sie bei einer Zurückhaltung im Moment nichts verlieren, denn Sie haben per Musterbrief der Verbraucherzentrale der Kündigung widersprochen und darauf hingewiesen, dass Sie sich alle Rechte vorbehalten, wenn Ihr Guthaben nach der Kündigung nicht weiter verzinst wird. Diese Ausführungen würde ich - sofern nicht schon geschehen - in einem Schreiben ( Einschreiben / Einwurf ) wie folgt präzisieren:


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in vorbezeichneter Angelegenheit bin ich mit Ihrer Vorgehensweise nicht einverstanden, weshalb ich ihr erneut widerspreche und weiterhin die Fortsetzung des Bausparvertrages mit der Nummer 123456789 begehre.


    Ich erwarte von Ihnen Vertragstreue, also weiterhin die Gutschrift der vereinbarten Zinsen.


    Für den Fall, dass Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung mein Guthaben zinslos oder geringer verzinst als vertraglich vereinbart auf ein Zwischenkonto anlegen, behalte ich mir das Recht auf Schadenersatz vor.


    Darüber hinaus darf ich Sie darauf hinweisen, dass ich mir ebenfalls die Geltendmachung aller Ansprüche und Rechte vorbehalte. Dies insbesondere für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Max Mustermann


    Mit diesem Schreiben hält man sich – zumindest meines Erachtens nach – die Möglichkeit offen, bei einem zu Gunsten von Bausparern ergehenden BGH Urteil von diesem zu profitieren indem man sich auf dieses beruft.


    Ein Anschreiben des Ombudsmannes scheint angesichts der von dort kommenden „Entscheidungen“ entbehrlich.


    Wenn die Bausparkasse das Geld aus Ihrem Bausparvertrag überweist kann man es entweder zurücküberweisen oder auf einem separaten Konto zur Rücküberweisung bereithalten.


    Diese Information ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015