„Wie hoch muss die monatliche Sparrate/der Regelsparbeitrag sein?
Der Regelsparbeitrag ist der monatliche Bausparbeitrag und richtet sich nach der Höhe der Bausparsumme (bestimmter Promillesatz der Bausparsumme je nach Bausparkasse und Bauspartarif).
Die Höhe des Regelsparbeitrages wird sowohl im Bausparantrag als auch in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) ausgewiesen.
Von diesem Betrag kann der Bausparer grundsätzlich auch abweichen. Es kann ein geringerer Sparbeitrag, aber auch ein höherer Sparbeitrag gezahlt werden. Dies hängt sowohl von den persönlichen Vermögensverhältnissen des Bausparers als auch von seinem Wunsch auf ein Bauspardarlehen ab. Wünscht der Bausparer eine möglichst frühe Zuteilung seines Bausparvertrages, sollte er mindestens den festgelegten Regelsparbeitrag leisten. Hier können ggf. auch Leistungen, die den Regelsparbeitrag übersteigen, erbracht werden.
Die Annahme dieser Zahlungen unterliegt jedoch der Zustimmung der Bausparkasse (siehe dazu auch Kann eine Bausparkasse eine Sonderzahlung ablehnen/ Ist eine Sonderzahlung auf meinen Bausparvertrag genehmigungspflichtig?). Sofern Bausparkassen in bestimmten Tarifen Zahlungen oberhalb des Regelsparbeitrages generell ablehnen, haben sie dies derBaFin im Vorfeld anzuzeigen.
Soweit ein geringerer als der Regelsparbeitrag (bzw. gar keine Zahlung) geleistet wird, nahmen Bausparkassen in der Vergangenheit dieses Sparverhalten regelmäßig hin. Durch die verringerte Sparleistung verzögerte sich die Zuteilung des Bausparvertrages jedoch mitunter erheblich. Allerdings unterliegt auch die geringere Besparung insoweit der Zustimmung der Bausparkassen, als dass diese nach den maßgeblichen ABB regelmäßig berechtigt sind, die Differenz zum Regelsparbeitrag einzufordern. Gleicht der Bausparer diese Differenz in der Folge nicht aus, kann der Bausparvertrag gemäß den vertraglichen Regelungen durch die Bausparkasse gekündigt werden. Von dieser Kündigungsmöglichkeit haben einige Bausparkassen in der jüngsten Zeit Gebrauch gemacht. Dies kann die BaFin grundsätzlich nicht beanstanden.“
Ungeachtet dieser Ausführungen vertrete ich die Auffassung, dass es noch „Treu und Glauben“ ( § 242 BGB ) gibt. Wenn die Bausparkassen wegen eigener Interessen und / oder Eigennutz ( geringere monatliche Sparbeiträge bewirken am Jahresende geringere Zinszahlungen durch die Bausparkassen ) über Jahre hinweg einen geringeren als den monatlichen Regelsparbeitrag akzeptieren kommt dies einer einvernehmlichen Vereinbarung über die niedrigere Rate gleich, auf dies man sich berufen kann.
Zudem haben ja die Bausparkassen offensichtlich über lange Jahre hinweg keine Regelsparbeiträge gefordert sondern unbeanstandet geringere Sparbeiträge akzeptiert, weshalb die betroffenen Bausparer sich darauf einstellen konnten und auch eingestellt haben, von den Bausparkasse nicht mehr zur Zahlung der Differenz zum Regelsparbeitrag in Anspruch genommen zu werden.
Wenn die Bausparkassen daher jetzt nach langen Jahren rückwirkend die Zahlung der Differenz zum Regelsparbeitrag begehrt, verstößt dies zumindest in den Fällen, in denen in den maßgeblichen ABB die Rückforderung der Differenz zum Regelsparbeitrag nicht vorgesehen oder nicht geregelt ist, nach meiner Auffassung gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. Auch ist die Anspruchserhebung der Bausparkassen verwirkt ( § 242 BGB ). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte ( Bausparkasse ) es über längere Zeit nicht geltend gemacht hat und sich der Verpflichtete ( Bausparer ) darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, wobei der Verstoß gegen Treu und Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (st.Rspr.; BGHZ 105, 290, 298;).
Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn - abgesehen vom bloßen Zeitablauf - Umstände vorliegen, die für den Schuldner ( z.B. Bausparer ) einen Vertrauenstatbestand schaffen und die spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen. Dieser Tatbestand liegt meines Erachtens hier vor. Die Bausparkassen haben durch die über Jahre und / oder Jahrzehnte hinweg nicht geltend gemachten Differenzbeiträge einen Vertrauenstatbestand gesetzt, welcher ein besonderes Vertrauen der Betroffenen als Bausparkunden darauf rechtfertigen konnte, dass keine Differenzbeiträge mehr geltend gemacht würden. Zudem mussten die Bausparkassen annehmen, dass ihrem Verhalten eine Erklärungswirkung beigemessen werden kann.
Aus den oben dargelegten Gründen ist das Verhalten der Bausparkassen rechtsmissbräuchlich. Die Bausparkassen setzen sich hierdurch zu ihrem früheren ( langjährigen ) Verhalten in Widerspruch und können mit ihrer Forderung zur rückwirkenden Zahlung des Differenzbeitrages zwischen Regelsparbeitrag und tatsächlich gezahltem Sparbeitrag weder gehört werden noch durchdringen.
Diese Ausführungen stellen meine persönliche Auffassung dar und sind ohne Gewähr.
Die Verwendung des Texts ( auch auszugsweise ) und der Hinweise geschieht auf eigenes Risiko.
Die Beiziehung eines Anwalts scheint empfehlenswert.