Beiträge von Betroffener2015

    Berlin1984


    Die Annahme von Sonderzahlungen über den Regelsparbeitrag hinaus ist von der Zustimmung der Bausparkasse abhängig. Maßgebend für jeden Einzelfall sind die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die dem Bausparvertrag zu Grunde liegen.


    Ihren Ausführungen zufolge sind Sie grundsätzlich berechtigt 5% im Jahr an Sonderzahlungen in den BSV einzuzahlen. Wenn Sie nunmehr anstatt der vertraglich vereinbarten 5% einfach 10% einzahlen, ist dies nicht vereinbart und bedarf meines Erachtens - wie bereits in Absatz 1 erwähnt - der Zustimmung der Bausparkasse.


    Es kommt durchaus vor, dass der Bausparkasse die Sonderzahlung erst nach längeren Einzahlungen geringerer Summen auffällt. Grundsätzlich dürfte gelten, dass die Bausparkasse spätestens dann reagieren muss, wenn sie Kenntnis von dem Eingang der "nicht vereinbarten" Sonderzahlung erlangt. Reagiert sie jedoch - so wie in Ihrem Fall - über ein Jahr nicht, ist die zweite Sonderzahlung vertraglich zwar immer noch nicht vereinbart und bedarf weiterhin der Zustimmung der Bausparkasse, allerdings kann man bei einer Nichtannahme versuchen, konkludentes Verhalten ( Verhalten, das auf einen bestimmten Willen schließen lässt und eine ausdrückliche Willenserklärung rechtlich ersetzt ) ins Feld zu führen.


    Diese Information ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo liebe Mitstreiter,


    nachdem der erste Vergleichsvorschlag meinerseits dankend abgelehnt wurde kam nun der zweite, den das gleiche Schicksal ereilte.


    Die beklagte Bausparkasse möchte durch einen Vergleich ersichtlich ein für sie nachteiliges Urteil verhindern. Dies kann sie selbstverständlich wie gewünscht "ohne mündliche Verhandlung" haben durch Fortführung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen. Solange sie allerdings an ihrer Kündigung festhält, halte ich am Fortgang des Verfahrens fest und erkläre dieses eben nicht "für erledigt".


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    nicora,


    unter Berücksichtigung des in meinem Fall vorliegenden Sachverhalts gehe ich derzeit nicht von einem Unterliegen aus.


    Wenn ich jedoch nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel auf diesem Weg durch z.B. Nichtzulassung der Revision und zurückweisen der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegen sollte, würde dies mein Rechtsempfinden erheblich stören. Ungeachtet dessen hätte ich in diesem Fall eine Entscheidung gegen mich natürlich hinzunehmen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo nicora,


    § 5 Abs. 3 Nr. 7 Bausparkassengesetz ist nur einer von zahlreichen weiteren Punkten, warum die Bausparkassen mit ihrer Kündigung nicht durchdringen können.


    Im Übrigen lasse ich mich allein durch den Umstand, dass vereinzelte Oberlandesgerichte ( z.B. Hamm ) zugunsten der Bausparkassen entscheiden, nicht entmutigen, da es ja bekannterweise auch OLG Entscheidungen ( z.B. Stuttgart ) gibt, die für uns Bausparer streiten. Zudem streitet die vom BGH in dessen von mir bereits erwähnten Urteil vom 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10 ersichtliche Rechtsansicht ebenfalls für uns Bausparer. Solange der BGH diese ( seine ) für die Bausparer streitende Rechtsprechung zur Streitfrage nicht ändert, werde ich mit meinem Rechtstreit weiter durch die Instanzen gehen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo liebe Mitstreiter,


    von meiner Seite aus erst einmal herzlichen Dank an RA Elias für die Information sowie an Thommy100 und wn25421pbg für die Links.


    Die Entscheidung des OLG Hamm vom 30.12.2015 ( Az.: 31 U 191/15 ) vermag unter Berücksichtigung des BGH Urteils vom 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10 nicht zu überzeugen, Im genannten Urteil hatte der BGH über eine Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bausparvertrages zu befinden. Dort hat er sich auch mit der rechtlichen Einordnung eines Bausparvertrages beschäftigt.


    Der Bausparer erwirbt nach Ansicht des BGH zumindest eine Anwartschaft auf Gewährung eines Darlehens:


    "Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird (m.w.N.), oder ob man annimmt, dass der Bausparvertrag i.S. eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet, hat die Beklagte ihren Kunden jedenfalls bereits bei Abschluss des Bausparvertrages eine entsprechende Anwartschaft verschafft.“

    Die Option, diese Anwartschaft in Anspruch zu nehmen besteht daher in den Fällen wo Bausparverträge nicht voll bespart sind in jedem Fall, was aus Sicht von uns Bausparkunden eine Kündigung durch die Bausparkassen ausschließt.


    Der Bundesgerichtshof sprach in seinem Urteil weiterhin zutreffend davon,


    „dass der Bausparer eine Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem bei Abschluss festgelegten Zinssatz zu erhalten“.

    Die Kündigung der Bausparkassen soll diese Option vernichten, obwohl sie ohne zeitliche Beschränkung vereinbart und durch den Bausparkunden bereits vollständig bezahlt wurde.


    In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf folgendes hingewiesen:


    Bietet ein Vertragspartner in seinen Verträgen eine feste Verzinsung an, so ist er nach den Grundsätzen des Gesetzes hieran gebunden und hat das daraus resultierende Risiko zu tragen. Hierdurch entsteht kein willkürliches Missverhältnis, das einer Korrektur bedarf. Die Bausparkassen haben die Vertragsbedingungen und Höhe der Zinsen selbst festgelegt und angeboten. Sie hätten sich ohne weiteres ein ordentliches Kündigungsrecht vorbehalten können, was sie jedoch nicht getan haben. Die Zusage und Gestaltung der festen Verzinsung fällt in den Bereich der Vertragsfreiheit. Die Bausparkassen müssen sich daher an den von ihnen geschlossenen Verträgen nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ festhalten lassen.


    Vor dem Hintergrund des substantiiert dargelegten Sachverhalts bezweifle ich weiterhin, dass die bislang zu Gunsten der Bausparkassen ergangenen Urteile einer Überprüfung durch den BGH standhalten.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015



    Hallo Nicname,


    vorab sei der ( höflich ) gemeinte Hinweis erlaubt, dass sich sämtliche Informationen zur Lösung Deiner Fallkonstellation hier in den Foren finden. Man muss sich nur die Zeit nehmen und die Beiträge sorgfältig lesen ;) .


    Ungeachtet dessen nutze ich meine Zeit im Hotel, um Dir zu Deinen Ausführungen meine Auffassung mitzuteilen und selbige zu begründen.


    Deine Ausführungen


    “Im Musterbrief der Verbraucherzentrale BW steht u.a. jedoch die Passage "...dass ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht besteht, solange der Kunde aus seinem Bausparvertrag noch ein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen kann.


    bedeuten zunächst, dass ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht besteht, solange Du aus Deinem Bausparvertrag noch ein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen kannst. Diese Ansicht wird u.a. auch vom Bundesgerichtshof ( BGH ) in einem Urteil vom Jahr 2010 und vom Oberlandesgericht ( OLG ) Stuttgart in einem Hinweisbeschluss von 2011vertreten. Die Aktenzeichen der Urteile finden sich hier im Forum.


    Deine weiteren Ausführungen


    Für diese Option auf ein Darlehen habe ich die übliche Abschlussgebühr bezahlt…


    spricht dafür, dass der Preis für den Abschluss eines Bausparvertrags von der vollen Bausparsumme abhängt und nicht vom für die Zuteilung erforderlichen Mindestsparguthaben.


    Indessen sind Deine weiteren Ausführungen


    …und über viele Jahre eine niedrigere Verzinsung in Kauf genommen als zu dieser Zeit andere Sparverträge erwirtschaftet hätten."

    Deine freie Entscheidung gewesen und nicht der Bausparkasse anzulasten.


    Bis zu diesem Punkt bestand meines Erachtens kein Kündigungsrecht der Bausparkasse.


    Ungeachtet dessen kann Deinen Ausführungen


    Ich habe allerdings vor 10 Jahren bei Abschluss eines zweiten Vertrages auf die Auszahlung eines Darlehens aus dem ersten - nun betroffenen - Vertrag verzichtet, um für den zweiten Vertrag keine Abschlussgebühr bezahlen zu müssen.

    entnommen werden, dass Du einen Darlehensverzicht ( auf die Auszahlung eines Darlehen aus dem ersten – nun betroffenen – Vertrag ) erklärt hast, weshalb der Vertrag als "erfüllt" angesehen werden kann und die Bausparkasse den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann.


    Hieran ändern auch Deine Ausführungen


    Wohlgemerkt: im nun von der Kündigung betroffenen Erstvertrag habe ich die reguläre Abschlussgebühr bezahlt - verzichtete jedoch auf die Darlehensoption.

    nichts.


    Du hast zwar auf den Erstvertrag die Abschlussgebühr bezahlt und Dir dadurch das Anrecht auf die volle Bausparsumme erworben. Dann hast Du aber auf die Auszahlung eines Darlehen aus dem Erstvertrag verzichtet und durch den Verzicht der Bausparkasse die Möglichkeit zur Kündigung eingeräumt.


    Unter Berücksichtigung des Sachverhalts würde ich Deine Frage


    War es das dann schon mit meiner Widerspruchmöglichkeit, ist die Kündigung dann in meinem Fall rechtmäßig?

    mit Ja beantworten, was bedeutet, dass die Bausparkasse meines Erachtens den Erstvertrag kündigen konnte.


    Hieran ändern auch Deine Ausführungen


    Weiter oben im Schreiben der VZ steht "Mir wurde der Bausparvertrag allerdings (auch) als Geldanlage verkauft. Zweck meines Vertrages war es daher, die Bausparsumme zu erreichen.

    aus folgenden Gründen nichts:


    Natürlich machten die Bausparkassen damit Werbung, dass ihr Produkt eine ideale Sparform und Vermögensvorsorge ( „Geldanlage“ ) darstellt. Daran müssen sie sich auch festhalten lassen.


    Allerdings hast Du deinen eigenen Angaben zufolge auf die Auszahlung eines Darlehen aus dem Erstvertrag verzichtet. Ab der Verzichtserklärung kann man den Sachverhalt durchaus so werten, dass der Zweck des Vertrages - nämlich die Bausparsumme zu erreichen - von Dir aufgegeben wurde. Selbst wenn man dies nicht so sehen sollte, hast Du durch Deinen Verzicht auf die Auszahlung eines Darlehen aus dem Erstvertrag der Bausparkasse die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag ( die “Geldanlage” ) zu kündigen, da durch den Darlehensverzicht der Vertrag als “erfüllt” angesehen wird.


    Soweit Du dann noch anführst


    Ein „vollständiger Empfang“ des Darlehens ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt."


    verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen auf meine Ausführungen im vorherigen Absatz.


    Gleiches gilt für Deine Ausführungen


    Genau so verhält es sich in meinem Fall, für mich war das eine Geldanlage und ist es auch jetzt noch...


    Insgesamt betrachtet sehe ich wenig Chancen, der Kündigung der Bausparkasse erfolgreich zu begegnen.


    Bei alledem bleibt es Dir unbenommen, einen Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht um eine Einschätzung Deines Falles zu bitten.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo Nicora,


    der Bausparvertrag wurde mit den monatlichen Regelsparbeiträgen auf die üblichen 40 % der Bausparsumme angespart und ist seit mehr als 10 Jahren erstmalig zuteilungsreif. Dies hat die Bausparkasse zum Anlass genommen unter Hinweis auf § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB zu kündigen.


    Eine anonymisierte Kopie der Kündigung kann ich Dir leider nicht zukommen lassen, weil ich eine solche nicht habe und derzeit auch nicht fertigen kann, da ich beruflich bedingt unterwegs bin und keine Möglichkeit habe eine zu fertigen. Ungeachtet dessen ist dem Kündigungsschreiben außer dem Termin zu dem gekündigt wird und der Bitte um Mitteilung eines Kontos wo der zur Auszahlung anstehende Betrag hinüberweisen werden soll, auch nicht mehr zu entnehmen als ich bereits mitgeteilt habe, weshalb die zur Verfügungstellung einer Kopie keine weiteren Erkenntnisse bringt und sich somit erübrigen dürfte.


    Soweit Du davon ausgehst, dass in meiner Sache noch Luft nach oben ist, kann ich Dir zustimmen. Es ist noch Luft nach oben bis zum Bundesgerichtshof ( BGH ) und ggf. dem EuGh ;). Keine Sorge, ich habe Deine Frage durchaus verstanden...


    Lediglich hilfsweise sei erwähnt, dass keine Vollbesparung vorliegt. Dadurch kam die Bausparkasse ja nach über 10 Jahren auch auf die glorreiche Idee, von mir nunmehr die "Wiederaufnahme" der Zahlung von monatlichen Regelsparbeiträgen zu fordern. Die Möglichkeit zur Forderung besteht nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ( bei mir in § 5 verankert ) grundsätzlich. Trotzdem dürfte der Bausparkasse nach so langer Zeit das Durchdringen mit ihrer "Forderung" nicht so einfach gelingen. Jedenfalls bin ich der Forderung entgegengetreten. Bleibt abzuwarten, wie die Bausparkasse auf meinen Sachvortrag reagiert und selbiger vom Gericht beurteilt wird.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo liebe Mitstreiter,


    nachdem das in meinem Fall zuständige Gericht durch einen deutlichen Hinweis der beklagten Bausparkasse zu verstehen gegeben hat, dass es den Sachverhalt nicht zu deren Gunsten entscheiden wird, ging es inzwischen weiter.


    Die Bausparkasse hat nun über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, dass ihr an einer außergerichtlichen Erledigung gelegen sei und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Sollte ich diesen nicht annehmen, würde sie von mir die Fortführung der Regelbesparung ( Zahlung der monatlichen Regelsparbeiträge ) fordern. Sollte ich der Aufforderung nicht nachkommen, bestünde ein Kündigungsrecht seitens der Bausparkasse.


    Der Vergleichsvorschlag wurde meinerseits dankend abgelehnt. Einen solchen unterbreitet man in der Regel nur, wenn die Gefahr des Unterliegens "droht".


    Zur Forderung auf Fortführung der Regelbesparung werde ich zunächst unter Hinweis auf das diesbezüglich schon fast jahrzehntelang an den Tag gelegte Verhalten ( "Schweigen im Walde" ) der Bausparkasse vortragen lassen und begründen, warum Selbige mit ihrer Forderung nicht durchdringen kann. Sollten meine Einwände kein Gehör bei Gericht finden und dieses mich zur Aufnahme der Regelbesparung verpflichtet sehen, werde ich diese wieder aufnehmen und auf die weiteren Einzahlungen selbstverständlich auch die vertraglich vereinbarten Zinsen in Empfang nehmen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015



    Hallo Jockerle,


    ein Beschwerdeführer hat immer das Recht, die Beschwerde zurückzuziehen. Wenn Du das nicht möchtest, kannst Du der Kundenbeschwerdestelle mitteilen, dass Du eine Entscheidung des Ombudsmanns wünscht. In Deinem Fall ist eine solche Mitteilung jedoch nicht erforderlich, da die Kundenbeschwerdestelle Dir in ihrem Schreiben vom 20.01.2016 u.a. mitteilt,


    ,„Äußern Sie sich nicht, wird der Vorgang nach Ablauf der Frist dem Ombudsmann vorgelegt“


    Wenn Du Dich für die Vorlage beim Ombudsmann entscheidest, kannst Du davon ausgehen, dass dieser Dir unter Angaben von Gründen sinngemäß mitteilt, dass und warum er sich außerstande sieht, für Dich als Beschwerdeführer tätig zu werden.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    nicora,


    die EU–Verordnung 1215/2012 und deren vollständiger Inhalt ist mir sehr wohl bekannt. Gerade deshalb habe ich sie in meinem Verfahren nicht bemüht.


    Hierzu nur so viel:


    Zum Zeitpunkt, als meine Verträge geschlossen wurden - also vor mehr als 20 Jahren - hat mein Vertragspartner - also die Bausparkasse - in seinen AGB`s seine "Bedingungen" verankert. Diese habe ich "unterzeichnet" und mich daher daran zu halten.


    Im Gegenzug erwarte ich von meinem Vertragspartner, dass er sich an die von ihm allein gestalteten Bedingungen, die kein Kündigungsrecht vorsehen, hält.


    Würde ich jetzt die EU Verordnung bemühen, würde ich etwas in Anspruch nehmen ( wollen ), was bei Vertragsschluss nicht vereinbart wurde. Damit wiederum würde ich mich auf eine Stufe mit meinem Vertragspartner stellen, der sich ja bekannterweise auch bemüht, an seine Bestimmungen nicht halten zu müssen. Und gerade auf diese Stufe möchte jedenfalls ich mich nicht stellen. Ich kann nicht Wasser predigen und Wein trinken.


    Zudem besteht - trotz der Anwendung der EU Verordnung in einem erstinstanzlichen Urteil - auch durchaus die Möglichkeit ( Gefahr ), dass andere Gerichte und hier insbesondere die höheren Instanzen zu einer anderen Auslegung der EU Verordnung gelangen und - worüber man nicht mal überrascht und / oder böse sein könnte - darauf abheben, was bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Gerade auf das heben wir doch auch ab, oder nicht...


    Letztendlich muss natürlich jeder Betroffene selbst entscheiden, welchen Weg er beschreitet.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015


    Hallo,


    nachstehend Informationen zum Themenkomplex "Gerichtsstand":


    Insbesondere die Ausführungen unter Ziffer 7 beachten.


    1. Örtliche Zuständigkeit des Gerichts:


    Im Zivilprozess (§§ 12–37 ZPO): 1. Allgemeiner Gerichtsstand: Gerichtsstand, in dem alle Klagen gegen eine Person erhoben werden können, sofern nicht ausnahmsweise die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts gegeben ist. Er wird durch den Wohnsitz des Beklagten bestimmt; in Ermangelung eines solchen (in- oder ausländischen) durch den gegenwärtigen inländischen Aufenthaltsort; fehlt auch dieser, durch den letzten Wohnsitz im Inland; bei juristischen Personen nach deren Sitz (i.d.R. Ort, wo die Verwaltung geführt wird); für Klagen gegen den Fiskus nach dem Sitz der Behörde, die den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten berufen ist. Beim Insolvenzverwalter für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, ist es der Sitz des Insolvenzgerichts.


    2.


    Für einzelne Klagen häufig zusätzlicher bes. Gerichtsstand, z.B.:


    a) Persönlicher Gerichtsstand: Gerichtsstand des Beschäftigungsorts, wenn die Verhältnisse auf einen Aufenthalt von längerer Dauer schließen lassen; Gerichtsstand der Niederlassung für alle sich auf den Betrieb der Niederlassung beziehenden Klagen am Ort der Niederlassung; Gerichtsstand des Ortes, an dem sich Vermögensstücke des Beklagten befinden, sofern er keinen inländischen Wohnsitz hat.


    b)


    Sachlicher Gerichtsstand: Gerichtsstand des Erfüllungsorts; Gerichtsstand der unerlaubten Handlung dort, wo diese begangen ist, und zwar für alle Ansprüche, die daraus entstehen; bei Grundstücken ist für Klagen, mit denen Eigentum, dingliche Belastung, die Freiheit von einer solchen oder Besitz geltend gemacht werden, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache gelegen ist (dinglicher Gerichtsstand); ebenso bei Miet- und Pachtstreitigkeiten und solchen über Wohnungseigentum; ausschließlich zuständig für Klagen aus unlauterem Wettbewerb ist das Gericht der gewerblichen Niederlassung, u.U. des Wohnsitzes des Beklagten (§ 14 UWG).


    c)


    Für Klagen aus Haustürgeschäften ist das Gericht des Wohnsitzes des Verbrauchers zuständig.


    Ausnahme: § 29c III ZPO.


    3.


    Vertragliche Vereinbarung eines Gerichtsstands (Gerichtsstandvereinbarung Provogation) ist eingeschränkt zulässig (§§ 38–40 ZPO); sie muss


    (1) sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis (z.B. nicht ausreichend: „alle Klagen aus Geschäftsverkehr”) beziehen,
    (2) einen vermögensrechtlichen Anspruch betreffen,
    (3) keinen ausschließlichen Gerichtsstand ausschließen und
    (4) ausdrücklich und schriftlich nach dem Entstehen der Streitigkeit (entfällt zwischen Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts


    und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen) geschlossen werden. Verhandelt der Beklagte vor einem Zivilgericht des ersten Rechtszugs, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, gilt dies als stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung (§ 39 ZPO); dies gilt nicht, wenn er über die Unzuständigkeit im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht ausdrücklich belehrt worden ist. Vor Entstehen der Streitigkeit ist eine abweichende Vereinbarung (ebenfalls ausdrücklich und schriftlich) nur zulässig für den Fall, dass der Beklagte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allg. Gerichtsstand hat (§ 689 ZPO). Bei Widerspruch - und auch bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO) - wird der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung an das Gericht abgegeben, an dem der Schuldner seinen allg. Gerichtsstand hat (§ 696 ZPO).


    4.


    Maßgebend ist für Klageerhebung (fast ausnahmslos) der Gerichtsstand des Beklagten; unter mehreren Gerichtsständen hat der Kläger die Wahl.


    5.


    Gerichtsstand der OHG und KG richtet sich nach dem Sitz. Klagen gegen die Gesellschafter, z.B. wegen ihrer persönlichen Haftung, müssen aber an deren Gerichtsstand, der meist der des Wohnsitzes sein wird, eingereicht werden.


    6.


    Die örtliche Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen; bei Unzuständigkeit ist die Klage als unzulässig abzuweisen, doch kann der Kläger (ggf. hilfsweise) den Antrag stellen, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.


    7.


    Bei Versicherungsverträgen:


    a)


    Bei Prämienklagen der Versicherungsgesellschaft i.Allg. der Wohnsitz des Versicherungsnehmers.


    Bei Klagen des Versicherungsnehmers sind folgende Gerichtsstände möglich:


    (1) Allgemeiner Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft (§ 17 ZPO),
    (2) am Gerichtsstand der Niederlassung, wenn sich die Klage hierauf bezieht (§ 21 ZPO),
    (3) Gerichtsstand der Agentur (§ 215 VVG),
    (4) der bes. Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO); vgl. §§ 8 II AKB; 10 II AHB; 19 AUB.


    b) Gegen ausländische Versicherer kann am Sitz des inländischen Hauptbevollmächtigten geklagt werden.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo Nicora,


    die LBS hat mir zunächst unzählige Schreiben zukommen lassen mit der Bitte um Mitteilung der Kontonummer, damit Sie die Auszahlung vornehmen können. Daraufhin habe ich der Bausparkasse mitgeteilt, dass ich keine Auszahlung wünsche und für den Fall, dass Sie die Auszahlung einfach auf das Konto vornehmen, welches ihnen noch von meinen monatlichen Zahlungen bekannt ist, ich alles zurückgehen lasse.


    In der Folge kam dann ein Verrechnungsscheck. Diesen habe ich entwertet durch Abschneiden aller vier Ecken sowie Lochung, dem Anbringen des Vermerks „Ungültig“ mit Permanentstift auf Vorder und Rückseite und herausschneiden der Unterschrift. Anschließend habe ich ihn per Einschreiben / Rückschein an die Bausparkasse zurückgesendet. Seither ist - bis auf den wechselseitigen Schriftverkehr im anhängigen Rechtstreit - Ruhe …


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo,


    für diejenigenMitstreiter, die es interessiert:


    In meinem Rechtstreit hat das angerufene Landgericht einen neuen ( höheren ) Streitwert festgelegt.


    Nach der bisherigen Auffassung des Gerichts war es sachgerecht, auf den 3,5 fachen Jahresbetrag der Zinsen abzustellen. Daneben war wegen der positiven Feststellungsklage noch ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.


    Beispiel:


    Ein Jahreszins von 400,00 EUR wurde mit 3,5 multipliziert, was 1.400,00 EUR ergibt. Von dieser Summe wurden 20 % ( 280,00 EUR ) in Abzug gebracht, was zu einem vorläufigen Streitwert von 1.120,00 EUR führte.


    Nunmehr hat das OLG Stuttgart seine Rechtsprechung geändert.


    Danach ist die Summe aus möglichem Darlehensbetrag und 3,5 fachen Jahreszins maßgeblich, wobei ein Abschlag von 50 % vorzunehmen ist.


    Beispiel:


    Bausparsumme 50.000 EUR
    abzüglich aktuelles Guthaben 30.000 EUR
    = möglicher Darlehensbetrag 20.000 EUR x 50 % = 10.000 EUR


    zuzüglich


    Jahreszins von 400,00 EUR multipliziert mit 3,5 was 1.400,00 EUR ergibt.
    Von dieser Summe werden 50 % ( 700,00 EUR ) dem Streitwert hinzugerechnet,was im Beispielfall zu einem Streitwert von 10.700,00 EUR führt.


    Das zuständige LG hat sich den Ausführungen des OLG angeschlossen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo Stuggi,


    nach meinem Kenntnisstand ist in der Verfahrensordnung für die außergerichtliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen privaten Bausparkassen und ihren Kunden (Ombudsmann-Verfahrensordnung) unter „§ 7 Hemmung der Verjährung“ geregelt, dass für die Dauer des Schlichtungsverfahrens (Vorprüfungsverfahren und Schlichtung vor dem Ombudsmann) die Verjährung der Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt gilt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens laufen die gesetzlichen Verjährungsfristen weiter.


    Auf Deine Schreiben an die Bausparkasse wirst Du in der Tat wieder Standardschreiben erhalten, dass und weshalb sich die Bausparkasse im Recht sieht und keine Zinsenmehr zahlen wird.


    Solange der Ombudsmann nicht entschieden hat und die Verjährung gehemmt ist, kann meiner Auffassung nach nichts passieren. Erwarte jedoch vom Ombudsmann nicht zu viel. In sämtlichen mir bekannten Fällen wurde die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgelehnt.


    Es gibt unterschiedliche Verjährungsfristen, wobei ich davon ausgehe, dass bei den von den Bausparkassen ausgesprochenen Kündigungen die regelmäßige Verjährung gilt. Diese tritt in der Regel nach drei Jahren ein ( § 195 BGB ). Bei der regelmäßigen Verjährung ist immer der 31. Dezember der Stichtag - unabhängig davon, an welchen Tag genau der Anspruch entstanden ist und Du davon erfahren hast und / oder davon wusstest -. Wichtig ist nur das Jahr.


    Diese Information ersetzt nicht die Beratung eines auf dem Fachgebiet Bank und Kapitalmarkrecht erfahrenen Anwalts.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo Stuggi,


    bei Kündigungen ab 2012 ist - zumindest meines Erachtens - bislang noch keine Verjährung eingetreten, sie muss aber beachtet werden, da die Verjährungsfrist bereits mit dem 31.12.2015 auslaufen kann. Und auf das spielen die Bausparkassen, in dem sie unter Hinweis auf die zu ihren Gunsten ergangenen Urteile an ihrer Auffassung festhalten und / oder Verfahren durch ständige Anträge auf z.B. Fristverlängerung und / oder Schriftsatznachlass in die Länge ziehen. Jeder Monat, über den sie sich retten, spart ihnen bares Geld.


    Bei alledem gibt es auch durchaus Urteile, die für uns Bausparer streiten und zudem wesentlich substantiierter begründet sind, als die - man verzeihe mit den Ausdruck - "geklont" wirkenden der zu Gunsten der Bausparkassen ergangenen Urteile.


    Wann Ansprüche gegen die Bausparkasse verjähren, kann nur durch nur eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls geklärt werden.


    Ungeachtet dessen habe ich meiner Bausparkasse ( LBS ) u.a. ein Schreiben mit folgendem Wortlaut zukommen lassen:


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in vorbezeichneter Angelegenheit bin ich mit Ihrer Vorgehensweise nicht einverstanden, weshalb ich ihr widerspreche und weiterhin die Fortsetzung des Bausparvertrages mit der Nummer 123456789 begehre.


    Ich erwarte von Ihnen Vertragstreue, also weiterhin die Gutschrift der vereinbarten Zinsen.


    Für den Fall, dass Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung mein Guthaben zinslos oder geringer verzinst als vertraglich vereinbart auf ein Zwischenkonto anlegen, behalte ich mir das Recht auf Schadenersatz vor.


    Darüber hinaus darf ich Sie darauf hinweisen, dass ich mir ebenfalls alle Rechte vorbehalte für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung.


    Mit freundlichen Grüßen



    Max Mustermann