Beiträge von Betroffener2015

    Hallo lieber Mitstreiter,


    ich halte die Vorgehensweise der Bausparkassen weder für begründet noch für rechtens, weshalb ich seinerzeit meiner Bausparkasse folgendes Schreiben zukommen lassen habe per Einschreiben/ Rückschein:


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in vorbezeichneter Angelegenheit bin ich mit Ihrer Vorgehensweise nicht einverstanden, weshalb ich ihr widerspreche und weiterhin die Fortsetzung des Bausparvertrages mit der Nummer 123456789 begehre.


    Ich erwarte von Ihnen Vertragstreue, also weiterhin die Gutschrift der vereinbarten Zinsen.


    Für den Fall, dass Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung mein Guthaben zinslos oder geringer verzinst als vertraglich vereinbart auf ein Zwischenkonto anlegen, behalte ich mir das Recht auf Schadenersatz vor.


    Darüber hinaus darf ich Sie darauf hinweisen, dass ich mir ebenfalls alle Rechte vorbehalte für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Max Mustermann


    Unter Berücksichtigung meiner eigenen Erfahrung sowie den Forenbeiträgen und entsprechenden Presseberichten kann letztendlich davon ausgegangen werden, dass die Bausparkassen nur auf Schreiben eines Anwalts reagieren und es in jedem Fall auf einen Rechtstreit ankommen lassen, den sie - zumindest bislang - auch durch die Instanzen treiben. Dies ist zwar ihr gutes Recht, ändert jedoch meiner Meinung nach nichts daran, dass sich Bausparkassen an den von ihnen geschlossenen Verträgen schon allein nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ festhalten lassen müssen.


    Die bislang zu Gunsten der Bausparkassen ergangenen Urteile sind zu respektieren, scheinen mir aber unter Berücksichtigung der ( allermeisten ) vertraglichen Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und des BGH Urteils v. 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10 nicht haltbar.


    Zudem wirken die Urteile wie "abgeschrieben" und gehen auf viele für uns Bausparer streitenden Punkte, auf die z.B. das AG Ludwigsburg eingegangen ist, gar nicht ein. Dies kann ich nicht hinnehmen.


    Der Vertrag mit den Bausparkassen ist eine Abmachung und / oder Vereinbarung, die das Gesetz anerkennt und die nicht gegen die guten Sitten verstößt, weshalb die beiden Vertragsparteien ( Bausparkassen und Bausparkunden ) sich an die im Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten halten müssen. Wenn nun die Bausparkassen meinen, sich an die Verträge nicht ( mehr ) halten zu müssen, brechen sie den bereits o.g. Grundsatz „pacta sunt servanda“. Dies kann meines Erachtens nicht geduldet werden. Wenn sich nämlich Vertragsparteien an den Inhalt der von ihnen rechtswirksam geschlossenen Verträge nicht halten müssen, braucht man schlichtweg keine Verträge mehr. Für was auch, man muss sich an sie ja eh nicht halten…


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Bausparfuchs,


    die Vorgehensweise des OLG Hamm bei der Festlegung des Streitwerts deckt sich mit der des LG und OLG Stuttgart.


    Ungeachtet dessen ist auch hier die Rechtsprechung ( leider ) uneinheitlich. So gibt es nach mir vorliegenden Informationen Gerichte, die als Streitwert den Betrag ansetzen, der ( noch ) als Darlehen in Anspruch genommen werden kann.


    Beispiel:


    Bausparsumme 25.000 Euro abzüglich angespartes Bausparguthaben 12.000 Euro = 13.000 Euro Darlehensanspruch.


    Die vorgenannte Berechnungsgrundlage führt natürlich im Vergleich zu der von Ihnen angeführten zu höheren Streitwerten und Kosten und dadurch bedingt ggf. zu anderen Zuständigkeiten von Gerichten ( anstatt AG nun LG oder umgedreht , Stichwort Streitwertgrenze ).


    Insofern bin ich glücklich, dass in meinem Fall das zuständige Gericht den Streitwert ( auch ) nach der von Ihnen beschriebenen und für uns Bausparer " kostengünstigeren " Berechnungsmethode festgelegt hat.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Sehr geehrter Herr Beck,


    es ist kein Geheimnis, dass es in den letzten Jahrzehnten immer wieder schwankende Konjunkturzyklen gab, also einen schwankenden Auf und Ab Verlauf der Wirtschaft bzw. des Wirtschaftswachstums. Wenn dies weder Ihnen noch mir entgangen ist, dürfte es auch den Verantwortlichen bei den Bausparkassen und / oder deren Eigentümern nicht entgangen sein. Diese hätten somit in den “fetten” Jahren durch die Bildung von Rücklagen nicht nur Vorsorge für magere Jahre treffen können sondern müssen. Sofern sie dies nicht getan haben, ist das nicht dem Bausparer anzulasten. Man kann in guten Jahren mit hohen Zinsen nicht fette Gewinne machen und in mageren Jahren mit niedrigen Zinsen den Kunden die Verträge kündigen. Eine seriöse Geschäftspolitik sieht anders aus.


    Aus den vorgenannten Gründen begrüße auch ich eine Entscheidung zugunsten der Verbraucher. Eine solche halte ich derzeit entgegen Ihrer Auffassung nicht für kontraproduktiv. Bislang hat keine Bausparkasse substantiiert dargelegt, dass sie durch die Einhaltung der ( gekündigten ) Bausparverträge in ihrer Existenz so stark gefährdet ist, dass ihr die Einstellung des Geschäftsbetriebs droht.


    Zur Untermauerung meiner Ausführungen verweise ich beispielhaft auf die LBS Baden - Württemberg. Diese rechtfertigt ihre Kündigungen mit selbstlosen Motiven. So sagt etwa der Vorstand der LBS, Herr Tillmann Hasselbarth in der Stuttgarter Zeitung vom 05.02.2015 „Wir haben eine Verantwortung für das Kollektiv der Sparer“. Gleichzeitig verzeichnet die Bausparkasse für 2014 ein Betriebsergebnis von 60 Millionen Euro. Von der aktuellen Kündigungswelle sind angeblich 22.600 Altverträge betroffen, sodass sich die Frage stellt, ob diese Verträge ernsthaft eine Gefahr für die 1,33 Millionen Bausparer im „Kollektiv“ der LBS Baden-Württemberg darstellen. Ist es glaubwürdig, dass 1,7 Prozent der Kunden das „Kollektiv“ gefährden können? Wie passt das zusammen? Die Antwort ist schlicht: Es passt nicht zusammen. Die LBS Baden-Württemberg ist in ihrer Existenz nicht gefährdet. Aber selbst wenn sie es wäre, kann sie sich nicht aus den Verträgen stehlen. In diesem Fall sind die Eigentümer der LBS, also die Nutznießer der fetten Jahre in die Haftung zu nehmen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Sehr geehrter Herr Beck,


    vielen Dank für Ihre Stellungnahme und Richtigstellung der Ausführungen in Ihrem Ursprungsbeitrag.


    Wohl angesichts des Urteils vom 9.Oktober 2015 des LG Karlsruhe, Az.: 7 O 126/15 hatten Sie ihren Ursprungsbeitrag


    “Schon wieder so ein Urteil, dass sich meinem Verständnis entzieht. Bausparen ist eine Zweckgemeinschaft. Die Mitglieder dieser Gemeinschaft haben zum Ziel, Gelder zu sammeln und später für wohnwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Wobei die heutigen Sparer und die, die ihre Kreditrate + Zinsen zahlen, das Geld für die Kredite der heutigen Käufer zur Verfügung stellen.


    Jemand der dort sein Geld seit Jahren parkt, obwohl sein Vertrag schon lange zuteilungsreif ist und auch nicht vorhat den Zweck eines Bausparers zu nutzen, aber "hohe" Zinsen aus Altverträgen bezieht, behindert die gesamte Gemeinschaft. Dafür ist es einfach nicht gedacht. Und es ist vollkommen richtig, dass Bausparkassen diese zweckentfremdeten Verträge kündigen.


    Selbst Elke König, die Chefin der BaFin - also der Finanzaufsichtsbehörde - verteidigte diesen Schritt. Darüber hinaus gab es sogar Anwandlungen die Bausparkassen dazu zu verpflichten, um die Kassen zu schützen. Nachzulesen z. B. unter Finanznachrichten vom Januar 2015.


    Es hat nicht immer alles mit Abzocke zu tun. Der gesunde Menschenverstand hilft manchmal mehr, als sich seiner Rage hinzugeben.”


    verfasst.


    Ich hatte Ihren Forenbeitrag - vermutlich genau so wie viele andere Forenteilnehmer - so verstanden, dass Sie Partei für die Bausparkassen ergreifen und für deren Vorgehensweise Verständnis aufbringen.


    Offensichtlich habe ich Sie trotz der von Ihnen in ihrem Beitrag eindeutigen Wortwahl zugunsten der Bausparkassen missverstanden, denn unter Berücksichtigung Ihrer Reaktion auf meinen Beitrag stellen Sie richtig, dass Sie vollstes Verständnis für den Sparer haben und ebenso verstehen, dass diese sich getäuscht fühlen, weshalb diesbezüglich weitere Ausführungen meinerseits entbehrlich scheinen.


    Dass Ihrer Auffassung nach die Kassen teilweise unter den von Berater Vermittlern abgeschlossen Verträgen leiden, die außer Provision nichts bringen, mag zwar sein. Dieses Risiko fällt jedoch in die Risikosphäre der Bausparkassen und ist nicht vom Bausparkunden zu vertreten. Dass die Bausparkassen unter Druck stehen, fällt ebenfalls ausschließlich in die RISKplanung der Bausparkassen.


    Im Übrigen sei der Hinweis erlaubt, dass niemand die Bausparkassen gezwungen hat, die beworbenen Tarife ( u.a. auch Renditetarife ) zu verkaufen. Die eigene Geschäftspolitik fällt den Bausparkassen heute auf die Füße. Sie möchten die daraus resultierenden Gewinnschmälerungen durch Vertragskündigungen beseitigen.


    Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Bausparkassen sich letztlich auch nicht an der vorliegenden Situation gestört haben, bis die vertraglich festgelegte Verzinsung nicht mehr dem allgemeinen Zinsniveau entsprach. Diese wirtschaftliche Kalkulation steckt letztlich tatsächlich hinter der Entscheidung, Altverträge zu kündigen. Vor diesem Hintergrund kann man den Bausparkassen auch Vertragsbruch vorwerfen.


    Soweit Sie anführen


    Wir brauchen dennoch eine Lösung für das Problem.


    stimme ich Ihnen zu.


    Die Lösung aus meiner Sicht ist, dass sich die Bausparkassen an ihre Verträge halten und selbige zu den bisherigen Bedingungen fortführen.


    Ein Bausparer kann sich auch nicht mit dem Hinweis, dass sich der Arbeitsmarkt für ihn ungünstig entwickelt hätte, er dadurch weniger Einkommen erziele, weswegen er die bei Vertragsbeginn vereinbarten Zinsen nicht mehr zahlen könne oder wolle, aus dem Vertrag stehlen.


    Freundliche Grüße und weiterhin gute Geschäfte

    Betroffener2015

    Sehr geehrter Herr Beck,


    kontroverse Diskussionen sind in einer Demokratie der Normalfall und für die Meinungsbildung wichtig und notwendig, weswegen ich Ihre Ausführungen mit Bedacht zur Kenntnis genommen und darüber nachgedacht habe.


    Ungeachtet dessen vermag ich auch nach längerem Nachdenken Ihre Ausführungen in Ihrem Ursprungsbeitrag nicht zu teilen.


    Soweit Sie denjenigen Bausparern, die ihren Bausparvertrag trotz Zuteilung derzeit nicht abrufen, unterstellen, ihren Vertrag lediglich als zinsgünstige Geldanlage zu nutzen, sei zunächst die Frage erlaubt, wie Sie zum einen darauf kommen und zum anderen dies beweisen wollen.


    Aber selbst wenn man unterstellt, dass Ihre Aussage zutreffend wäre, sei der dezente Hinweis erlaubt, dass sowohl Sie als auch die Bausparkassen sich daran nicht stören könnten, denn Letztere selbst sind es doch, die ihre Bausparverträge bis heute als eine ideale Sparform und Vermögensvorsorge darstellen und als Geldanlage anpreisen.


    Zudem ist es doch so, dass selbst nach Ansicht der Bausparkassen eine Anlage des Kapitals, also eine zinsgünstige Geldanlage (u.a.) dem ursprünglichen Vertragszweck entspricht. Dies muss schon deshalb angenommen werden, weil Bausparkassen wie z.B. die LBS auf ihrer Internet Homepage Bausparverträge mit folgenden Aussagen


    „Bausparen als Geldanlage“
    ,„Bausparen als Geldanlage - Ihre Vorteile“ und sogar als
    „Geldanlage ohne Risiko“ mit
    „Sicheren Zinsen für die gesamte Laufzeit“ und
    „Erhöhte Rendite durch staatliche Förderungen…“


    geradezu massiv als Geldanlagen angepriesen haben.


    Dies gilt selbst noch heute für die LBS Baden - Württemberg, die auf ihren Internet Homepageseiten mit


    „Sicheres Sparen ohne Risiko“,
    "Sichere Zinsen für die gesamte Laufzeit“
    „Entscheiden Sie flexibel, wann Sie Ihr Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchten“,
    „Bausparen für die Altersvorsorge“,
    „Ihre Ersparnisse sind im Bausparvertrag sicher“
    „…eine sichere Geldanlage“


    ihre Bausparverträge ebenfalls als Geldanlage anbietet.


    Die Tatsache, dass z.B. die LBS Tarife angeboten hat, die die vorgenannten Zusätze beinhalten und Bausparverträge als rentable Geldanlage anpreist, widerspricht dem ausschließlichen Vertragszweck, ein Darlehen zu erlangen. Für diese Auslegung spricht zudem auch, dass der Preis für den Abschluss eines Bausparvertrags von der Bausparsumme abhängt und nicht vom für die Zuteilung erforderlichen Mindestsparguthaben.


    Zudem ist den meisten Allgemeinen Bestimmungen für Bausparverträge (ABB) - so auch den meinen - folgendes zu entnehmen:


    § 1 Vertragszweck


    Aus dem Bausparvertrag erwirbt der Bausparer auf der Grundlage dieser Allgemeinen Bedingungen durch Sparleistungen den Anspruch, aus den angesammelten Beträgen der Bausparer ein unkündbares, im Regelfall durch ein zweistelliges Grundpfandrecht zu sicherndes Tilgungsdarlehen (Bauspardarlehen) zu erhalten.


    § 9 Kündigung des Bausparvertrages


    Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt.


    § 11 Voraussetzungen und Reihenfolge der Zuteilung


    Nach Vorliegen der Zuteilungsvoraussetzungen fragt die Bausparkasse beim Bausparer an, ob er die Zuteilung wünscht. Die Zuteilung erfolgt, wenn der Bausparer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anfrage schriftlich erklärt hat, dass dies der Fall ist.


    § 14 Vertragsfortsetzung


    Gibt der Bausparer auf Befragen nicht fristgemäß die Erklärung ab, daß er die Zuteilung wünscht (§11 Abs. 1), oder verzichtet er auf die Zuteilung oder wird die Zuteilung widerrufen(§13 Abs. 3), wird der Bausparvertrag fortgesetzt.


    Den vorgenannten Bedingungen vermag ich weder ein Kündigungsrecht der Bausparkasse zu entnehmen, noch, dass ich den Bausparvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt abrufen muss. Im Gegenteil, die ABB schließen ein Kündigungrecht der Bausparkasse aus ( § 9 ABB ) und gewähren mir die Fortsetzung des Vertrages auf unbestimmte Zeit (§ 14 ABB).


    Zudem verweise ich auf die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Classic Stand: Juli 2014


    wo die Landesbausparkasse Baden – Württemberg vor § 1 folgendes ausführt:


    Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens

    ...


    Durch den Abschluss eines Bausparvertrages wird der Bausparer Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase, also ein Leistung des Bausparers zugunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer grundsätzlich das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des zinsgünstigen Bauspardarlehens.
    ...[/b]


    Diese Ausführungen sprechen für sich und bedürfen eigentlich keinerlei Kommentierung, da sie an Deutlichkeit und / oder Klarheit nicht zu übertreffen sind. Zudem stellen sie einen weiteren Grund dar, warum die Bausparkasse die Verträge nicht kündigen kann.


    Im Übrigen ist der Bausparvertrag ein Vertrag mit der Bausparkasse, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt ( § 1 Abs. 2 BauSparkG ).

    Selbst wenn man die derzeit uneinheitliche Rechtsprechung der Amtsgerichte und Landgerichte außen vor lässt, kann man Ausführungen in einem Urteil des Bundesgerichtshof ( BGH ) nicht wegdiskutieren.


    Der BGH hatte in seinem Urteil v. 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10, über eine Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bausparvertrages zu befinden. Dort hat er sich auch mit der rechtlichen Einordnung eines Bausparvertrages beschäftigt. Der Bausparer erwirbt nach Ansicht des BGH zumindest eine Anwartschaft auf Gewährung eines Darlehens:


    "Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird (m.w.N.), oder ob man annimmt, dass der Bausparvertrag i.S. eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet, hat die Beklagte ihren Kunden jedenfalls bereits bei Abschluss des Bausparvertrages eine entsprechende Anwartschaft verschafft.“


    Die Option, diese Anwartschaft in Anspruch zu nehmen besteht daher in den Fällen wo Bausparverträge nicht voll bespart sind in jedem Fall, was aus Sicht von uns Bausparkunden eine Kündigung durch die Bausparkassen ausschließt.


    Der Bundesgerichtshof sprach in seinem Urteil weiterhin zutreffend davon,


    „dass der Bausparer eine Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem bei Abschluss festgelegten Zinssatz zu erhalten“.


    Die Kündigung der Bausparkassen soll diese Option vernichten, obwohl sie ohne zeitliche Beschränkung vereinbart und durch den Bausparkunden bereits vollständig bezahlt wurde.


    Bei alledem kann man auch nicht unerwähnt lassen, dass die Bausparkassen § 489 nicht für sich streiten lassen können. Gegen dessen Anwendung spricht, dass es sich bei § 489 BGB wie bei der Vorgängervorschrift des § 609a BGB um eine speziell verbraucherschützende Bestimmung handelt, die also nach Sinn und Zweck nicht zugunsten der Bausparkassen und / oder Kreditinstitute eingreifen kann.


    In diesem Zusammenhang sei auch auf folgendes hingewiesen:


    Bietet ein Vertragspartner in seinen Verträgen eine feste Verzinsung an, so ist er nach den Grundsätzen des Gesetzes hieran gebunden und hat das daraus resultierende Risiko zu tragen. Hierdurch entsteht kein willkürliches Missverhältnis, das einer Korrektur bedarf. Die Bausparkassen haben die Vertragsbedingungen und Höhe der Zinsen selbst festgelegt und angeboten. Sie hätten sich ohne weiteres ein ordentliches Kündigungsrecht vorbehalten können, was sie jedoch nicht getan haben. Die Zusage und Gestaltung der festen Verzinsung fällt in den Bereich der Vertragsfreiheit. Die Bausparkassen müssen sich daher an den von ihnen geschlossenen Verträgen nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ festhalten lassen.


    Vor dem Hintergrund des substantiiert dargelegten Sachverhalts bezweifle ich, dass die bislang zu Gunsten der Bausparkassen ergangenen Urteile einer Überprüfung durch den BGH standhalten.


    Darüber hinaus habe zumindest ich unter Berücksichtigung der für mich streitenden Ausführungen in den ABB`s sowie u.a. § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Nr. 7 Bausparkassengesetz ( BauSparkG ) kein schlechtes Gewissen, meinen Bausparvertrag derzeit noch nicht abzurufen, weshalb ich den Gang durch die Instanzen nicht scheue.


    Insgesamt betrachtet empfinde ich Ihre Ausführungen - ohne Ihnen nahe treten zu wollen - als unsubstantiiert und sehr gewagt.


    Freundliche Grüße
    Betroffener 2015

    Hallo wn25421pbg,


    die Entscheidungen der Gerichte hinsichtlich Streitwertfestlegung sind bislang noch uneinheitlich.


    Während die Einen den Streitwert nach der Höhe der Bausparsumme bestimmen, halten Andere ( z.B. LG und OLG Stuttgart ) es für sachgerecht, auf den 3,5 fachen Jahresbetrag der Zinsen abzustellen. Im letzteren Fall ist wegen der positiven Feststellungsklage noch ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.


    Beispiel:


    Ein Jahreszins von 400,00 EUR wird mit 3,5 multipliziert, was 1.400,00 EUR ergibt. Von dieser Summe werden 20 % ( 280,00 EUR ) in Abzug gebracht, was zu einem vorläufigen Streitwert von 1.120,00 EUR führt.


    Bei der Auswahl seines Anwalts wiederum scheint ein gesundes Misstrauen nicht unangebracht. Im Vorfeld meiner Auswahl hatte ich drei Anwälte angeschrieben, die auch alle geantwortet haben. Während einer davon sich wirklich Mühe gemacht hat und fundierte, mir bislang unbekannte Argumente ins Feld führte, haben die anderen zwei sich dazu entschlossen, von der Verbraucherzentrale Baden - Württemberg und verschiedenen anderen Kollegen bereits veröffentlichte "Internettexte" auszugsweise wiederzugeben.


    Wie bereits in einem meiner vorangegangenen Beiträge angeführt, lassen es Bausparkassen zumindest derzeit noch überwiegend auf eine Klage ankommen. Dies insbesondere, um Zeit zu gewinnen. Da unter Berücksichtigung der für uns Bausparer streitenden Rechtslage berechtigte Aussicht auf Erfolg besteht, dürften diejenigen Rechtsschutzversicherer , in deren AGB das entsprechende Risiko eingeschlossen ist, Kostenschutz gewähren müssen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    @Jockerle


    Andere Möglichkeiten, als seinen Fall von einem Anwalt prüfen zu lassen, gibt es nicht wirklich, da die Bausparkassen es zumindest derzeit noch überwiegend auf eine Klage ankommen lassen, weshalb man im Vorfeld eine seriöse und verlässliche Einschätzung benötigt, die in der Regel nur von einem (Fach) Anwalt abgegeben werden kann.


    Bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR ist das Amtsgericht zuständig ( § 23 Abs. 1 GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz ). Dort kann man sich auch noch selbst vertreten. Dies sollte man meines Erachtens jedoch nur tun, wenn man sich wirklich auskennt.


    Im Zivilprozess besteht nach der Zivilprozessordnung ( ZPO ) Anwaltszwang z.B. bei allen Verfahren vor dem Landgericht (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO), dem Oberlandesgericht (§ 78 Abs. 1 S. 2 ZPO) und dem BGH (§ 78 Abs. 1 S. 4 ZPO). Weiterhin besteht - mit Ausnahmen - Anwaltszwang vor dem Familiengericht (§ 114 FamFG).


    Insgesamt betrachtet wird man daher nicht umher kommen, einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener 2015

    Hallo,


    es ist Aufgabe der Bausparkasse, Ihnen gegenüber objektiv nachprüfbar darzulegen, was sich hinter "Auszahlung aus Zuteilungssumme"(größerer Betrag), und "Rückzahlung" (kleinerer Betrag) verbirgt und wie sich die Beträge zusammensetzen.


    Ungeachtet dessen würde ich der Bausparkasse per Einschreiben/ Einwurf oder Einschreiben / Rückschein rein vorsorglich mitteilen, dass Sie den Scheck nicht akzeptieren und nicht einlösen werden.


    Sodann bestreiten Sie noch höchst hilfsweise die Richtigkeit der Abrechnung und Scheckbeträge und bitten ohne Anerkenntnis einer Präjudiz und / oder sonstigen Rechtsverpflichtung um Überlassung einer Aufstellung aus welcher sich die von der Bausparkasse ausgekehrten Scheckbeträge nachvollziehen lassen.


    Darüber hinaus weisen Sie darauf hin, dass Sie die Bausparverträge zu keinem Zeitpunkt abgerufen haben.


    Da Sie ein höflicher Mensch sind, verbleiben Sie mit freundlichen Grüßen und warten was passiert. ;-).


    Ich selbst habe von meiner Bausparkasse ( LBS ) nur einen Scheck erhalten, dessen Betrag mit meinen Berechnungen nicht übereingestimmt hat, weshalb ich die LBS mit einem Schreiben, welches u.a. die Absätze 1 bis 4 dieses Beitrags beinhaltete, konfrontiert habe.


    Seither herrscht das Schweigen im Walde. Dies wiederum stört mich nicht im Geringsten, da bereits Klage erhoben wurde und das angerufene Gericht auch schon Tätigkeiten entfaltet hat.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hubi,


    lange Jahre war ich selbst von der Heranziehung zum Elternunterhalt betroffen.


    Dank meiner spezifischen Kenntnisse im Elternunterhalt konnte ich die Ansprüche der Sozialbehörde letztendlich abwehren. Meine als Altersvorsorge vorgesehenen Aktienfonds musste ich übrigens nicht auflösen...


    Grundsätzliche Informationen zum Elternunterhalt habe ich seinerzeit im Forum Recht1.de publiziert. Dort werden Sie unter der Rubrik "Familienrecht" fündig. Bitte beachten Sie, dass sich das Recht in der Zwischenzeit fortentwickelt hat und die dortigen Beträge nicht mehr aktuell sind.


    Im Übrigen sei der Hinweis erlaubt, dass eine Verwertung des Vermögens zwar grundsätzlich in Betracht kommt. Bevor es jedoch soweit kommt, muss schon sehr viel passieren.


    Wenn sich herausstellt, dass der Unterhaltspflichtige angemessen lebt, wird das Sozialamt kaum etwas fordern können. Denn niemand muss eine nachhaltige Senkung des Lebensstandards hinnehmen – es sei denn er schwelgt in Luxus (BGH, Az: XII ZR 266/99). Maßgebend sind Einkommen, Vermögen und sozialer Rang (BGH, Az. XII ZR 123/00).


    Wenn Sie nähere Informationen wünschen, können Sie mir gerne mitteilen, wie ich Sie erreiche.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015


    Hallo,


    die Bedingungen, nach denen ein Rechtschutzversicherer kündigen kann, ergeben sich aus den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ( ARB ).


    Nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen (außerordentliche Kündigung), wenn der Versicherer für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, eine Deckungszusage erteilt hat. Für beide Parteien gilt hierbei eine Kündigungsfrist von einem Monat.


    In Verfahren vor dem Arbeitsgericht fallen üblicherweise Anwaltskosten und Gerichtskosten an.


    Hinsichtlich Anwaltskosten bei Klagen vor dem Arbeitsgericht gilt Folgendes:


    In arbeitsgerichtlichen Verfahren muss jede Partei in der ersten Instanz die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung selbst tragen. Hier gibt es eine Besonderheit zu den üblichen Verfahren vor den Zivilgerichten. Bei Klagen vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei das Anwaltshonorar selbst; unabhängig davon, ob der Rechtsstreit gewonnen oder verloren geht. Dies dient dazu, dass Arbeitnehmer nicht davon abgehalten werden, im Zweifel gegen den Arbeitgeber zu klagen, weil die Angst bestehen könnte, dass man auch noch die Anwaltskosten des Arbeitgebers tragen müsste, falls der Rechtstreit verloren wird.


    Hinsichtlich Gerichtskosten bei Klagen vor dem Arbeitsgericht gilt Folgendes:


    Das Arbeitsgericht berechnet der unterlegenen Partei die Verfahrensgebühren und gegebenenfalls die anfallenden Auslagen ( wie zum Beispiel Portokosten, Kopierkosten, etwaige Gebühren für einen Sachverständiger usw.).


    Die Gerichtskosten sind immer von der Partei zu tragen, die die Klage verliert.


    Unter Umständen fallen aber gar keine Gerichtskosten an. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsstreit in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht durch einen Vergleich beendet wird.


    Unter Berüchsichtigung der bereits erwähnten Besonderheit, dass bei Klagen vor dem Arbeitsgericht jede Partei das Anwaltshonorar selbst trägt - unabhängig davon, ob der Rechtsstreit gewonnen oder verloren geht - musste daher trotz Ihres Obsiegens Ihre Rechtschutzversicherung das Honorar Ihres Anwalts tragen.


    Beantragen Sie eine neue Versicherung, werden Sie stets gefragt, ob bereits eine Versicherung bestand und wenn ja, wer sie gekündigt hat. Die nächste Frage lautet, ob Sie bereits Schäden hatten und wenn ja, wieviele, und diese Frage bezieht sich meistens auf Schäden innerhalb der letzten 5 Jahre! Da diese Fragen von Ihnen selbstverständlich wahrheitsgemäß beantwortet wurden, haben die Rechtschutzversicherer bei denen sie einen Neuantrag gestellt haben Ihre Daten mit den in der zentralen Auskunftsdatei für Versicherungen gespeicherten abgeglichen und dabei ein "erhöhtes" Risiko festgestellt, weshalb sie Ihren Antrag ablehnten.


    Einen neuen Rechtschutzversicherer zu finden, dürfte im Moment nicht so einfach sein.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015


    Hallo,


    für diejenigen, die es interessiert:


    In Sachen „Scala Sparverträge“ droht der Ulmer Sparkasse die nächste Niederlage.


    Das Stuttgarter Oberlandesgericht hat am heutigen 23.09.2015 klagenden Anlegern im Streit um hochverzinste Sparverträge den Rücken gestärkt. Die Bank dürfe die sogenannten Scala-Verträge nach Auffassung des Senats nicht einfach vorzeitig kündigen, erklärte der Richter zu Beginn des Berufungsverfahrens. Zuvor hatte der Anwalt der „Sparer“ einen Vergleichsvorschlag des Kreditinstituts ausgeschlagen.


    Hintergrund des Rechtsstreits:


    Die Sparkasse wollte aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase Tausende Kunden aus den sogenannten Scala-Verträgen herauslocken, ansonsten drohte die Kündigung.


    Die Vorgehensweise der Sparkasse ist meines Erachtens mit der der Bausparkassen vergleichbar, weshalb nach meiner Einschätzung die in Sachen "Scala Sparverträge" bislang durch das AG und LG Ulm ergangenen Urteile, welche einer Überprüfung durch das OLG Stuttgart offensichtlich standhalten, durchaus auf Bausparverträge übertragbar sind.


    Wie seht Ihr das?


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    @Resttechniker,


    Hallo,

    ausweislich des eingestellten Schreibens lehnt die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage für den nächsten Rechtszug ab, weil ihrer Auffassung nach der Risikoausschluß des § 3 Absatz 2 f) bb) ARB Anwendung findet. Aus dem genannten Paragraphen und Absatz soll sich - ebenfalls nach Auffassung der Rechtsschutzversicherung - ergeben, dass die Geltendmachung von Ansprüchen die im Zusammenhang u.a. mit „Sparverträgen“ stehen, ausgeschlossen ist.


    Ob die von der Rechtsschutzversicherung vorgenommene Auslegung der ARB rechtskonform ist, kann Ihnen sicherlich Ihr Anwalt sagen. Wenn sie rechtskonform ist, d.h., wenn das was die Rechtsschutzversicherung vorträgt wirklich so im Vertrag steht, ist die Ablehnung begründet.


    Man kann natürlich auch spitzfinderisch sein und abstreiten, dass die Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, dem Abschluss, der Veräußerung, der Verwaltung oder der Finanzierung von – Wertpapieren, Sparverträgen usw. stehen.


    Stattdessen kann man vortragen, dass im vorliegenden Fall die Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vertragserhalt ( Fortführung des Vertrages ) stehen. Vielleicht hat Ihr Anwalt Erfahrung und kann die Rechtsschutzversicherung davon überzeugen, dass sie zu Unrecht ablehnt.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo,


    für diejenigen, die es interessiert.


    Parallel zu den Klagen von Bausparern laufen Verfahren von Sparern gegen die Sparkasse Ulm, weil diese hoch verzinste Scala-Sparverträge gekündigt hat.


    Im Streit um die hoch verzinsten Scala-Sparverträge schlägt die Sparkasse Ulm nun einen Vergleich vor. Dieser sieht vor, dass die Verträge nicht vor Ablauf der 25-jährigen Mindestvertragslaufzeit von seiten der Bank gekündigt werden können. Quasi im Gegenzug sollen die Sparraten auf dem zuletzt eingefrorenen Niveau bleiben ( Anmerkung meinerseits: Der Scala - Sparvertrag sieht vor, dass während der 25 – jährigen Vertragslaufzeit auf Verlangen des Sparers eine jederzeitige Erhöhung der monatlichen Sparrate bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von € 2.500,- sowie eine jederzeitige Senkung der monatlichen Sparrate bis zu einem Minimalbetrag in Höhe von € 25,- vorgenommen werden kann ) und das Sparguthaben ab sofort bis zum jeweiligen Laufzeitende mit 3,5 Prozent pro Jahr verzinst wird.


    Nach Aussagen eines Sprechers der Bank hat diese den Vergleichsvorschlag bereits an das Gericht geschickt und mitgeteilt „Wir sind vergleichsbereit.“


    Hintergrund der Auseinandersetzung ist ein seit längerer Zeit andauernder Rechtsstreit zwischen Sparern und der Bank. Diese hatte versucht, ihre Kunden aus lukrativen, hoch verzinsten älteren Verträgen zu locken - ansonsten drohte die Kündigung. Nach einem Urteil des Landgerichts Ulm darf die Bank die Sparverträge nicht einfach kündigen. Es bestehe kein ordentliches Kündigungsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften.


    Nach derzeitigem Stand verhandelt das Oberlandesgericht Stuttgart den Fall am kommenden Mittwoch, 23. September 2015.


    Vor dem Hintergrund des anstehenden Termins kann sich der geneigte Betrachter selbst ein Bild davon machen, warum die beklagte Bank kurz vor dem Termin noch „schnell“ ein Vergleichsangebot unterbreitet. Ein solches macht man in der Regel nur, wenn ein Unterliegen droht. Und ein solches dürfte bei Nichtannahme des Vergleichsangebots durch die klagenden Sparer der Sparkasse Ulm drohen.


    Das Verfahren bzw. der Ausgang des Selbigen könnte auch eine gewisse Signalwirkung auf die noch bevorstehenden Verfahren von uns Bausparern haben.


    Freundliche Grüße
    Betroffener 2015

    nicora,


    Die Bausparkassen scheinen zum Einen nicht mehr zu Wissen, mit was sie argumentieren sollen, denn schon den seitens der Bausparer bislang angeführten Gründe können sie trotz der zu ihren Gunsten ergangenen Urteile nichts Substantiiertes entgegensetzen. Zudem vermögen die erwähnten Urteile unter Berücksichtigung der für uns Bausparer streitenden Rechtslage nicht zu überzeugen.


    Zum Anderen spielen sie auf Verjährung.


    Bei Kündigungen ab 2012 ist - zumindest meines Erachtens - bislang noch keine Verjährung eingetreten, sie muss aber beachtet werden, da die Verjährungsfrist bereits mit dem 31.12.2015 auslaufen kann. Und auf das spielen die Bausparkassen, in dem sie Verfahren durch ständige Anträge auf z.B. Fristverlängerung und / oder Schriftsatznachlass in die Länge ziehen. Jeder Monat, über den sie sich retten, spart ihnen bares Geld.


    Wann Ansprüche gegen die Bausparkasse verjähren, kann nur durch nur eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls geklärt werden.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    RA Elias,


    es gibt inzwischen Gerichte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass sie den "konstruierten" Ausführungen der Bausparkassen nicht zu folgen vermögen und die Begründung des AG Ludwigsburg für substantiiert halten.


    In der Folge kommt es im Verlaufe der Verhandlung durch das Gericht zu Hinweisen, denen sich entnehmen lässt, dass bei keiner Einigung mit einem Urteil gegen die Bausparkasse zu rechnen ist. Sobald diese ihre Felle davonschwimmen sieht, erkennt man sie nicht wieder. Auf einmal wird hektische Bereitschaft zu einer "gütlichen" Einigung signalisiert. Dies natürlich mit ernstem Gesicht und verbunden mit dem deutlichen Hinweis, dass man doch bitte bedenken möge, dass bei einer Nichteinigung die Bausparkasse in jedem Fall in die nächste Instanz geht wodurch hohe Kosten entstehen. Da kann ich (man) nur lächeln, denn auf diesem Weg werde ich sie gerne begleiten. Und die Kosten schrecken mich bislang auch nicht ab, da ich gute Chancen für ein Obsiegen sehe. Diese sehe ich solange, bis mich entweder die beklagte Bausparkasse oder ein Gericht substantiiert davon überzeugt, dass ich mit meiner Auslegung der Norm sowie der für Bausparverträge geschaffenen Gesetze und der für mich maßgeblichen ABB völlig "daneben" liege.


    Freundlliche Grüße
    Betroffener2015

    Henning,


    für den Beispielfall halten sich die Gerichtskosten in der Tat in Grenzen.


    Bei sind sie (leider) etwas höher. Dies nehme ich jedoch in Kauf.


    Solange mich weder die beklagte Bausparkasse noch ein Gericht substantiiert davon überzeugt, dass ich mit meiner Auslegung der Norm sowie der für Bausparverträge geschaffenen Gesetze und der für mich maßgeblichen ABB völlig "daneben" liege, gehe ich den bereits erwähnten Weg.


    Unter Berücksichtigung des in meinem Fall vorliegenden Sachverhalts scheinen die Voraussetzungen zum Obsiegen bislang nicht schlecht zu sein, wobei ich die grundsätzlich bestehende Gefahr zu unterliegen weder verkenne noch unterschätze.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo liebe Mitstreiter,


    nach zuverlässigen Informationen hat die beklagte Bausparkasse gegen das Urteil Berufung eingelegt.


    Dies geschah - jedenfalls für mich - nicht ganz unerwartet.


    Wie bereits im LBS Forum mitgeteilt, versuchen die Bausparkassen durch ihre im Übrigen legitime Vorgehensweise "Kosten zu verursachen" um möglichst viele klagewillige vom Gang durch die Instanzen abzuschrecken. Die Bausparkassen rechnen schlicht und ergreifend damit, dass die Meisten entweder gar nicht klagen oder wenn, beim Gang durch die Instanzen "unterwegs" - gleich aus welchen Gründen - aussteigen.


    Ungeachtet dessen hatte ich heute eine telefonische Unterredung mit meinem Anwalt. Dieser vertritt genauso wie ich die Auffassung, dass die bislang zu Gunsten der Bausparkassen ergangenen Urteile nicht richtiger werden, wenn die Gerichte - ohne diesen nahe treten zu wollen - das Urteil des LG Mainz inhaltlich "kopieren".


    Tatsache ist und bleibt nämlich, dass die Bausparkassen § 489 Abs. 1 Nr. 2 nicht für sich streiten lassen können, sich zudem aus § 1 Abs. 2 BauSparkG unmissverständlich ergibt, dass der Bausparvertrag ein Vertrag mit der Bausparkasse ist, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen


    Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Bauspardarlehens


    erwirbt und das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 14.10.2011 ( Az.: 9 U 151/11 ) zu dem Ergebnis kommt, dass ein


    „ … Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt“.


    Darüber hinaus geht - wie bereits in einem meiner vorherigen Beiträge erwähnt - auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.12.2010 ( Az. XI ZR 3/10 ) zutreffend davon aus,


    dass der Bausparer eine Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem bei Abschluss festgelegten Zinssatz zu erhalten“.

    Wie man sieht, gibt es auch durchaus Argumente, die für uns Bausparer streiten ;-).


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015