Liebe Mitstreiter der BHW,
als von der Kündigung der LBS Baden - Württemberg nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Betroffener bin ich von gleichen Sachverhalt betroffen wie die meisten der gekündigten BHW Bausparkunden. Vor diesem Hintergrund möchte ich allen Mitstreitern, denen nicht voll besparte Verträge gekündigt wurden und denen die bislang vor den Gerichten unterlegen sind, Mut machen.
Wir Betroffenen bestreiten ja, dass bei den nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigten Verträgen ( nicht vollbesparte Verträge ) eine Kündigung nach Darlehensrecht erfolgen kann.
Der BGH hatte in seinem Urteil v. 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10, über eine Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bausparvertrages zu befinden. Dort hat er sich auch mit der rechtlichen Einordnung eines Bausparvertrages beschäftigt. Der Bausparer erwirbt nach Ansicht des BGH zumindest eine Anwartschaft auf Gewährung eines Darlehens:
"Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird (m.w.N.), oder ob man annimmt, dass der Bausparvertrag i.S. eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet, hat die Beklagte ihren Kunden jedenfalls bereits bei Abschluss des Bausparvertrages eine entsprechende Anwartschaft verschafft.“
Die Option, diese Anwartschaft in Anspruch zu nehmen besteht daher in den Fällen wo Bausparverträge nicht voll bespart sind in jedem Fall, was aus Sicht von uns Bausparkunden eine Kündigung durch die Bausparkassen ausschließt.
Der Bundesgerichtshof sprach in seinem Urteil weiterhin zutreffend davon,
„dass der Bausparer eine Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem bei Abschluss festgelegten Zinssatz zu erhalten“.
Die Kündigung der Bausparkassen soll diese Option vernichten, obwohl sie ohne zeitliche Beschränkung vereinbart und durch den Bausparkunden bereits vollständig bezahlt wurde.
Vor dem Hintergrund des Sachverhalts bezweifle ich, dass die bislang zu Gunsten der Bausparkassen ergangenen Urteile einer Überprüfung durch den BGH standhalten.
Aus dem vorgenannten Grund werde ich mein bereits rechtshängiges Verfahren durch die Instanzen treiben.
Freundliche Grüße
Betroffener2015