Beiträge von Betroffener2015

    Hallo,


    für diejenigen, die es interessiert:


    Das angerufene Gericht hat inzwischen den vorläufigen Streitwert festgelegt.


    Nach Auffassung des Gerichts ist es sachgerecht, auf den 3,5 fachen Jahresbetrag der Zinsen abzustellen. Daneben ist wegen der positiven Feststellungsklage noch ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.


    Beispiel:


    Ein Jahreszins von 400,00 EUR wird mit 3,5 multipliziert, was 1.400,00 EUR ergibt. Von dieser Summe werden 20 % ( 280,00 EUR ) in Abzug gebracht, was zu einem vorläufigen Streitwert von 1.120,00 EUR führt.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    @nemkinjata,


    zunächst würde ich abwarten, was die Schiedsstelle Ihnen mitteilt. Die Erwartungen sollten allerdings nicht sehr hoch sein. Nach Erhalt der vermutlich ablehnenden Mitteilung können Sie dann entscheiden ob und ggf. wie Sie weiter vorgehen.


    Wenn der Bausparkasse ein Konto von Ihnen bekannt ist, dürfte es wohl schwer sein, die Bausparkasse an einer Überweisung auf Ihr Konto zu hindern. Ungeachtet dessen können Sie Ihre Argumente der Bausparkasse mitteilen und diese auffordern, die Zahlung wegen der von Ihnen genannten Gründe nicht auf das Konto zu überweisen.


    Ihre weiteren Fragen werden sowohl in diesem BHW Forum durch Beiträge der Forenteilnehmer als auch bei der


    vz-nrw.de/bhw-scheck-1


    beantwortet.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Liebe Mitstreiter der BHW,


    als von der Kündigung der LBS Baden - Württemberg nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Betroffener bin ich von gleichen Sachverhalt betroffen wie die meisten der gekündigten BHW Bausparkunden. Vor diesem Hintergrund möchte ich allen Mitstreitern, denen nicht voll besparte Verträge gekündigt wurden und denen die bislang vor den Gerichten unterlegen sind, Mut machen.


    Wir Betroffenen bestreiten ja, dass bei den nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigten Verträgen ( nicht vollbesparte Verträge ) eine Kündigung nach Darlehensrecht erfolgen kann.


    Der BGH hatte in seinem Urteil v. 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10, über eine Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bausparvertrages zu befinden. Dort hat er sich auch mit der rechtlichen Einordnung eines Bausparvertrages beschäftigt. Der Bausparer erwirbt nach Ansicht des BGH zumindest eine Anwartschaft auf Gewährung eines Darlehens:


    "Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird (m.w.N.), oder ob man annimmt, dass der Bausparvertrag i.S. eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet, hat die Beklagte ihren Kunden jedenfalls bereits bei Abschluss des Bausparvertrages eine entsprechende Anwartschaft verschafft.“


    Die Option, diese Anwartschaft in Anspruch zu nehmen besteht daher in den Fällen wo Bausparverträge nicht voll bespart sind in jedem Fall, was aus Sicht von uns Bausparkunden eine Kündigung durch die Bausparkassen ausschließt.


    Der Bundesgerichtshof sprach in seinem Urteil weiterhin zutreffend davon,


    „dass der Bausparer eine Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem bei Abschluss festgelegten Zinssatz zu erhalten“.


    Die Kündigung der Bausparkassen soll diese Option vernichten, obwohl sie ohne zeitliche Beschränkung vereinbart und durch den Bausparkunden bereits vollständig bezahlt wurde.


    Vor dem Hintergrund des Sachverhalts bezweifle ich, dass die bislang zu Gunsten der Bausparkassen ergangenen Urteile einer Überprüfung durch den BGH standhalten.


    Aus dem vorgenannten Grund werde ich mein bereits rechtshängiges Verfahren durch die Instanzen treiben.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Liebe Mitstreiter der BHW,


    als von der Kündigung der LBS Bausparkasse nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Betroffener bin ich von gleichen Sachverhalt betroffen wie die meisten der gekündigten BHW Bausparkunden. Vor diesem Hintergrund möchte ich allen Mitstreitern, denen nicht voll besparte Verträge gekündigt wurden und denen die bislang vor den Gerichten unterlegen sind, Mut machen.


    Wir Betroffenen bestreiten ja, dass bei den nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigten Verträgen ( nicht vollbesparte Verträge ) eine Kündigung nach Darlehensrecht erfolgen kann.


    Der BGH hatte in seinem Urteil v. 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10, über eine Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bausparvertrages zu befinden. Dort hat er sich auch mit der rechtlichen Einordnung eines Bausparvertrages beschäftigt. Der Bausparer erwirbt nach Ansicht des BGH zumindest eine Anwartschaft auf Gewährung eines Darlehens:


    "Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird (m.w.N.), oder ob man annimmt, dass der Bausparvertrag i.S. eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet, hat die Beklagte ihren Kunden jedenfalls bereits bei Abschluss des Bausparvertrages eine entsprechende Anwartschaft verschafft.“


    Die Option, diese Anwartschaft in Anspruch zu nehmen besteht daher in den Fällen wo Bausparverträge nicht voll bespart sind in jedem Fall, was aus Sicht von uns Bausparkunden eine Kündigung durch die Bausparkassen ausschließt.


    Der Bundesgerichtshof sprach in seinem Urteil weiterhin zutreffend davon,


    dass der Bausparer eine Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem bei Abschluss festgelegten Zinssatz zu erhalten“.


    Die Kündigung der Bausparkassen soll diese Option vernichten, obwohl sie ohne zeitliche Beschränkung vereinbart und durch den Bausparkunden bereits vollständig bezahlt wurde.


    Vor dem Hintergrund des Sachverhalts bezweifle ich, dass die bislang zu Gunsten der Bausparkassen ergangenen Urteile einer Überprüfung durch den BGH standhalten.


    Aus dem vorgenannten Grund werde ich mein bereits rechtshängiges Verfahren durch die Instanzen treiben.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo,


    in den vergangenen Tagen wurde mir aus gut informierten Informationsquellen bekannt, dass es die LBS Baden Württemberg in Fällen wo die Bausparsumme noch nicht voll angespart ist, immer auf ein Verfahren ankommen lässt und frühestens im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückzieht. Mit dieser Vorgehensweise ( Kostenverursachung ) sollen wohl alle „Klagewilligen“ ohne Rechtsschutzversicherung abgeschreckt werden.


    Ich habe ja bereits mitgeteilt dass ich derzeit bereit bin, den Weg durch die Instanzen zu gehen.


    Alle diejenigen Mitstreiter, die diesen Weg aus Kostengründen nicht gehen wollen und / oder können, können sich meines Erachtens zumindest absichern, indem sie entweder in ihrem Widerspruchsschreiben zur Kündigung oder in einem gesonderten Schreiben der Bausparkasse mitteilen:


    "Für den Fall, dass Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung mein Guthaben zinslos auf ein Zwischenkonto anlegen, behalte ich mir das Recht auf Schadenersatz vor.


    Darüber hinaus darf ich Sie darauf hinweisen, dass ich mir ebenfalls alle Rechte vorbehalte für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung."


    Diese Information ersetzt nicht die Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Bankenrecht.


    Freundliche Grüße
    Betroffener 2015

    Hallo,


    wenn es sich um eine Erstberatung gehandelt haben sollte, erscheinen die Kosten in der Tat sehr hoch.


    Aufgrund der für mich und alle anderen vom gleichen Sachverhalt Betroffenen streitenden Rechtslage und der in meinem Fall maßgeblichen Bausparbedingungen sehe ich keine Probleme wegen der Kosten, denn Selbige werden bei meinem Obsiegen der Gegenseite auferlegt.


    Ungeachtet dessen gehe ich davon aus, dass die LBS Baden Württemberg spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung der Fortführung der Verträge zu den bisherigen Bedingungen zustimmt oder dazu antragsgemäß verurteilt wird.


    Im Übrigen vermögen meiner Meinung nach die Argumente der Bausparkassen zumindest in Fällen, wo die Bausparsumme noch nicht vollständig erreicht ist, nicht zu überzeugen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

    Hallo Nicora,


    Danke für die Information.


    Das ist genau das Schreiben, welches ich auch erhalten habe.


    Ungeachtet dessen bin ich durch die von mir bereits erwartete Reaktion der Schlichtungsstelle keinesfalls entmutigt und werde den Weg durch alle Instanzen gehen.


    Unter Berücksichtigung der in meinem Fall maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen kann ich es mir nicht vorstellen, höchstinstanzlich zu unterliegen. Jedenfalls lasse ich es zum jetzigen Zeitpunkt darauf ankommen, wobei ich in meiner Entscheidung durch die neuere Entwicklung in dem vor wenigen Tagen vor dem LG Stuttgart verhandelten Wüstenrotfall bestärkt werde.


    Freundliche Grüße


    Betroffener2015

    Hallo,


    die LBS Baden Württemberg hat meine im Jahr 1991 und 1994 im Tarif Classic zu den Allgemeinen Bedingungen Stand Mai 1990 abgeschlossenen Bausparverträge im März 2015 gem. § 489 Abs.1 Nr.2 BGB zum 30.09.2015 gekündigt.


    Der Kündigung wurde meinerseits widersprochen und die Fortführung der Verträge zu den bisherigen Bedingungen gefordert. Dies wurde von der LBS abgelehnt. Eine daraufhin von mir bei der zuständigen Schlichtungsstelle eingereichte Beschwerde blieb erfolglos, da der Schlichter ( innerhalb 4 Wochen ) sinngemäß mitteilen ließ, er könne für mich nicht tätig werden, weil die Materie ( Verfahren, Beweisaufnahme usw. ) so komplex wäre.


    Aus dem vorgenannten Grund habe ich nunmehr eine auf Bank und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei aus Frankfurt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragt.