Beiträge von Troll

    Hallo Troll,
    entscheidend ist wie hoch die Bausparsumme ist und wie viel eingezahlt ist, und ob dann überhaupt genug "Platz/Spielraum" ist, um eine sinnvolle Teilung zu vollziehen/machen/beantragen.
    Falls die ABB das hergeben, wäre eine Erhöhung viel sinnvoller !! Mußt natürlich davon ausgehen, dass Du für die Erhöhungssumme dann die Abschlussgebühr zahlen musst und der Regelsparbetrag entsprechend erhöht würde. Es soll einen Schlichterspruch geben, der dem voll zugestimmt hat.
    nicora


    Hallo nicora,


    vielen Dank für Deine Anmerkung.


    Das Problem bei der Erhöhung ist, dass nach ABB die Bausparkasse zustimmen muss. Und warum sollte sie es tun, wenn sie aus den alten höher verzinsten Verträgen mit allen Mitteln raus will.


    So könnte die Teilung ein Weg sein, um die Teilverträge aus der Zuteilung zu bekommen.


    (Ich bin oben, bei von der Bausparkasse gekündigten Vertrag, von einem nicht voll Angesparten, vom BHW gekündigt nach §489 BGB ausgegangen. Hier geht vielen Betroffenen am 30.06.2015 die Zeit aus, wenn man noch Vertragsoptionen nutzen will.)
    Troll

    Hallo,


    zunächst vielen Dank an resttechniker für das Einstellen der BHW-ABB zum Tarif D.


    Ich frage mich nun, ob die in den ABB vorgesehene Teilung des Vertrags einen taktischen Vorteil bringen könnte: nämlich das Herauszögern der Kündigung von durch das BHW gekündigten Verträgen mit diesen ABB.


    Etwas genauer:


    Der BHW Tarif D erlaubt das Teilen des Bausparvertrages ohne Zustimmung des BHWs auf Verlangen des Bausparers (§7 Abs.1). Im zweiten Satz des Absatz 3 von §7 wird für die aus der Teilung entstehenden Verträge bestimmt: "Die Verträge können frühestens in der Zuteilungsperiode zugeteilt werden, für die der auf die Teilung folgende Bewertungsstichtag nach $11 Abs. 2 und 3 maßgebend ist."
    Das bedeutet, dass die geteilten Verträge zunächst nicht zugeteilt sind und frühestens im übernächsten auf den Zeitpunkt der Teilung folgenden Quartal zugeteilt werden können. Konkret: würde bis zum 30.6.2015 geteilt, wären die Teilverträge erst im 4. Quartal frühestens wieder in der Zuteilung.


    Nach meiner Einschätzung können nicht zugeteilte Verträge (die aus der Teilung entstanden sind), nicht ausgezahlt werden. Somit würde die Kündigung des BHWs zunächst ins Leere laufen, zumindest bis die Teilverträge wieder in der Zuteilung sind. Soweit meine Idee.


    Nun besteht leider die Frage, ob das BHW sich an die eigenen Regeln (die ABB) halten wird.


    Hat sich jemand aus dem Forum mit der Teilung auseinandersetzt? Ist meine Interpretation richtig, oder übersehe ich etwas?