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Ob unsere Justiz „so vor sich hin brabbelt“ möchte ich eigentlich nicht glauben wollen, allerdings ist anzunehmen, dass die Bausparkassen derzeit in dieser Sache eine gemeinsame Strategie verfolgen (und zwar nicht im Sinne ihrer Altkunden). Dies ist auch in anderen Branchen in Deutschland anscheinend durchaus üblich.
Diesbezüglich gab wn25421pbg bereits wertvolle Hinweise. So müssen die Kunden von (Groß)Unternehmen in unserem Land, sich ihr Recht bekanntlich einzeln erstreiten.
Es ist somit von Bedeutung, wie die Kunden bzw. Kläger in einem entsprechenden Fall argumentieren. Obiter25 hatte dies am Beispiel des Verfahrens vor dem LG Koblenz (nicht OLG), ja schon trefflich bemerkt.
Fakt ist, der BGH hatte am 21.02.2017 über die Kündbarkeit von Bausparverträgen nach §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB entschieden. Diesbezüglich war zu befinden, ob das übliche Darlehensrecht auf Bausparverträge anwendbar ist und wann in den Fällen der vollständige Empfang des Darlehens an den Darlehensnehmer (hier die Bausparkasse) erfolgt ist.
Gerade der zuletzt genannte Umstand ist bezüglich einer entsprechenden Kündigung von entscheidender Bedeutung.
Für Standard-Bausparverträge gilt demnach der Zeitpunkt der Zuteilungsreife als Beginn für den vollständigen Empfang und somit als Beginn der Zehnjahresfrist im Sinne einer Kündbarkeit durch die Bausparkasse gemäß §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Aus den, in den betreffenden Urteilen genannten Randziffern 81 bzw. 84, ergibt sich (nicht nur aus meiner Sicht) jedoch eine Ausnahme:
(Rendite)Bausparverträge, die auf Grund von Sonderregelungen in der ABB einen (Zins)Bonus enthalten. Hier ist der Vertragszweck auch die Erlangung eines (maximalen) Bonus(anspruchs). Der Vertragszweck wurde somit im Sinne des BGH entsprechend modifiziert und der vollständige Empfang ist auch erst mit der Erlangung dieses Anspruchs gegeben.
Nach meiner Meinung hat der Ombudsmann der privaten Bausparkassen in dieser Hinsicht am 23.05.2017 (siehe Anlage Beitrag 971), unter Berücksichtigung der entsprechenden Randziffern des BGH, folgerichtig entschieden.
Im Übrigen sind auch mir keine Bausparverträge bekannt, in denen der Bausparer diesbezüglich ausdrücklich einen „zeitlich begrenzten Verzicht aussprechen muss“. Dieser Umstand wird in den Randziffern des BGH zudem nicht so dargelegt, denn dieser ergibt sich aus meiner Sicht zwangsläufig, wenn die Zuteilungsreife vor der (maximalen) Bonusreife erfolgte und der Bausparer nicht die Zuteilung bzw. das Bauspardarlehen vor dieser Bonusreife beantragt.
Beiträge von Rheingold
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Hallo echtwahr2004,
interessant, dass die BSQ in Ihrem Fall die Bonuszinsen mit ausgezahlt hat
Mich wuerde interessieren, wann das war und ob Sie auf die Kuendigung mit einer eigenen Kuendigung resgiert haben oder mit einem ausdruecklichen Darlehensverzicht. Denn genau dies ist der Trick der BSQ in meinem Fall (siehe mein voriger Beitrag) : Keine Kuendigung durch den Bauparer bzw. kein Darlehensverzicht - kein Bonus. Wohlbemerkt: Diese Kuendigung/ Dsrlehensverzicht kann auch noch NACH der Kuendigung durch die BSQ erfolgen. -
ACHTUNG FALLE !
Doch, der Bonus zählt nach Auffassung der BSQ bei der Berechnung mit, ob die Bausparsumme erreicht / überschritten wurde. Trotz meines Einspruchs.
Hier die Falle. Wenn die BSQ kündigt, zahlt sie den Bonus widerrechtlich nicht aus und behauptet dann frech, sie habe beim Kündigungsschreiben auf die AGB hingewiesen. Da steht nämlich, der Bonus würde ausgezahlt, wenn der BAUSPARER kündigt bzw. auf das Darlehen verzichtet. Da bleibt nur der Prozess ! -
Mein Vertrag wurde zu Anfang 2017 durch die BSQ gekündigt. Grund: Der Vertrag wurde vor 10 Jahren zugeteilt und von mir weder gekündigt noch wurde von mir ein Bauspardarlehen abgerufen. Dieser Kündigungsgrund seitens der BSQ ist nach neuester Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht) legitim.
Nun aber der Hammer: Die BSQ zahlt den Bonuszins nicht aus, weil ich als BAUSPARER nicht nach § 15 gekündigt oder auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet hätte. Mit anderen Worten: Da die BSQ und nicht ich gekündigt habe, bekomme ich auch keinen Bonuszins.
Ich halte dies für rechtlich völlig unhaltbar. Hier wird offenbar wieder einmal an der Schraube gedreht, um den Bausparern den Bonuszins vorzuenthalten.
Meine Frage: Liegen hier bereits entsprechende Erfahrungen mit anderen Bausparkassen vor und gibt es erste juristische Einschätzungen ?
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Zählt Bonuszins zum Guthaben für eine Vollansparung?
Dass bestimmte Bausparkassen bei Vollansparung des Vertrages kündigen, ist bekannt. Ungeklärt war bisher (lt. Finanztest), ob auch der Bonuszins in die Berechnung der Vollansparung eingeht. Die BHW Bausparkasse behauptet, dies sei rechtmäßig und kündigt diese Verträge..
Meine Eingabe beim Ombudsmann der Privaten Bausparkassen von Mitte 2015 hat jetzt (06.Dezember 2015) ergeben, dass sich der Ombudsmann auf die Seite der BHW Bausparkasse stellt und eine Schlichtung daher ablehnt.
Soweit zum Ombudsmann.... -
Ungeklärt ist gemäß finanztest, ob die Bonuszinsen für eine "Vollansparung" dazugerechnet werden können. Genau das macht das BHW. Ein Widerspruch wurde ignoriert.
Und auf einen Antrag auf Erhöhung der Bausparsumme wird vom BHW erst gar nicht eingegangen.Wer auf den Ombudsmann hofft: bei uns hat es exakt 6 Monate und zwei Reklamationen gedauert, bis wir im Juni 2015 überhaupt eine Eingangsbestätigung bekommen haben !