Beiträge von derfla

    Neues Urteil vom OLG Karlsruhe:


    Oberlandesgericht Karlsruhe: Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages


    Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen.
    Bereits das Landgericht Karlsruhe hatte den Klägern recht gegeben. Die Berufung der Bausparkasse gegen dieses Urteil blieb vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erfolglos. Anders als bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme stehe der Bausparkasse im vorliegenden Fall ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht zu. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor, da die Bausparkasse - in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin - das Darlehen nicht „vollständig empfangen“ habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.
    Eine entsprechende Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäftes abzulehnen. Die Bausparkasse sei nicht schutzlos. Sie könne ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Kommt der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nach, so besteht nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Kündigungsrecht.
    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich mit dieser Entscheidung der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15) angeschlossen. Da die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat der Senat die Revision zugelassen.



    Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 08.11.2016 Az. 17 U 185/15

    Zitat: berghaus

    Ich will dann erst mal den Weg über die Schiedsstelle gehen.

    Den Weg über den Ombudsmann der privaten Bausparkassen können Sie sich ersparen.


    Er dauerte bei mir ca. 9 Monate und endete mit dem Schlichtungsspruch:

    "Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg"

    Entweder abwarten bis der BGH ein Urteil fällt oder gleich klagen (wenn Rechtsschutz besteht).





    Neues Urteil:


    LG Nürnberg-Fürth verurteilt BSQ Bauspar AG zur Fortführung eines gekündigten Bausparvertrags. Die Situation für – von der Kündigung ihrer Bausparverträge betroffene – Bausparer ist nach wie vor sehr verworren, da die verschiedenen Gerichte auch weiterhin sehr unterschiedlich urteilen, d.h. zum Teil die Kündigungen der Bausparkassen bestätigen, zum Teil aber auch für unwirksam erklären.Neue Hoffnung gibt Bausparern der BSQ Bauspar AG (ehemals Quelle Bauspar AG) das Landgericht Nürnberg-Fürth, das mit Urteil vom 29.02.2016 (6 O 5366/15) die Kündigung eines Bausparvertrags für unwirksam erklärt und die BSQ Bauspar AG zur Fortführung des Bausparvertrags verpflichtet hat.In der Urteilsbegründung hat das Landgericht darauf verwiesen, dass auf Seiten der Bausparkasse ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB während der Ansparphase nicht entstehen kann, da hierdurch der vertraglich garantierte Anspruch des Bausparers auf ein Bauspardarlehen vereitelt würde. Zwar sei ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht grundsätzlich ausgeschlossen, insbesondere wenn der Bausparer die vereinbarte Bausparsumme voll angespart hat. Weiter hat das Gericht festgestellt, dass der Bausparkasse insoweit auch das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB hier nicht zusteht, als es ihr verwehrt ist, die sog. Bonuszinsen bei der Frage der Vollbesparung zu dem Bausparguthaben hinzu zu addieren. Aus der grundsätzlichen Unkündbarkeit des Bauspardarlehens folgt nämlich, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen darf, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entzieht. Der Bausparvertrag ist mithin so lange unkündbar, wie die Inanspruchnahme eines Tilgungsdarlehens möglich ist.Die Rechtsprechung wird sicherlich solange uneinheitlich bleiben, bis der Bundesgerichtshof ein Machtwort sprechen und die Kündigungen der Bausparkassen jedenfalls in den Fällen, in denen der Bausparer noch Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat, für unwirksam erklären wird. Ein erstes Verfahren wegen der Kündigung eines Bausparvertrags ist bereits beim BGH anhängig, wobei mit einer Entscheidung aber wohl erst in 2017 zu rechnen sein dürfte.Unseres Erachtens dürften die Kündigungen der Bausparkassen sämtlich unwirksam sein, wobei die Bausparkassen jedoch bislang an ihren Kündigungen festhalten und es ausnahmslos auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen. Für eine erste unverbindliche Prüfung der Erfolgsaussichten stehen wir allen Betroffenen gerne zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen.

    Hallo Forumsteilnehmer,


    weiteres positives Urteil des LG Heilbronn zur Kts.


    Gruß


    Derfla



    LG Heilbronn verurteilt Schwäbisch Hall zur Fortführung eines gekündigten BausparvertragsBankrecht & Kapitalmarktrecht
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    Nachdem einige Landgerichte bereits erste Klagen von Bausparern, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags zur Wehr setzen, abgewiesen haben, stehen auf der anderen Seite bspw. aber das Landgericht Karlsruhe (Badenia) und auch das LG Stuttgart (LBS und Wüstenrot), die die Kündigungen der Bausparkassen als unwirksam ansehen und daher entsprechenden Klagen stattgegeben haben. So hat nunmehr auch das Landgericht Heilbronn am 29.01.29016 ein erstes Versäumnisurteil gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall erlassen, mit dem diese verurteilt wurde, den Bausparvertrag des klagenden Ehepaares über den 31.12.2015 hinaus fortzusetzen.


    In der mündlichen Verhandlung hatte das Landgericht Heilbronn deutlich gemacht, dass es der von uns vertretenen Rechtsauffassung folgt, wonach es Bausparkassen grundsätzlich verwehrt ist, Bausparverträge vor Erreichen der Bausparsumme zu kündigen und sich insbesondere auch nicht auf § 489 BGB berufen können, auf den sie sich in ihren Kündigungsschreiben berufen haben. Die Bausparkassen stützen ihre Kündigungen nämlich im Wesentlichen darauf, dass bei einem noch nicht voll besparten Bausparvertrag, dessen Zuteilungsreife mehr als 10 Jahre vor der Kündigung eintrat, es mehr oder weniger sachgerecht sei, die Zuteilungsreife dem vollständigem Empfang des Darlehens gleichzustellen.


    Nachdem die betroffenen Bausparer jedoch regelmäßig Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens haben, ist es der Bausparkasse auch vor diesem Hintergrund verwehrt, einen Bausparvertrag zu kündigen, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entzieht, d.h. dass Bausparvertrag solange unkündbar sind, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine Pflichten erfüllt.


    Nachdem das Landgericht Heilbronn deutlich gemacht hat, dass Bausparkassen weder nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) noch ein gesetzliches Kündigungsrecht BGB zusteht, hat die Schwäbisch Hall davon abgesehen, Klageabweisung zu beantragen, sodass am 29.01.2016 ein entsprechendes Versäumnisurteil erging. Insofern steht daher zu erwarten, dass die Bausparkasse Schwäbisch Hall auch in den weiteren derzeit bei dem Landgericht Heilbronn anhängigen Verfahren ähnlich vorgehen und auch zukünftig entsprechende Versäumnisurteile kassieren wird.


    Auch wenn sich die Rechtsprechung bislang uneinheitlich zeigt, sind wir doch zuversichtlich, dass letztlich der Bundesgerichtshof, bei dem voraussichtlich in Kürze die ersten Verfahren anhängig gemacht werden, ein Machtwort sprechen und Kündigungen der Bausparkassen jedenfalls in den Fällen, in denen der Bausparer noch Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat, für unwirksam erklären wird.


    Unseres Erachtens dürften die Kündigungen der Bausparkassen sämtlich unwirksam sein, wobei die Bausparkassen jedoch bislang an ihren Kündigungen festhalten und es ausnahmslos auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen. Wir führen derzeit bereits eine Vielzahl von Verfahren gegen die jeweiligen Bausparkassen vor unterschiedlichen Land- und Oberlandesgerichten und stehen betroffenen Bausparern für eine erste unverbindliche Beratung gern zur Verfügung.


    hünlein rechtsanwälte – Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht

    Hallo Forumsteilnehmer,


    hier noch ein neues positives Urteil vom Amtsgericht Ludwigsburg zur Kts.


    Gruß


    derfla



    Kündigung eines Bausparvertrags erfolgte zu Unrecht - Wüstenrot AG unterliegt erneut vor Gericht!Bankrecht & Kapitalmarktrecht, Zivilrecht
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    Mit Urteil vom 29.01.2016 gab diesmal das Amtsgericht Ludwigsburg (2 C 2473/15) einer erneut von MPH Legal Services vertretenen Klägerin Recht: Die Kündigung von Bausparverträgen, die nicht voll bespart sind, ist rechtswidrig. Dies auch für den Fall, dass diese mehr als 10 Jahre zuteilungsreif sind.


    Damit wächst der Druck auf die Funktionsträger der Wüstenrot AG, die ihrerseits praktizierten massenhaften Kündigungen unliebsam gewordener Bausparverträge wegen zu hoher Guthabenverzinsung zu überdenken.


    Zur Urteilsbegründung:


    Die Beklagte stützte die Kündigung des Bausparvertrags auf § 492 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies zu Unrecht, urteilte das Gericht:


    Weder liegt ein „vollständiger Empfang“ im Sinne der Vorschrift vor, solange der Vertrag nicht voll bespart ist, noch steht der Beklagten die Möglichkeit offen, sich unter etwaiger Berufung auf die ABB von ihrer im heutigen Zinsumfeld unvorteilhaften Zinszahlungspflicht zu lösen.


    Auch erteilte das Gericht der gelegentlich vertretenen Ansicht eine Absage, wonach der vollständige Empfang im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Erreichen der erstmaligen Zuteilungsreife gleichgesetzt werden könne.


    Das Amtsgericht Ludwigsburg ist damit argumentativ auf einer Linie mit der 12. Zivilkammer des LG Stuttgart.


    Gleichzeit erteilte es auch einer (analogen) Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 3 eine Absage. Dies mit der Begründung, dass bereits der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet sei. Schließlich beziehe sich der Anwendungsbereich von § 489 Abs. 3 BGB nur auf Darlehensverträge mit unbestimmter Laufzeit.


    Bereits mit Urteil vom 23.12.2015 gab das LG Stuttgart (12 O 97/15) einer gleichfalls von MPH Legal Services vertretenen Klägerin Recht. Die vier streitgegenständlichen Bausparverträge waren dort seit über 10 Jahren zuteilungsreif, aber nicht voll bespart. Die Kammer erteilte der Beklagten eine Absage, welche die Kündigungen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützte. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.


    MPH Legal Services vertritt bundesweit Bausparkunden gegenüber Bausparkassen.


    http://www.mph-legal.de/lp/bau…ndigt-so-wehren-sie-sich/

    Hallo LUBATISTA,


    auch mir wurde über den Verband der Privaten Bausparkassen die Stellungnahme der BHW Bausparkasse letze Woche übersandt. Die Stellungnahme ist identisch mit Deiner, nur die persönlichen Sachverhalte wurden geändert.
    Ich erspare mir das veröffentlichen an dieser Stelle.


    Es lebe hoch der Textbaustein oder auch der Serienbrief!!!


    Gruß


    Derfla

    Hallo Eagle Eye, Nicora,


    DANKE für Deine ausführliche Analyse des Schlichterspruches.
    DANKE auch an Nicora für das aufzeigen der unterschiedlichen Aussagen des Hr. Dr. Klein.
    Werde noch etwas warten und wenn meine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, wahrscheinlich auch den Rechtsweg bestreiten.


    Wünsche allen besinnliche Feiertage und Gesundheit und Zufriedenheit für das Jahr 2016.


    Freundliche Grüße


    Derfla

    Hallo Forenteilnehmer,


    hatte meinen Fall vor längerer Zeit geschildert und wollte weiter berichten.
    Gekündigt wurde mir nach § 488 Abs. 3 BGB.
    Bausparsumme ist nicht erreicht, aber mit Bonuszinsen überschritten
    Habe Widerspruch eingelegt, den die BHW nicht anerkannt hat.
    Bausparsumme wurde auf mein Konto überwiesen, Konto wurde von mir keins genannt.
    Bausparsumme ist zur Zeit auf einem Tagesgeldkonto angelegt.
    Habe dann Beschwerde bei der Kundenbeschwerdestelle der privaten Bausparkassen eingelegt und gestern ein Schreiben erhalten. Zu diesem Schreiben wurde ein Schlichterspruch vom 09.11.15 (ähnlicher Sachverhalt) beigelegt, der in einem anderen Schlichtungsverfahren ergangen ist. Füge das Schreiben und den Schlichterspruch bei.


    Bitte die Experten in diesem Forum um Tipps, Ratschläge wie man sich weiter richtig verhält.


    MfG
    derfla

    Danke an eagle_eye, Fux42 und wn25421pbg für die schnellen Antworten und Tipps.


    Werde das ganze hier weiter verfolgen und hoffe für uns alle, dass ein Oberstes Gericht (BGH wäre schön)
    zeitnah ein Urteil zu unseren Gunsten fällt, damit der Spuk ein Ende hat.
    Werde weiter berichten, was vom BHW als nächtes kommt.


    Grüsse aus dem sonnigen Nordhessen

    Hallo,
    bin neu im Forum und jetzt auch betroffen.
    Auch mir wurde mein BSV (BHW Dispo maXX) nach § 488 Abs. 3 mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt.
    BSV ist zu 90 % angespart, aber BHW addiert den Bonuszins hinzu und dann wäre die Bausparsumme erreicht und der Vertrag erfüllt.
    Habe der Kündigung per Einschreiben widersprochen - wie hier geschildert.
    BHW hat die Kündigung zur Kts. genommen, hält aber an der Kündigung des Vertrages fest.
    Alle Unterlagen wurden an den Ombudsmann übersandt, aber von dort kann man ja auch keine Hilfe erwarten.
    Bin nicht Rechtsschutzversichert und von daher scheidet eine Klage z. Zt. aus.
    Werde wohl demnächst dann auch einen Scheck erhalten oder das Guthaben überwiesen bekommen.
    Wie verhalte ich mich richtig, um meine Ansprüche zu wahren?
    Scheck nicht einlösen (wurde mehrfach gesagt), aber was tun mit dem Scheck?
    Was tue ich, wenn die BHW Bausparkasse das Guthaben einfach auf mein Konto überweißt?
    Wie lange kann ich meine Ansprüche ohne Klage wahren?
    Nachfolgend Auszug aus den ABB und mein Widerspruch.


    Auszug aus den ABB des BSV:
    § 3 Verzinsung des Sparguthabens
    (1) Das Bausparguthaben wird mit 2% jährlich verzinst (Basiszins).
    (2) Verzichtet der Bausparer nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 4,25 %jährlich. Für Guthaben, die die Bausparsumme übersteigen, erhöht sich die Gesamtverzinsung nicht.Bei Vertragsänderungen ist der neu ermittelte Vertragsbeginn ( 13) Grundlage für die Laufzeitberechnung.
    (3) Die Basiszinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Sie werden nicht gesondert ausgezahlt. Die Differenz zur Gesamtverzinsung wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben.


    Widerspruch:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    hiermit widerspreche ich Ihrer Kündigung meines oben genannten Bausparvertrages. Sie sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis gemäß § 488 Abs. 3 BGB zu beenden, da die Bausparsumme in Höhe von xxx € noch nicht erreicht ist. Dies wurde durch Beschluss des OLG Stuttgart vom 14. Oktober 2011 (Az.: 9 U 151/11) bestätigt. Hiernach besteht ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht, solange der Kunde aus seinem Bausparvertrag noch ein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Das Bausparguthaben beträgt laut Ihrem Schreiben vom 20. Mai 2015 xxx €. Der Bausparvertrag ist somit noch nicht zu 100 % angespart. Das Hinzuaddieren des erst am Vertragsende fälligen Zinsbonus von 2,25 % zum aktuellen Bausparguthaben ist nicht rechtmäßig. Denn es widerspricht den bei Vertragsschluss mitvereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge D maXX. Laut BauSparurkunde sind Bestandteil des Vertrages die „Allgemeinen Bausparbedingungen“ (ABB) und eventuelle ergänzende Vertragsvereinbarungen. In § 3 Absatz 3 ABB für die ab 1. März 2002 abgeschlossenen Bausparverträge und Vertragserhöhungen heißt es: „Die Basiszinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Sie werden nicht gesondert ausgezahlt. Die Differenz zur Gesamtverzinsung wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben.“ Ein vorzeitiges Hinzuaddieren der Bonuszinsen widerspricht dem eindeutigem Wortlaut des § 3 Absatz 3 ABB. Auch in den ergänzenden Vertragsvereinbarungen wurde nichts Gegenteiliges vereinbart. Zudem wird in dem jeweils zum Jahresende an mich übersandten Kontoauszug der Kontostand unter Hinzurechnung der Basiszinsen aber nicht der Bonuszinsen ausgewiesen. Dieses Vorgehen entspricht der Regelung in den ABB, wonach die Differenz zur Gesamtverzinsung, sprich der Bonuszins, erst bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens dem Bausparkonto gutgeschrieben wird. Aus diesem Grunde bitte ich um Rücknahme der Kündigung und Fortführung des Vertrages zu den vereinbarten Konditionen. Sollten Sie gegen die vertragliche Vereinbarung handeln, behalte ich mir das Recht auf Schadenersatz vor.
    Mit freundlichen Grüßen