Beiträge von Gypsy

    Hallo Zauberer,


    ich hoffe ich habe deine Frage richtig verstanden.


    Manchmal errichten Wohnungsunternehmen einen ganzen Häuserblock und beantragen dafür dann auch Förderdarlehen für das gesamte Objekt. Wenn dann die Wohnungen nach und nach verkauft werden, wird in der Regel jeweils der Anteil für eine Wohnung auf den neuen Eigentümer übertragen. Das ist für die Eigentümer recht bequem, weil damit der Behördenkram meist schon von dem Wohnungsunternehmen erledigt wurde und man gleichzeit einen günstigen Kredit übernehmen kann. Eine Doppelförderung ist allerdings nicht möglich.

    Hallo brigitteL,


    zuerst müsste mal geklärt werden wofür die Bank diesen Verwaltungsaufwand erhebt.


    Wenn z.B. im Zusammenhang mit deiner Darlehensablösung ein Notar beautragt werden musste und die Bank diese Kosten zunächst für dich ausgelegt hat, dann ist es durchaus zulässig, diese Kosten an dich weiterzugeben.


    Auch eine Gebühr für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist - soweit ich weiß innerhalb rechtlicher Grenzen - zulässig.


    Ferner beziehen sich die aktuellen BGH-Urteile zu den Bearbeitungsgebühren - nach meinem Wissen - hauptsächlich auf die Gebühren, die bei der Darlehensgewährung angefallen sind.

    Hallo Beagle,


    ja, du hast Recht. Der Risikoschutz muss noch abgezogen werden. Daher hatte ich unter Puntk 2) gefragt, ob jemand weiß, in welcher Höhe das ca. anzusetzen ist.


    Zwischenzeitlich habe ich mal informiert, was man denn derzeit so für eine Risikolebensversicherung und für eine BU bezahlt. Damit man mal einen Ansatz für den anzurechnenden Risikoschutz hat. ( Falls jmd bessere Ideen hat, wäre ich sehr dankbar).


    Für die Risiko-LV hab ich mal 5 EUR pro Monat angesetzt. Da dieser Schutz bei mir ja noch besteht, sind somit jährlich 60 EUR abzuziehen. Bei der BU bin ich von 30 EUR im Monat bis zur Stillegung ausgegangen.


    Als Rest bliebe bei mir nunmehr nur noch ca. EUR 6.400,00.


    Wenn ich das jetzt allerdings noch versteuern muss, dann lohnt sich wahrscheinlich der ganze Aufwand nicht.


    Liege ich damit richtig?

    Hallo,


    auf der Internetseite des BGH werden u.a. die noch in diesem Jahr geplanten Verhandlungen aufgeführt.


    Das Thema Bearbeitungsgebühr + KfW wird dort nicht erwähnt.


    Daher ist wohl davon auszugehen, dass die Entscheidung erst in 2016 fallen wird.

    Hallo,


    ich empfehle dir zunächst erstmal deinen Darlehenvertrag nochmal anzukucken. Dort müsste es einen Punkt Rückzahlung geben, in dem genau geregelt ist, ob und wie man vorzeitig aus dem Darlehen raus kommt. Eventuell steht da ja was anderes als man dir gesagt hat.


    Die meisten Banken stimmen einer vorzeitigen Rückzahlungen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu.


    Grundsätzlich jedoch gilt:
    Nach § 490 (2) BGB hast du ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn Zitat: "...seine berechtigten Interessen dies gebieten...". Dies wäre z.B. bei dem angesprochenen Verkauf der Immobilie der Fall. Da du das jedoch nicht möchstest, bleibt dir nur das ordentliche Kündigungsrecht.


    Nach § 489 (1) BGB darfst du erst mit Ablauf der Zinsbindung das Darlehen zurückzahlen.


    Da du jedoch geschrieben hast, dass du eine 15-jährige Zinsbindung abgeschlossen hast, die im Übrigen zulässig ist, kannst du sogar früher raus (vgl. §489 (2) BGB).
    Nach Ablauf von 10 Jahren nach vollständigem Erhalt des Darlehens kannst du mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten das Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.


    Abschließend ist noch zu sagen, dass derzeit die Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen Rückzahlung sehr hoch ist. Muss der Betrag bei der Umschuldung wieder mitfinanziert werden, kann die Einsparung durch die niedrigeren Zinsen wieder da hin sein.


    Der Notausgang wäre evtl. wirklich nur die möglicherweise fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Bevor du dein Darlehen jeodch widerrufst, stell sicher, dass du schon eine Ersatzfinanzierung hast, denn du musst dann ziemlich zeitnah das Darlehen zurückführen.

    Hallo,


    motiviert durch das kürzliche BGH-Urteil bin ich am Überlegen, ob es sinnvoll ist meine Lebensversicherung zu widerrufen.


    Zunächst kurz die Fakten:


    Am 10.08.1994 habe ich einen Antrag auf eine Kapitallebensversicherung inkl. Berufsunfähigkeit bei der Nürnberger Versicherung unterschrieben.


    Darin war folgender Text in kleinerer Schrift enthalten: "Ich kann meinen Antrag innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichung widerrufen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft ihn bereits angenommen hat. Mein Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist bei der Gesellschaft eingegangen ist."


    Am 23.09.1994 habe ich die Vertragsdokumente erhalten - inkl. dem Versicherungsschein, den Tariferläuterungen mit meinen Rechten und Pflichten, den Allgemeinen Bestimmungen, Rückkaufwerttabelle, etc. Einen weiteren Passus zum Widerruf habe ich in diesen Unterlagen nicht gefunden.


    Die Raten beliefen sich auf anfängliche 100 DM zzgl. einer jährlichen Erhöhung von 3% . Ab dem 01.07.2002 wurde der Vertrag beitragsfreigestellt.


    Die garantierte Ablaufleistung zum 01.10.2026 beträgt bei einer Verzinsung vom 3,75% EUR 6.629,00.
    Zzgl. der möglichen Überschüsse i.H.v. EUR 2.703,57 wird eine mögliche Gesamtleistung von EUR 9.332,57 ausgewiesen.


    Wenn ich richtig gerechnet habe, komme ich - Stand heute - auf folgende Summe ( gezahlte Beiträge zzgl. Zinsen i.H.v. 4%) = ca. EUR 10.500,00.


    Um jetzt über mein weiteres Vorgehen entscheiden zu können, habe ich noch ein paar Fragen:


    1) Kann der o.g. Vertrag widerrufen werden? (Ich gehe derzeit davon aus, aber eine zweite Meinung wäre sehr willkommen ;) )
    2) Kann man abschätzen wie hoch die Risikobeiträge sind, die die Versicherung abziehen kann? Mit welchem Betrag kann man im Durchschnitt für die LV bzw die BU rechnen? Die BU ruht übrigens seit der Freistellung.
    3) Hie auf FT steht, dass der Versicherer beweisen muss, dass er weniger als die z.B. geforderten 4 % erwirtschaftet hat. Wo anders habe ich allerdings Folgendes gelesen:
    "Versicherungen werden ab sofort jede über die Prämienrückerstattung hinausgehende Forderung ablehnen, wenn dem Widerspruch keine versicherungsmathematische Berechnung beigefügt wird!". Was ist nun richtig?
    4) Müsste ich den Widerruf auch bei der Steuer angeben, wenn ich Beiträge als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht hätte? Mein Fall ist wahrscheinlich schon verjährt, aber könnte es bei jüngeren Fällen zu Steuernachzahlungen kommen?
    5) Muss das erhaltene Entgelt für die Nutzung bei der Steuer als Zinseinnahmen geltend gemacht werden?
    6) Gibt es noch weitere Konsequenzen die sich ggf. aus dem Widerruf ergeben würden?


    Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar.


    Eure Gypsy