Hallo Silberling,
vielen Dank für Deine Antwort. Ich bin etwas verunsichert, weil in der Darlehensmusterkündigung beispielsweise nicht steht, dass aus den Paragraphen 1144, 1192 Abs. 1 BGB folgt, dass der Eigentümer schon vor vollständiger Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der Urkunden verlangen kann, die zur Löschung der Grundschuld erforderlich sind.
Ich möchte vermeiden, dass die Bank nachher argumentiert, wir hätten dies oder jenes in unserer Widerrufserklärung ja nicht verlangt und in Folge auch keinen Anspruch darauf.
Viele Grüße
Friesin