Hallo Tubikimi, nicht entmutigen oder einschüchtern lassen. Das Gericht hat sicher geklärt:
1. ob es sich bei dem Darlehen mit RSV um ein verbundenes Geschäft handelte
2. ob die Widerrufsbelehrung für ein solches Geschäft korrekt war
3. ob das Darlehen rückabgewickelt werden muss
Wenn das Gericht entscheidet: (1) ja (2) nein (3) ja
dann muss rückabgewickelt werden, erbrachte Leistungen müssen einander (verzinst) zurück gewährt werden, Bearbeitungsgebühren fliegen raus, ebenso RSV. Marktzins gilt statt Vertragszins. Wenn jetzt jemand argumentiert, der Kreditnehmer hätte durch die RSV einen Vermögensvorteil gehabt und müsse dieses bezahlen, gilt das für die Bank auch, denn deren Kreditforderungen waren damit auch versichert. Mindestens 50:50 sollte hier aufgeteilt werden, ungerecht genug, wo jeder weiß, dass die überteuerten Versicherungen zu einem Großteil aus Provisionen für die Bank bestehen. In meinem Fall betrug die RSV über 25% der Kreditsumme, obwohl das LG Nürnberg schon 15% für überteuert hält.