Beiträge von ad77hh

    Guten Tag,


    meine Frau bezieht seit Beginn ihrer Beschäftigung als Vertriebsbeauftragte im Außendienst Provisionen.
    Diese werden seit nunmehr sechs Jahren jedes Tertial erfolgsabhängig in unterschiedlicher Höhe an Sie ausgezahlt.
    Die Provisionen sind in der Verdienstabrechnung unter "sonstige Bezüge" aufgeführt.
    Bei dem Elterngeldantrag für unser erste Kind konnten wir nach 18 Monaten und erheblichem Schriftverkehr sowie unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 26.03.2014 die Elterngeldstelle dazu bewegen nachträglich eine Berücksichtigung vorzunehmen.
    Bei unserem zweitgeborenen Kind wurden die Provisionen ebenfalls nicht berücksichtigt und nach unserem Widerspruch teilte man uns mit, dass das Urteil des BSG vom 26.03.2014 keine Anwendung findet, da sich das BEEG zum 01.01.2015 (explizit § 2c Abs. 1 Satz 2 ) geändert hätte.
    Ist den die Rechtslage jetzt tatsächlich eine andere? Nach meiner Bewertung sollen doch nur einmalig gezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni oder sonstige Sonderzahlungen nicht berücksichtigt werden.
    Wie verfahren wir denn nun weiter? Erneut Widerspruch einlegen und auf die Art der Zahlungen und nicht die steuerliche Behandlung verweisen oder bedarf es auf Grund der Novellierug zum 01.01.2015 einer erneuten Rechtsprechung?


    Ich freue mich über Antworten bzw. Meinungsäußerungen.


    Gruß,


    Andreas