Einen schönen guten Tag,
vielen Dank für Ihre zügige Antwort.
Mich interessiert ferner zu wissen, ob ein bereits eingezahlter Betrag an Unterhalt zurückerstattbar oder verrechenbar ist. Auf meinen Fall bezogen: ich erhalte ein Fixum plus Provision. Die Provision fällt stets unterschiedlich aus. Diese Anteile kann ich schriftlich nachweisen. Nun geht aus einem Schreiben des Amtes hervor, dass ich für 12 Monate einen gleichbleibenden Unterhaltssatz begleichen soll. Es ist mir klar, dass ich bei höherem Einkommen mit einer Nachzahlung bei der nächsten Einkommensfeststellung zu rechnen habe. Was passiert, wenn dieses Einkommen niedriger ausfällt?
Zusätzlich finde ich in dem Schreiben einen Passus, der mir nicht geläufig ist. "Die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung können Sie bei einem Jugendamt beurkunden lassen. Die vollstreckbare Ausfertigung der Unterhaltsabänderungsurkunde lasse Sie mir bitte bis zum... zukommen." Die Behörde möchte solch eine Urkunde für eventuelle Vollstreckung. Dies leuchtet mir ein. Bin ich verpflichtet, ein solches Dokument anfertigen zu lassen und dann auch auszuhändigen? Eine dritte abschließenden Frage möchte ich an Sie richten: Mir ist zu Ohren gekommen, dass Parteien Unterhaltszahlungen direkt an die den Haushalt der unterhaltsberechtigten Personen überweist. Ich bin aufgefordert, diesen Betrag an das Amt für Kinder, Jugend und Familie zu entrichten. Wo liegt der Grund hierfür? Kann ich auch an die Mutter des Kindes überweisen?
Ich bedanke mich bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen