Beiträge von RA Elias

    Guten Morgen,
    leider gibt es inzwischen eine erste negative Beurteilung der Rechtsfrage durch ein OLG. Das OLG Hamm hat am 30.12.2015 (31 U 191/15) in einem Berufungsverfahren die Position der Bausparkassen bestätigt. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Peter Elias, LL.M. (Wellington)

    Hallo zusammen,
    manche werden mit Interesse vernehmen, dass das für die BHW Bausparkasse zuständige Gericht in Hannover einen erheblichen Anstieg von Klagen im Bereich Bauspar verzeichnet und Verhandlungstermine erst im November 2016 anbieten kann. Offensichtlich sind eine Vielzahl von Bausparern überzeugt, in dieser Sache gute ERfolgsaussichten zu haben. Man kann aber auch erkennen, dass ein solcher Streit auch auf dem Rücken der Justiz ausgetragen wird.
    Schönes Wochenende

    Hallo Mika53,
    wenn Sie nicht eine weitere Verlängerung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung erreichen können, müssen Sie bis spätestens 30.06.16 klagen um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Leider kann man nicht vorhersagen, wann sich ein Verbraucher durch zwei ablehnende Instanzen zum BGH hoch arbeitet. Die Banken werdenversuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zu verhindern, in dem sie in den Verfahren, in welchen sie unterliegen in der nächsten Instanz einen Vergleich anbieten. Da muss man schon einen langen Atem haben und es wirklich wissen wollen, damit man den nicht annimmt. Also versuchen Sie den Verzicht zu verlängern.
    Viel Erfolg
    p.e.

    Hallo zusammen.
    Inzwischen ist auch eine positive Entscheidung des LG Stuttgart (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 12. November 2015, AZ 12 O 100/15) ergangen. Leider aber auch fünf (!) negative Entscheidungen durch das LG Münster. Die Entscheidung des LG Stuttgart gibt es, wie immer, auf unserer Internetseite zum Download.
    Schöne Grüße

    Liebe Mitstreiter,
    leider sind eine Vielzahl neuer, abweisender Urteile zu verzeichnen. Wir sind dennoch nicht überzeugt, dass diese Tendenz der Rechtsprechun richtig ist. Denn es besteht der Eindruck, dass vermehrt auf bestehedne Urteile Bezug genommen wird und eine tiefgehende Auseinandersetzung nicht erfolgt.


    Wir werden in unserem neusten Schriftsatz als Argument den järlichen Zinsüberschuss der BHW anführen:


    "Die Beklagte hat über lange Zeit hinweg zinsgünstig Kapital am Markt von ihren Bausparern erhalten, welches sie mit Rendite als Darlehen wieder herausgegeben hat. In guten Jahren bringt dies einen erfreulichen Zinsüberschuss, für die Beklagte laut ihrer Jahresabschlüsse im Jahre 2011 in Höhe von 449 Millionen €, im Jahre 2012 in Höhe von 425 Millionen Euro, im Jahre 2013 in Höhe von 364 Millionen € und im Jahre 2014 von 359 Millionen €, alles Jahre der Niedrigzinsphase."


    Ich denke bei den Zahlen kommt man als Richter ins Grübeln.


    Bis bald

    Alle in letzter Zeit zu diesem Thema ergangnene Entsheidungen finden Sie unter www.rae-greus.de in der Rubrik "Aktuelles" als PDF zum Download (pro: AG Ludwigsburg, Urteil vom 7. August 2015 (10 C 1154/15); contra: LG Mainz, Urteil vom 28. Juli.2014, AZ 5 O 1/14; LG Hannover, Urteil vom 30. Juni 2015, AZ 14 O 55/15; LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015, AZ 10 O 404/14). Hingewiesen sie noch auf die Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 19 U 106/13), welche in vielen Fällen ebenfalls Anwendung finden könnte.

    Das LG Magdeburg (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 13. August 2015, Az. 11 O 1887/14 (689))
    sieht keinen Grund, warum die vom Verbraucher gezahlte Bearbeitungsgebühr bei einem KFW-Darlehen nicht entsprechend der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Az. XI ZR 170/13) zurückverlangt werden könne. Dies ist ein positives Signal in die richtige Richtung, die gerichtliche Geltendmachung bleibt aber weiterhin riskant. Das Urteil zum Download finden Sie unter www.rae-greus.de in der Rubrik "Aktuelles".

    Hinzuweisen wäre noch auf die vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 19 U 106/13) bestätigte Entscheidung des LG Frankfurt (Urteil vom 22. Februar 2013 - 2-21 O 69/12). In diesem Fall lag keine erforderliche Zinsbindung vor, sondern ein variabler Zinssatz, so dass die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam war.

    Nicht alle Gerichte halten die außerordentlichen Kündigungen für berechtigt. Das LG Ludwigsburg hat zuletzt einer Klage gegen die Kündigung stattgegeben (Urteilstext unter rae-greus.de in der Rubrik Aktuelles). Das bedeutet allerdings nicht, dass nun alle Gerichte diesem Beispiel folgen werden, die Rechtslage ist nur nicht so eindeutig, wie von den Bausparkassen dargestellt.