Beiträge von Inkasun1

    Um dieses Thema abzuschließen: In der Zeitschrift wurde diese Aussage letzte Woche revidiert. Ich habe zwischenzeitlich auch aus anderen Quellen die Nichtigkeit dieses Artikels erfahren und danke für die Mitwirkung. LG Inkasun

    Dieses Zitat habe ich einer Broschüre der Deutschen Rentenversicherung " Besteuerung der Rente " gefunden. Könnte dies hilfreich sein?

    "Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch eine Regelaltersrente abgelöst, ist für die Besteuerung der Regelaltersrente weiterhin der Rentenbeginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend. Dies gilt entsprechend auch für andere Renten, die einer vorhergehenden Rente unmittelbar folgen.
    Bei Unterbrechungen im Rentenbezug ist die Laufzeit der vorhergehenden Rente zu berücksichtigen...."

    Hallo Referat Janders, vielen Dank für die Antwort. Ich hatte es auch so gesehen und bin aber durch einen Artikel stutzig geworden. Ist das neu für Renteneintritt 2022? Ich habe bisher keine weitere Rente bezogen. LG Inkasun

    Liebe Community, wer kann mir bei folgender Frage helfen:


    Seit 25.08.2000 habe ich Anspruch auf die große Witwenrente. Diese wurde mir nur im Rahmen des "Sterbevierteljahres" und 2X aufgrund des Bezugs von Krankentagegeld meiner PKV tatsächlich gezahlt. Seit dem 1.9.2021 beziehe ich nun vorgezogene Altersrente.

    Welcher Steuersatz wird für meine vorgezogene gesetzliche Altersrente sowie die Vbl-Rente angesetzt?

    Vielen Dank!

    Mittlerweile habe ich ein weiteres Problem: Zum 1.9.2021 wird die Auszahlung der Leistung der betrieblichen Gruppenversicherung vorgenommen. Obwohl dieser Vertrag vor 2005 abgeschlossen wurde (und uns Mitarbeitern es damals anders verkündet wurde) ist tatsächlich die Einmalauszahlung steuerpflichtig. Somit wird eine weitreichende Nachzahlung auf mich zukommen. Welche Ideen gibt es, um die Steuerlast noch zu reduzieren?

    1. hilft mein steuerbefreites KTG

    2. möchte ich versuchen, noch einmal eine Vorauszahlung der Beiträge für die PKV zu leisten

    3. lohnt sich jetzt (Ich werde Ende August 65. Jahre alt) noch ein Rürupvertrag?


    Ich danke für Ideen!!! LG Inkasun

    Doch, sie schreiben allgemein von Altersrente: " Bei der Flexirente handelt es sich um eine vorgezogene Altersrente mit der Möglichkeit des Hinzuverdienstes. Mit dem Bezug von Altersrente, auch vorgezogener Altersrente, endet die Versicherungsfähigkeit des Krankentagegeldes."

    Ich werde nun ab August (gehe davon aus, dass dann meine AU beendet ist) Rente beantragen. LG Inkasun

    Zur Info:

    Hallo, zwischenzeitlich liegt mir die Antwort der PKV schriftlich vor: Sie haben die telefonische Auskunft NICHT bestätigt. Die Zahlung des Krankentagegeldes wird in dem Moment eingestellt, an dem ich FlexiRente (= vorgezogene Alterrente ) beantrage. LG Inkasun

    Hallo, nun erhielt ich die telefonische Auskunft der PKV, dass diese Regelung mit Erreichen der Regelaltersrente Anwendung findet und nicht für die Flexirente gültig ist. Also: Beantragung der Flexirente kann ich in Angriff nehmen (...sobald mir diese Aussage schriftlich vorliegt). Referat Janders, herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Freundliche Grüße Inkasun

    Hallo Referat Janders, herzlichen Dank für die Antwort. Der konkrete Vertragstext (Dieser Paragraph ist tatsächlich im Laufe der Jahre nicht angepaßt worden) lautet: Sonstige Beendigungsgründe - Der Vertrag endet mit dem Bezug von Altersrente, spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird.


    Nun bin ich außerdem darauf aufmerksam geworden, dass ich ab 1.9.d.J. keine Krankentageldversicherung mehr habe. (Wobei eine Verlängerung bis zur Regelaltersrente möglich ist.) Habe auch noch einmal mit der PKV gesprochen und um verbindliche Aussage gebeten. Sie meinten, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Meine Rente ist etwas höher als das Krankentagegeld, das auch steuerfrei ist (und wieder die Zahlung der Witwenrente möglich macht - siehe Ihre Antwort von 2019 Referat Janders). Wahrscheinlich werde ich dann den Rentenbeginn verschieben... Richtig? Freundliche Grüße Inkasun

    Hallo liebe Community, auf folgende Frage suche ich eine Antwort und bitte um Ihre Mithilfe: Im Rahmen meiner Vorbereitung auf den beruflichen Ausstieg bin ich dabei, mich über die Flexirente zu informieren. Ich muss mich leider in naher Zukunft einer OP unterziehen und werde aus diesem Grund länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sein. Ab dem 42 Krankentag übernimmt meine PKV die Zahlung von Krankentagegeld. In den Bedingungen ist geregelt, dass dies nicht gezahlt wird, wenn Altersruhegeld fließt. Welche Reglung gilt diesbezüglich bei der Flexi-Rente, die ja vorgezogene Altersrente darstellt? Ich beabsichtige, aufgrund der Hinzuverdienstgrenze 2021 in Höhe von 46060€ dieses Jahr noch zu arbeiten und möchte evt. im Sommer die Rente beantragen, die dann zusätzlich zum Krankentagegeld laufen würde? Die diesbezüglich befragten Mitarbeiter der PKV antworteten zu dieser Frage: Sie wüßten es auch nicht genau, aber da ich Arbeitnehmer bleibe, würde das Krankentagegeld weiter gezahlt werden. Hat jemand der Community zu diesem Problem eine Informtion oder Erfahrung? Vielen Dank. Es grüßt freundlich Inkasun

    Hallo zf100, weshalb verwenden Sie überhaupt die DAB? Ich war viele Jahre bei dieser Bank, hervorragend für meine Ansprüche - bis zur Übernahme durch Consors (BNP Pari.). Das übrig gebliebene Construkt ist tatsächlich für b2b gedacht - also nicht für Privatkundengeschäfte und hat nichts mehr mit der alten DAB zu tun (was ich noch immer bedaure). Soweit ich weiß, wickelt die VW - Bank die Wertpapier-Geschäfte über die DAB ab. Also: Konto und Depot bei VW - Bank eröffnen und damit Zutritt zu den Konditionen = TER der DAB. Freundliche Grüße

    Liebe Community,
    seit einiger Zeit befinde ich mich aufgrund einer OP im Krankenstand. Der Zeitraum der Entgeltfortzahlung ist abgelaufen. Nun habe ich gem. der tariflichen Bindung meines Arbeitgebers Anspruch auf Krankengeldzuschuß.
    1. Wird dieser auch gezahlt, obwohl ich in einer PKV versichert bin und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
    2. Im § 22 (4) Satz 2 ist geschrieben, dass der Krankengeldzuschuss entfällt, wenn eine ..zusätzliche Hinterbliebenenrente gezahlt wird. Seit Wegfall der Entgeltfortzahlung erhalte ich die mir zustehende Hinterbliebenerente tatsächlich gezahlt. Ist dies der Grund, dass mir mein Arbeitgeber den Zuschuss nicht zahlt.


    Hat jemand damit Erfahrung? Vielen Dank für Informationen.




    Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .
    § 22 Entgelt im Krankheitsfall
    (1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne des § 3 Absatz 2 und des § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
    Protokollerklärung zu § 22 Absatz 1 Satz 1:
    Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
    (2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
    (3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
    a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
    b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
    seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. 3Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
    (4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

    Frage zur Berechnung der Witwenrente - anzurechnendes Einkommen



    Wer kann helfen?
    Ich habe einen Anspruch auf Witwenrente nach altem Recht - mein Mann ist
    2000 verstorben. Seither bekomme ich diese Rente nicht gezahlt aufgrund
    der Höhe meines Arbeitseinkommens. In Kürze läuft die
    Entgeltfortzahlung meines Arbeitgebers aus und ich erhalte
    Krankentagegeld meiner Privaten Krankenkasse. Mir liegen nun
    widersprüchliche Informationen hinsichtlich der anzurechnenden Einkommen
    vor:
    1. Quelle
    Erwerbseinkommen, wie Gehalt, Besoldung, Gewinn aus selbständiger Tätigkeit
    Minijob-Einkünfte
    Rente, Pension, berufsständische Versorgung
    Entgeltersatzleistungen außer von Nicht-Sozialversicherungsträgern (z.B Krankengeld einer privaten Krankenversicherung).
    2. Quelle
    Die Information, dass das Krankentagegeld einer PKV als Einkommen angerechnet werden muss.



    Kann mir jemand aus der Community helfen? Vorab herzlichen Dank und freundliche Grüße von Inkasun

    Lange Oog hat absolut Recht. Er muss die PKV Beiträge komplett selbst tragen. Freiwillige Rentenversicherung von 80% des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages. Können ja mal eine Beispielrechnung machen, aber als Arbeitnehmer über JAEG sind 76 EUR eine absolute Unterversicherung

    Mich betrifft diese Regelung ebenfalls. Ich stelle mir die Frage, ob ich nicht auf die Bezahlung des Rentenversicherungsbeitrages verzichten sollte (betrifft ca. 10 Wochen AU nach 42 Tagen Entgeltfortzahlung). Mein regulärer Renteneintritt ist in 3,5 Jahren. Lohnt sich die Zahlung von ca.€ 2.000, wenn sich dann die Rente um 2 €/mtl. erhöhen würde? Welche Meinung gibt es? Hat jemand Erfahrung damit? Liege ich überhaupt mit meiner Überlegung richtig? Ich danke für Informationen. Freundliche Grüße inkasun