Beiträge von Udo (FT)

    Ich habe einen ausführlichen Finanztip-Ratgeber (mit Berechnungsbeispielen) geschrieben udn auch diesem Hinweis: "Die Gehaltsumwandlung hat einen kleinen Haken: Durch das etwas niedrigere Nettogehalt sinkt die Bemessungsgrundlage für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld. Zudem zahlst Du etwas weniger in die Ren­ten­ver­si­che­rung ein, was Deinen Rentenanspruch geringfügig schmälert."


    Quelle: https://www.finanztip.de/dienstfahrrad/

    Hallo JanP,


    diese Empfehlung gilt für diejenigen mit mindestens 2 Depots. So haben wir dies auch in unserem Beitrag geschrieben:
    "Verluste und Gewinne, die Sie als Anleger bei einer einzigen Bank machen, werden automatisch miteinander verrechnet. Haben Sie jedoch Depots oder Konten bei verschiedenen Geldinstituten, sollten Sie jetzt handeln. Sie müssen sich den Verlust von der einen Bank bescheinigen lassen, wenn Sie ihn mit einem Gewinn bei einer anderen verrechnen wollen. Die sogenannte Verlustbescheinigung können Sie bis zum 15. Dezember beantragen und in der kommenden Steuererklärung mit der Anlage KAP einreichen. Ohne Bescheinigung geht beim Finanzamt leider nichts."


    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/steuertipps-jahresende


    Viele Grüße
    Udo Reuß, Steuerredakteur

    Zunächst folgende Vorbemerkung: Ein Schreiben der Finanzverwaltung bindet nur Finanzämter. Im Fall eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums wären alle deutschen Finanzämter daran gebunden. Hier liegt nur ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt vor. Die entsprechende Passage aus dem Schreiben habe ich unten eingefügt. Aus dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass die Übungsleiterpauschale für Predigtdienste ausgeschlossen sei. Vorrangig sollten damit nebenberufliche Tätigkeiten im pädagogischen Bereich gefördert werden wie Übungsleiter in Sportvereinen. Hier die entsprechende Passage aus dem OFD-Schreiben:


    "2.7 Diakon
    Ob ein nebenberuflich tätiger katholischer Diakon die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten kann, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. Zum Berufsbild des Diakons gehören auch ausbildende und betreuende Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung sowie Arbeiten im sozialen Bereich, die als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gewertet werden können. Für solche Tätigkeiten ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG möglich.


    Bei einer Tätigkeit im Bereich der Verkündigung (z. B. Taufen, Krankenkommunion, Trauungen, Predigtdienst) handelt es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit. Zur Aufteilung bei gemischten Tätigkeiten sowie zur Steuerfreiheit nach anderen Vorschriften vgl. R 3.26 Abs. 7 LStR."


    Eine Beratung im Einzelfall ist uns als Verlag nach dem Steuerberatungsgesetz nicht gestattet.