Beiträge von weissnix

    UND WIEDER KEIN URTEIL!!!! <X<X


    Sachen XI ZR 511/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensvertrag)


    Verhandlungstermin aufgehoben; Revsionsrücknahme: Verhandlungstermin am 31. Mai 2016, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 511/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensvertrag)Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages.
    Der Kläger zeichnete am 27. Oktober 2004 eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft. Die eine Hälfte des Beteiligungskapitals brachte er aus eigenen Mitteln auf. Die andere Hälfte finanzierte er mittels eines Darlehens der beklagten Bank. Er tilgte das Darlehen zum 30. März 2010 vollständig. Am 17. Januar 2014 widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.


    Seine auf Zahlung nebst Nutzungsentgelt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung gerichtete Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihm das Berufungsgericht einen Teil des begehrten Betrags nebst Nutzungsentgelt in Höhe von 1,3% p.a. aus näher bezeichneten Teilbeträgen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung zugesprochen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie keinerlei Bezugnahme auf das Vorliegen eines hier tatsächlich gegebenen verbundenen Geschäfts enthalte. Entsprechend sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen und habe der Kläger fristgerecht widerrufen. Dass der Kläger erst nach vollständiger Rückführung der Darlehensvaluta widerrufen habe, schließe das Widerrufsrecht nicht aus. Der Kläger habe das Widerrufsrecht weder verwirkt noch aus sonstigen Gründen treuwidrig ausgeübt. Daher habe die Beklagte dem Kläger sämtliche von ihm erbrachten Leistungen zu erstatten. Ebenfalls habe sie ihm Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm aufgewandten Beträge zu leisten. Dabei greife die tatsächliche Vermutung, dass Banken aus ihnen zur Verfügung stehenden Geldern Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zögen, nicht. Vielmehr sei die Höhe gezogener Nutzungen anhand aktueller Daten zu schätzen. Eine Schätzung anhand der Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank führe hier zu einem Nutzungsersatz in Höhe von 1,3% p.a.


    Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.


    Vorinstanzen:


    LG Hamburg – Urteil vom 6. Februar 2015 – 322 O 282/14
    Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 U 27/15

    UND WIEDER KEIN URTEIL!!!!!



    Mai 2016, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 366/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen)


    (Verhandlungstermin aufgehoben, da Hauptsache für erledigt erklärt wurde). Verhandlungstermin am 24. Mai 2016, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 366/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen)Die Kläger begehren die Feststellung, dass Darlehensverhältnisse mit der beklagten Bank aufgrund eines am 20. Juni 2014 erklärten Widerrufs „beendet“ sind.


    Die Beklagte gewährte am 1. September 2008 unter einer Vorgangsnummer vier „Kredite“, von denen zwei noch valutieren. Die Kredite waren zum 30. Dezember 2009 abzulösen. Anfang 2009 gewährte die Beklagte unter einer weiteren Vorgangsnummer drei weitere „Kredite“, von denen einer von Mai 2009 noch valutiert. Unter dem 20. Juni 2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der drei noch laufenden „Darlehensverträge“ gerichteten Willenserklärungen.


    Ihrem Antrag festzustellen, dass die noch laufenden Darlehensverträge durch ihren Widerruf beendet seien, hat das Landgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse daran, gegenüber der Beklagten, die dies leugne, die Umwandlung der Darlehensverhältnisse in Rückgewährschuldverhältnisse feststellen zu lassen. Eine Leistungsklage sei den Klägern nicht möglich, so dass sie nicht über eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit verfügten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rückgewährschuldverhältnis einen Saldo zugunsten der Kläger ergeben könnte. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Den Klägern habe ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses Widerrufsrecht habe auch für den im Jahr 2009 geschlossenen Darlehensvertrag gegolten. Den Klägern sei damit ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden. Die Darlehensverträge seien einzeln widerruflich gewesen und einzeln widerrufen worden. Aufgrund der Vertragsgestaltung sei von einzelnen Darlehen auszugehen. Jedenfalls gebiete der Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts der Kläger eine je gesonderte Betrachtung. Schließlich hätten die Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 vorsorglich den Widerruf der Gesamtdarlehensverträge erklärt, so dass eine wirksame Widerrufserklärung nunmehr in jedem Fall abgegeben worden sei. Die Frist für den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger sei auch nicht abgelaufen gewesen. Die den Klägern erteilten Belehrungen hätten die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechende Fehlvorstellung erweckt, für das Anlaufen der Widerrufsfrist sei die Übergabe einer von der Beklagten unterzeichneten Vertragserklärung ausreichend. Dass sich der Belehrungsmangel im konkreten Fall nicht ausgewirkt habe, sei unerheblich. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie deren Text verändert habe. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch hätten sie es rechtsmissbräuchlich ausgeübt.


    Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.


    Vorinstanzen:


    LG Stuttgart – Urteil vom 13. Februar 2015 – 8 O 278/14
    OLG Stuttgart – Urteil vom 21. Juli 2015 – 6 U 41/15

    Verhandlungstermin wurde aufgehoben wegen Revisionsrücknahme (Terminhinweis am 5. April 2016, 10.00 Uhr,) in Sachen XI ZR 478/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen)


    Verhandlungstermin wurde aufgehoben wegen Revisionsrücknahme (Terminhinweis am 5. April 2016, 10.00 Uhr,) in Sachen XI ZR 478/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen)Die Kläger, ein Ehepaar, verlangen nach Widerruf ihrer auf Abschluss verschiedener Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen die Erstattung eines an die beklagte Bank gezahlten Aufhebungsentgelts.


    Der klagende Ehemann schloss – teilweise zusammen mit der klagenden Ehefrau – zwischen November 2004 und Januar 2010 insgesamt sechs Darlehensverträge. Ein Teil dieser Verträge kam unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Die Beklagte belehrte die Kläger – nach deren Auffassung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend – bei Vertragsschluss über ein Widerrufsrecht.


    Anfang 2012 schlossen die Parteien eine von ihnen als Aufhebungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der sie sich über die vorzeitige Ablösung der Darlehen gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts von insgesamt 29.697,15 € verständigten. Ende November 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.


    Das Landgericht hat ihrer Zahlungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:


    Zwischen den Parteien seien Verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Über dieses Widerrufsrecht habe die Beklagte die Kläger auch insoweit, als für den Beginn der Widerrufsfrist besondere Vorgaben des Fernabsatzrechts gegolten hätten, unzureichend belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der vom Verordnungsgeber eingeführten Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie von ihr abgewichen sei. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch Ende 2013 hätten erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegen. Durch diese Vereinbarung hätten die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für deren Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Aufhebungsentgelts habe der Aufhebungsvertrag nicht geschaffen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt.


    Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.


    Vorinstanzen:
    LG Stuttgart – Urteil vom 8. Januar 2015 – 6 O 64/14
    OLG Stuttgart – Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15

    @Edelfeder
    Vielen dank für deine Antwort.Danke für den link aber es gab nichts neues , da ich mich schon wochenlang im www mit dem Thema beschäfftige.
    Nur ist es seltsam das alle damit werben aber keiner wirklich einspringt.
    So sehe ich mein bereits investiertes Geld (Anwalt) in den Sand gesetzt und werde jedem raten es genau zu überlegen ob er nicht lieber warten will bis 10Jahre vorbei sind.Kann man alle Verträge schadenfrei kündigen.


    Werde aber NOCH NICHT aufgeben.
    Für weitere Tipps freu ich mich.
    Danke, bis demnächst

    Hallo an alle! Lese bei euch schon lange mit! Sehr gutes Forum. Ich bin auch ein 3facher Wiederruf geschädigter (Anwalt geprüft)bringt aber alles nichts.Die große Bank mit orangen Buchstaben lehnt alles ab von unserem Anwalt. Und nun suchen wir Prozess finanzierer da nur noch klagen helfen kann.Hat hier schon jemand erfahrung.Bis jetzt haben zwei gleich abgelehnt .


    Für Tipps und Tricks freue ich mich