Beiträge von Atze

    Der Gläubiger hat sich zu melden. Wenn der alte Vermieter schreibt, er will kein Geld mehr, dann überweisen Sie ihm auch nichts mehr. Legen Sie die Miete jedoch beiseite, damit Sie diese gleich an den neuen Vermieter überweisen können. Sie sind nicht verpflichtet, den neuen Vermieter anzuschreiben, der von "muc" angeregte Zweizeiler ist eine reine Höflichkeit. Vielleicht kann aber dieser Zweizeiler das nachbarschaftliche Verhältnis bessern.


    Der "Tip" Ihres Anwalts ist tatsächlich skurril. Hierzu hat "muc" schon etwas geschreiben.

    Zinsen dürfen ab Verzugseintritt nur auf die Hauptforderung(en) berechnet werden. Außergerichtlich sind Zinsen auf Mahnkosten, Portokosten nicht zulässig. Beispiel: S muss spätestens am 31.10. 100,00 € zahlen. Als am 15.11. immer noch kein Geld da ist, schickt G eine Mahnung mit 2,00 € Mahnkosten. Am 1.12. schickt G eine weitere Mahnung und setzt die Zinsen für 102,00 € hinzu. Das geht nicht, er darf nur die Verzugszinsen auf 100,00 € berechnen.


    Aber aufgepaßt! Wird Klage erhoben oder ein Mahnbescheid beantragt, dann können diese außergerichtlichen Kosten verzinst werden.