Beiträge von DrEckardt

    Hinsichtlich der RSV kommt es darauf an, ob das Risiko in Ihrem RSV-Vertrag versichert ist. Neuere Rechtsschutzversicherungen schließen das Immobilien-Risiko oftmals aus. Das müssen Sie prüfen, genauso ob damals eine Wartefrist existierte. Wenn die Immobilie vermietet ist, kann das ein weiteres Problem darstellen. Das hängt von Ihrer konkreten Ausgestaltung des Restschuldversicherungsvertrages ab. Wenn Sie widerrufen haben, gilt der Widerruf und Sie müssen Ihre daraus resultierenden Ansprüche innerhalb der Regelverjährungsfrist des § 195 geltend machen.
    Viele Grüße

    Hinsichtlich der RSV kommt es darauf an, ob das Risiko in Ihrem RSV-Vertrag versichert ist. Neuere Rechtsschutzversicherungen schließen das Immobilien-Risiko oftmals aus. Das müssen Sie prüfen, genauso ob damals eine Wartefrist existierte. Wenn die Immobilie vermietet ist, kann das ein weiteres Problem darstellen. Das hängt von Ihrer konkreten Ausgestaltung des Restschuldversicherungsvertrages ab. Wenn Sie widerrufen haben, gilt der Widerruf und Sie müssen Ihre daraus resultierenden Ansprüche innerhalb der Regelverjährungsfrist des § 195 geltend machen.
    Viele Grüße

    Hallo Heike1977,
    gemäß § 488 Abs. 3 Satz1 und Satz 2 BGB können Sie das Darlehen mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Wenn Sie das in dieser Weise noch nicht getan haben, würde ich das tun, und wenn der Darlehensnehmer dann nicht zahlt, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Forderung beauftragen. Die Kosten muss dann der Darlehensnehmer tragen. Wenn der Darlehensnehmer solvent ist, steht dem eigentlich nichts entgegen.
    Viel Erfolg und viele Grüße
    Dr. Birte Eckardt

    Hallo,
    bei solchen Restschuldversicherungskrediten ist oftmals die Widerrufsbelehrung falsch. Dann kann der Vertrag noch widerrufen werden, was meist zu günstigen Rechtsfolgen führt. Des Weiteren kann ggf. auch die Restschuldversicherung noch widerrufen werden. Eine Kündigung der Restschuldversicherung ist in der Regel auch möglich, allerdings müssen Sie dann trotzdem die hohen Abschlussgebühren derselben bezahlen. Die Möglichkeiten eines Widerrufs prüfen zu lassen, wäre für Sie meines Erachtens der sinnvollste Weg.
    Viel Erfolg und viele Grüße
    Dr. Birte Eckardt

    Hallo h&a2016,


    wenn die Prolongation im Fernabsatz geschlossen wurde, bestehen tatsächlich Chancen. Das haben wir auch schon mal erfolgreich gegen die PSD Bank gerichtlich durchgesetzt.
    Sie könnten es noch einmal mit Hilfe eines Rechtsanwaltes außergerichltich versuchen. Oft klappt das eher, weil dann die rechtlichen Argumente vorgetragen werden und mehr Druck ausgeübt wird.
    Viel Erfolg und viele Grüße
    Dr. Birte Eckardt

    Leider erweisen sich nicht alle Beteiligungen an Wohnungsbaugenossenschaften als gewinnbringend: Wir vertreten z.B. Verbraucher, die sich an der insolventen GenoGen eG beteiligt haben. Die GenoGen hat im Januar dieses Jahres einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eröffnet. Es ist äußerst fraglich, ob die Anleger noch etwas von ihrem Geld sehen. Auch bei unseren Mandanten, die sich an der Fides Wohnungsbau eG in Weiden beteiligt haben, erweisen sich die Versprechungen der Vermittler als Luftschlösser. Die Wohnbauprojekte der FIdes sind für sie sinnlos, es ist fraglich, wieviel sie von ihrem Geld zurückerhalten und es besteht eine hohe Kostenstruktur.
    Insofern sehe ich nicht alle Anlagen in Genossenschaften als sinnvoll und ungefährlich an! Genossenschaft klingt auf dem ersten Blick gemeinnützig und ungefährlich, aber das ist leider nicht immer der Fall.

    Hallo katta,


    infolge des Widerrufs ist das gesamte Darlehen rückabzuwickeln.


    Falls Bearbeitungsgebühr berechnet worden ist, fällt diese weg.


    Beide Parteien erhalten eine Nutzungsentschädigung. Zugunsten der Santander Bank ist statt des Vertragszinses der für Sie günstigere Marktzins gemäß SUD 115 oder SUD 114 zugrunde zu legen und der Darlehensnehmer erhält eine Nutzungsentschädigung auf seine Zahlungen an die Bank in HÖhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.


    Ich rechne ohne Restschuldversicherungsprämie. Das ist aber umstritten, ob der Darlehensnehmer nicht zumindest bis zum Widerruf einen Teil der Restschuldversicherungsprämie bezahlen muss.


    Viele Grüße

    Hallo EvelynP,


    ich würde die Widerspruchsbelehrung näher prüfen lassen. Es muss dort nämlich stehen, dass es ausreicht, den Widerspruch innerhalb der 14-Tages-Frist (jetzt: 30 Tage) abzusenden. Der Widerspruch muss nämlich nicht innerhalb der Frist beim Versicherer eingehen, es genügt die rechtzeitige Absendung. Des Weiteren ist eine deutliche optische Abhebung der Belehrung vom übrigen Text erforderlich.


    Im Fall eines erfolgreichen Widerspruchs erhalten Sie gezahlten Beiträge abzüglich der sog. Risikobeiträge, aber zuzüglich einer Verzinsung von 4 -7% p.a., zurück.


    Davon abgesehen können gerade bei Riester-Verträgen unzulässige Abschlussgebühren versteckt sein, die dann zurückgefordert werden können (OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016, Az.: 20 U 201/15).


    Viele Grüße

    Hallo Klare,


    das kann man so aus der Ferne nicht beurteilen, weil die gerichtlichen Erfolgsaussichten natürlích von der konkreten Widerrufsbelehrung abhängt.


    Die Zahlung einer derart hohen VFE klingt erst einmal zweifelhaft.


    Ich würde die Widerrufsbelehrung und das Vergleichsangebot auf jeden Fall von einem Anwalt prüfen lassen. Oftmals kann mal als Anwalt noch erfolgreich nachverhandeln, sollten Sie nicht klagen wollen.


    Viele Grüße und viel Erfolg!

    Die Prisma Life AG fällt seit vielen Jahren durch separate Kostenvereinbarungen negativ auf. Hierbei wird nach dem sog. Nettopolicenmodell die Maklerprovision nicht wie sonst üblich aus den Versicherungsbeiträgen bezahlt. Stattdessen wird eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Kunden getroffen, wonach der Kunde die Maklerprovision in Raten zusätzlich bezahlt. In dieser Kostenausgleichsvereinbarung ist dann vertraglich festgehalten, dass die Maklerprovision auch dann noch zu zahlen ist, wenn der Versicherungsvertrag nicht weiter bedient wird.

    Vor dem Hintergrund, dass in Deutschland rund die Hälfte aller Lebensversicherungsverträge vorzeitig aufgelöst wird, offenbart diese Vertragsgestaltung gravierende Nachteile. Stellt der Kunde die Zahlungen auf die Versicherung ein, verlangt die Prisma Life AG dennoch, die Kostenausgleichsvereinbarung weiter zu bezahlen. Diese Vertragskonstellation offenbart zwar die Höhe der Vertriebskosten, führt aber dazu, dass bei einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages ein deutlich größerer Verlust eintritt als bei Kündigung einer „normalen Lebensversicherungsvertrages.

    Dieser Vertragsgestaltung hat der BGH mit der Entscheidung BGH IV ZR 295/13 eine Absage erteilt. Nach Auffassung des BGH muss der Kunde die Möglichkeit haben, bei Kündigung der Versicherung auch die Kostenausgleichsvereinbarung kündigen zu können.

    Gleichfalls bestätigt diese Entscheidung eine Rechtsprechung vieler Landgerichte, dass die Kostenausgleichsvereinbarung auch noch heute widerrufbar ist, soweit die Widerrufsbelehrung falsch ist und sich hierdurch ein unbefristetes Widerrufsrecht ergibt. Rechtsfolge ist hier, dass auch die in der Vergangenheit gezahlten Raten von der Prisma Life AG zurückgefordert werden können.

    Hallo hetfield,


    bei einem Widerruf geht es in der Regel nicht nur um die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, sondern um eine gesamte Rückabwicklung des Vertrages. Da ist in der Regel mehr Ersparnis für den Verbraucher drin.

    Hallo Christianation85,


    auch bei den Verträgen der Santander Bank aus 2013 habe ich schon fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gesehen. Infolge des Widerrufs können Sie dann den kompletten Vertrag widerrufen, rückabzuwickeln ist dann in der Regel mit einem geringeren Zinssatz aus der von der Bundesbank veröffentlichten Zinsreihe SUD 115.
    Ohne Rechtsanwalt ist das leider schon etwas schwer, richtig hinzubekommen. Meist ist es aber gar nicht so teuer wie man oft denkt.
    Viel Erfolg und viele Grüße

    Die CiV (Versicherung bei der Targobank) rechnet wie folgt:


    Die Rückvergütung der Kreditlebensversicherung zu einem Beendigungstermin
    ergibt sich als Prozentsatz P vom Einmalbeitrag nach der folgenden Vorschrift:
    P = (n-m) • (n-m +1) *100 %
    n • (n+1)
    Dabei ist „m” die bis zum Beendigungstermin abgelaufene Dauer in Monaten.
    „n“ ist - für die Todesfalldeckung die Versicherungsdauer,
    - für die Arbeitsunfähigkeitsdeckung die im Versicherungsvertrag
    ausgewiesene Anzahl der versicherten Monatsraten
    Beispiel: vereinbarte Versicherungsdauer 48 Monate, Kündigung nach 12 Monaten
    (abgelaufene Dauer):
    P = (48-12) • (48-12+1) *100 % = 57 %



    Santander müsste ähnlich sein.

    Hallo sandraR,
    wenn die Widerrufsbelehrung falsch sein sollte, dann kann man den gesamten Vertrag rückabwickeln- meist mit erheblichen Ersparnissen, und zwar nicht nur bzgl. der
    Ansonsten muss man sich die genaue Laufzeit angucken und dann den Rückvergütungsbetrag ausrechnen. Ich gucke gerne mal nach, welche Formel die Rechtsanwälte der Targobank da benutzen.

    Vielleicht können Sie den Vertrag widerrufen, weil die Widerrufsbelehrung falsch ist. Dann müssten SIe keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.
    Des Weiteren werden die Vorfälligkeitsentschädigungen oft falsch berechnet. Z.B. sind auch die Sondertilgungsmöglichkeiten dabei zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht genutzt worden sind.
    Ich empfehle, die Sache von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

    Die Anträge sind in einem solchen Fall, in dem das Darlehen noch nicht zurückgezahlt worden ist, ziemlich komplex. Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, wird der Anwalt die Anträge formulieren.
    Günstiger würde es wahrscheinlich, wenn Sie den Kredit erst einmal vollständig zurückzahlen (unter Vorbehalt) und dann den überzahlten Betrag zurückverlangen. Das reduziert den Streitwert. Im Einzelnen sollten Sie die Vor- und Nachteile einer solchen Vorgehensweise mit Ihrem Anwalt besprechen.


    Viel Erfolg und viele Grüße