Beiträge von DrEckardt

    Die aktuelle, seit 2010 gültige, Widerrufsbelehrung für Darlehensverträge, die sich nun Widerrufsinformation nennt, weist völlig neue Formulierungen im Vergleich zu ihren Vorgänger-Mustern auf. Die Frist beginnt danach nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhalten hat. Als Beispiel-Pflichtangaben nennt das gesetzliche Muster die Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag und Angabe zur Vertragslaufzeit).


    Einige Banken haben dieses Muster nicht komplett übernommen, sondern führen in ihren Widerrufsinformationen andere Beispiel-Pflichtangaben an. So nennen einige Banken zum Beispiel die Pflichtangabe "zuständige Aufsichtsbehörde".



    Das dürfte dann zum Wegfall der Schutzwirkung des gesetzlichen Musters führen.
    Maßgeblich ist dann, ob die Widerrufsbelehrung dann den gesetzlichen Anforderungen entspricht.


    Nach der Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15) entspricht auch die Muster-Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil dort lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt sind, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschreiben. Damit ist aber nach Ansicht des OLG München
    nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft.
    Auch bei Darlehensverträgen, die nach 2010 abgeschlossen worden sind, bestehen danach gute Chancen, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Vertrag damit noch widerrufen werden kann.

    Hallo koterba,


    vom LG Mönchengladbach gibt es keine Entscheidung, aber ich könnte Ihnen den Pkh-Beschluss des OLG Düsseldorf zumailen.


    Wenn Sie daran Interesse haben sollten, könnten Sie mir eine E-Mail schreiben, ich maile Ihnen dann den Beschluss. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.


    Viele Grüße

    Beim Landgericht Mönchengladbach lief es zuletzt gut: Der Kläger erhielt im Rahmen eines Vergleichs 2/3 der von ihm eingeklagten Forderung nach Widerruf des Darlehensvertrages mit Restschuldversicherung.
    Das Gericht sah die Widerrufsbelehrung der Bank als fehlerhaft an.
    Wichtig: Nicht nur die Restschuldversicherungsprämie zurückfordern, sondern die gesamte Kreditkette mit marktüblichem Zinssatz neuberechnen. LG Mönchengladbach hatte dem Darlehensnehmer, nachdem Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt worden war, Prozesskostenhilfe gewährt.

    Die Frage Neubau oder Gebrauchtimmobilie spielt für den Widerruf an sich keine Rolle. Das ist nur entscheidend für die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung für die Auseinandersetzung aufkommt. Ab den ARB 94 besteht aufgrund des sog. Baurisikoausschlusses kein Rechtsschutz, wenn es sich bei der finanzierten Immobilie um einen Neubau handelt.
    Wenn aber der Rechtsschutzversicherungsvertrag älter ist und daher noch die ARB 75 einschlägig sind, muss die Rechtsschutzversicherung in der Regel auch bei finanzierten Neubauten Rechtsschutz erteilen.
    Manchmal wird die Auseinandersetzung mit der Rechtsschutzversicherung zu einem gesonderten Rechtsfall: Oft wird es von den Rechtsschutzversicherungen"übersehen" dass der Versicherungsvertrag bereits über 20 Jahre alt ist und daher die ARB 75 einschlägig sind, und es wird sich dann einfach mal auf den Baurisikoausschluss berufen. Aufpassen sollte man als Versicherungsnehmer auch, wenn man zwar einen älteren Versicherungsvertrag hat, die Versicherung sich dann aber darauf beruft, dass nunmehr die neuen ARB gelten würden, weil der Vertrag umgestellt worden sei. Bei solchen Änderungen muss die Versicherung den Versicherungsnehmer über die damit verbundenen Nachteile aufkären. Tut sie das- wie regelmäßig der Fall- nicht, gelten die alten ARB weiter.

    Hallo babajaga,
    bei bloßen Vertragsverlängerungen ohne neues Kapitalnutzungsrecht ist es schwieriger, aber oft nicht unmöglich. Z.B. wenn die Prolongation im Fernabsatz (ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Brief, Internet, Telefon) geschlossen worden ist, gibt es da manchmal Möglichkeiten, doch zu widerrufen.