Beiträge von Elke

    Liebe Community,


    ich habe zwei Fragen zu folgendem Sachverhalt:


    Ich habe eine BU-Versicherung, die nur bis zum 60. LJ läuft.


    Da das Versicherungsjahr noch eine Weile läuft, kann ich sie momentan nicht kündigen, werde sie aber auf jeden Fall herabsetzen, da sie sowieso zu hoch ist.


    Meine Überlegung ist nun, anstelle diese nach Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen, diese so herabzusetzen, dass sie zusammen mit einer zweiten BU-Versicherung (Neuabschluss), die bis zum 67. Lebensjahr läuft (so lange werde ich arbeiten müssen) die erlaubte Grenze von 80 % des Nettoeinkommens nicht überschreitet.


    1. Frage:
    Würden in einem Leistungsfall prinzipiell überhaupt zwei BU-Versicherungen zahlen? Oder zahlt immer nur eine Versicherung (ich glaube zu wissen, dass es andere Versicherungen gibt, wo man sich nicht bei zwei Versicherungen versichern kann, bzw. dann eine völlig umsonst gezahlt wird).


    2. Frage:
    Welche Nettoeinkommen werden bei der Berechnung der 80-%-Grenze berücksichtigt?
    Ich habe eine normale Angestelltentätigkeit und einen Minijob mit gleichbleibendem Auszahlungsbetrag.


    Danke vorab für Antworten.


    Viele Grüße


    Elke

    ich habe einen Steuerbescheid vorliegen, bei welchem die Günstigerprüfung (beim Riestervertrag), die das Finanzamt automatisch
    vornehmen sollte, fehlerhaft ist.


    Hintergrund:


    Für einen Riestervertrag erhält man eine Zulage, die die Zulagenstelle dem Altesvorsorgevertrag gutschreibt.


    Stellt sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung heraus, dass der Steuervorteil der sich ergibt, wenn man
    Riesterbeiträge plus Zulage als Sonderausgaben geltend macht, höher ist als die Zulage, die gutgeschrieben wurde,
    so wird in der Steuererklärung der höhere Steuervorteil gewährt und die niedrigere Riesterzulage, die dem Vertrag
    bereits gutgeschrieben wurde, zurückgefordert (indem die festzusetzende Steuer um diesen Betrag erhöht wird).


    Ist die Zulage höher als die steuerliche Auswirkung in der Steuererklärung, bleibt "Riester" in der Steuererklärung
    unberücksichtigt und es bleibt bei der gutgeschriebenen Zulage.


    In dem Fall, der mir vorliegt, beträgt die Zulage lt. Steuerbescheid 350,00 und die Steuerermäßigung 90,00 EUR.
    Trotzdem wurde die Zulage der Steuerschuld hinzugerechnet und die Steuerermäßigung abgezogen. Abgesehen davon,
    weicht der Zulagenbetrag erheblich von der vom Institut ausgestellten Riesterbescheinigung ab.


    Da heutzutage auch in der Finanzverwaltung einiges elektronisch abgearbeitet wird und nicht jeder Steuerfall oder jeder
    Sachverhalt detailliert geprüft wird (was im Rahmen der Effektivität auch nicht vorgesehen ist), sollte man sich nicht darauf
    verlassen, dass solche Fehler einem Finanzbeamten auffallen müssen.


    Wer einen Riestervertrag besitzt, sollte daher den Steuerbescheid unbedingt auch in dieser Hinsicht selbst überprüfen.

    @'Perseus


    Ich weiß ja nicht, ob ich die Frage richtig verstehe, aber eine genaue Zahl kann man ohne genauere Angaben nicht nennen, weil diese von allen anderen persönlichen Daten abhängt. Das heißt, das muss für jeden Steuerfall einzeln ermittelt werden. So hat jeder hat seinen persönlichen Steuersatz, je nachdem wie hoch das zu versteuernde Einkommen ist. Wenn man mit einer Software arbeitet, einmal die Erstattung erfassen und einmal weglassen. Dann die beiden Ergebnisse der Steuererstattung bzw. Steuernachzahlung vergleichen. Es sei denn, man kennt seinen Spitzensteuersatz, dann kann man das einfacher berechnen.

    Die Berechnung stimmt unter der Voraussetzung, dass die Rentenanpassungen bzw. die Rentenerhöhungen
    "normal" stattgefunden haben. Es gibt aber Fälle, in denen die Rente neu berechnet werden muss (z. B.
    wenn gleichzeitig Erwerbseinkommen auf die Rente angerechnet wird oder auch als die Mütterrente
    neu eingeführt wurde).


    Der Rentenanpassungsbetrag ist ja das, was seit dem 1. Normaljahr, in dem man 12 Monate lang seine Rente
    bezogen hat, neu an Rentenerhöhung dazugekommen und in voller Höhe zu versteuern ist, während aus dem 1. Normaljahr der steuerfreie Teil der Rente berechnet wird ( x %), der dann im Normalfall künftig steuerfrei bleibt (außer bei Neuberechnung).


    Wie schon von Oekonom erwähnt, kann man sich die Rentenbezugsmitteilung von der Dt. Rentenversicherung
    zuschicken lassen. Man kann diese online anfordern. Hat man dies einmal gemacht, wird sie einem jedes Jahr
    automatisch zugesandt. Da ist alles enthalten, was man für die Steuererklärung benötigt.


    Am einfachsten über diesen Link:
    https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/


    Den letzten Punkt " Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt (Versichertenrente)" auswählen.

    Weiß jemand, ob Fortbildungskosten (als Werbungskosten) um den erhaltenen Meisterbonus gekürzt werden müssen?
    Gibt es dazu etwas? Er ist ja eigentlich keine Kostenerstattung und auch kein Zuschuss, sondern man erhält ihn, wenn
    man die Fortbildungsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.


    Ich habe lange gesucht, aber nichts gefunden.

    Wenn es eine Tätigkeit ist, die als Gewerbe einzustufen ist, muss bei der Gemeinde eine Gewerbeanmeldung erfolgen.
    Normalerweise erfährt das Finanzamt dann durch die Gewerbeanmeldung von der Tätigkeit und wird einem einen Fragebogen zusenden, den man ausfüllen muss.


    Ansonsten: Spätestens mit der Steuererklärung am Jahresende wird dem Finanzamt die Tätigkeit angezeigt, indem eine Gewinnermittlung mit eingereicht wird; dies ist Pflicht.
    Wenn man es bei Aufnahme der Tätigkeit nicht beim Finanzamt anmeldet, passiert gar nichts. Wenn das Finanzamt es anderweitig erfährt, schicken sie einem einen Fragebogen zu.


    Es kommt allerdings noch darauf an, ob man die Rechnungen mit oder ohne Umsatzsteuer ausstellen möchte. Falls mit Umsatzsteuer, dann muss man von Anfang an monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.


    Ich würde mir an deiner Stelle bei Aufnahme der Tätigkeit zumindest einmalig zur Beratung einen Termin bei einem Steuerberater geben lassen. Alleine schon die Entscheidung ob mit oder ohne Umsatzsteuer sollte gut überlegt sein. Auch ob die Gefahr einer Scheinselbständigkeit bestehen könnte, würde ich überprüfen lassen. Aus Unwissenheit können schnell Fehler passieren, die große Folgen haben können.

    Falls der Umzug im Rahmen der Werbungskosten angesetzt werden kann (beruflich veranlasst), dann können die Umzugskosten in dem Jahr, in dem sie gezahlt wurden, geltend gemacht wurden. Dass ein Teil der Kosten in 2014 und ein Teil in 2015 bezahlt wurde, spielt keine Rolle. In beiden Jahren wurden Kosten für diesen Umzug getätigt und können deshalb auch in dem jeweiligen Jahr geltend gemacht werden. Die Umzugskostenpauschale würde ich genauso in 2015 ansetzen. In diesem Punkt sehe ich kein Problem.

    Man kann jedes Jahr in der Steuererklärung wählen, ob man getrennt oder gemeinsam veranlagt werden möchte; besser gesagt, die "getrennte" Veranlagung gibt es jetzt nicht mehr. Statt der getrennten Veranlagung kann man jetzt auch als Verheirateter die "Einzelveranlagung" für beide wählen (hier gibt es geringfügige Änderungen gegenüber der getrennten Veranlagung).


    Mehr hierzu bei: Gemeinsame / Getrennte Veranlagung - Steuern sparen - Finanztip-Community


    (Versehentliches Doppel-Posting der 1. Zeile).

    Kommt darauf an, wer da Geld spart.


    Künftig kostet dann eventuell jeder Einkauf beim Bäcker eine Überweisungsgebühr, wenn es im Sinne
    der gerade gewählten Regierung ist.


    Die Frage ist doch, will ein Volk volle Kontrolle über alles oder noch ein kleines Stück Freiheit?


    Und eines muss man sich schon auch klar sein: die wirklich großen Kriminellen oder Steuersünder, schreiben riesen Beratungsrechnungen oder riesen Rechnungen über Vorträge, um Geldflüsse zu rechtfertigen. Mit Bargeldverbot bekäme
    man in erster Linie die Normalbevölkerung unter volle Kontrolle. Die größeren Kaliber arbeiten mit anderen Methoden.


    Es gäbe eine Menge weiterer Überlegungen:


    Wie können Obdachlose einkaufen?
    Wie kann man Trinkgeld geben?
    Keinem Harz-IV-Empfänger kann man mal einen Zehner zuschieben, wenn das Geld vom Staat nicht reicht.
    Auch jeder Besuch bei einer Prostituierten ist künftig nachvollziehbar ;-)
    Volle Kontrolle über jeden Einzelnen, wann er wo was bezahlt, ist volle Kontrolle über das Leben eines jeden einzelnen.

    Mich würden weiterhin sachliche Informationen interessieren.


    Weiter bin ich der Meinung, dass das Thema Bargeldverbot in einem Verbraucherforum etwas zu suchen hat, da 1.) kein Finanzthema von Politik eindeutig zu trennen ist und 2.) auch Bargeld in die Finanzplanung mit einbezogen werden kann. Und Finanzplanung hat auch immer mit zukünftigen Entwicklungen zu tun.


    Mich persönlich würde es übrigens nicht wundern: Mit Bargeld kann Negativzinsen ausgewichen werden. Sollte man vorhaben diese auszuweiten, könnte sich die Bevölkerung Guthaben von der Bank in Bar auszahlen lassen. Das geht aber nur, solange Bargeld existiert.


    @muc
    Ich gehe davon aus, dass ggf. das deutsche Recht dem EU-Recht (wenn ein Bargeldverbot eingeführt werden sollte) widersprechen würde und dann an das EU-Recht angepasst werden müsste.


    Ich persönlich behaupte übrigens gar nicht, DASS es zu einem Bargeldverbot kommen muss, sondern bin lediglich daran interessiert, sachliche Informationen dazu zu erhalten.

    ... und selbst wenn, dann wäre ich nicht ganz sicher, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt würden.

    Da sehe ich keine (große) Chance. Alleine bei einer Heilkur (um die es sich ja nicht einmal handelt), benötigt man ein vorheriges amtsärztliches Attest. Ebenso beispielsweise bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden.
    (Auch wenn diese Fälle in der Praxis nicht immer ganz so stur gehandhabt werden).


    Aber nur mit dem Attest eines Arztes wird es sicher nicht anerkannt. Und ob ein Amtsarzt die Erfordernis bescheinigt, ist zweifelhaft.

    Nein, das geht nicht. Man kann nur einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid innerhalb
    der Einspruchsfrist einlegen. Dieser muss dann aber auch begründet werden. Also zuerst die Ursache
    für die Differenz finden. Vielleicht steht ja auch etwas in den Erläuterungen des Bescheids? Ansonsten
    die einzelnen Werte des Bescheids mit den Werten der eigenen Berechnung vergleichen, um zu finden, was
    überhaupt abweicht. Dann erst das Warum.


    Ich würde nicht sagen, dass er bejubelt wird. Er stellt eine einfache Möglichkeit dar, ein diversifiziertes Portfolio in einem einzigen Produkt relativ kostengünstig zu erwerben. Nicht mehr und nicht weniger. Aus diesem Grund ist er prinzipiell eine ideale Lösung für Menschen, die sich selbst nicht zutrauen oder es nicht wollen, ein eigenes Portfolio zusammenzustellen und vor allem auch jährlich ein Rebalancing durchzuführen. Das einzige, was mich etwas stört, ist die Tatsache, dass mit Swaps gearbeitet wird. Da bin ich persönlich nicht so erpicht darauf.


    Man erhält eine reine Steuererstattung von 20% bis maximal 4.000,--, das ist vielleicht auch der Grund, warum es dem Finanzbeamten egal ist, ob man die Betriebskostenabrechnung in dem Jahr ansetzt, in welchem sie entstanden ist oder in dem Jahr ansetzt in welchem man diese erhält. Die Steuererstattung ist in beiden Fällen gleich hoch.


    Das wird vermutlich der Grund sein, dass es in der Praxis damit keine (oder wenige) Probleme damit gibt. Ich kenne es auch so, dass man hier kulant ist.

    Falls man mit einer höheren Erstattung rechnet und nicht so lange warten möchte:


    Ich würde es einfach ausprobieren, den Hausverwaltungsbeleg, den ich zuletzt erhalten habe, mitzusenden, aber dann jährlich immer um ein Jahr versetzt. Für 2014 also den von 2013. Da es sich häufig um ähnliche Beträge handelt, spielt das Thema der unzutreffenden Besteuerung keine wirklich große Rolle.


    Jetzt gibt es zwei Varianten:


    1.) der Finanzbeamte ist clever statt kleinkariert, er akzeptiert den Beleg.


    2.) der Finanzbeamte ist kleinkariert: Der Steuerbescheid darf dann jedes Jahr von ihm noch einmal geändert werden.


    Eventuell sogar eine Anlage dazu, warum man immer den um ein Jahr zu frühen Beleg einreichen wird: Weil man sonst jedes Jahr den Steuerbescheid ändern lassen müsste, wenn die Abrechnung der Hausverwaltung kommt.
    Die Chance, dass der Finanzbeamte nicht sehr scharf darauf ist, jährlich einen zweiten Bescheid auszustellen ist groß.


    So lange es sich um Aufwendungen handelt, die nicht besonders groß sind oder regelmäßig anfallen (z. B. Kaminkehrer, Treppenreinigung), dürfte es da eigentlich kein Problem mit dieser Vorgehensweise geben.