Beiträge von Elke

    Hallo Herbert,


    wenn du in der PKV kündigst, hast du meistens die Möglichkeit, zu sehr günstigen Konditionen diese als
    Anwartschaftsversicherung weiterlaufen zu lassen. Ich zahle dafür mtl. rund 20,-- EUR.
    Du erhältst zwar in dieser Zeit keine Leistungen, kannst aber ohne erneute Gesundheitsprüfung
    in die PKV zurückkehren, falls es aus irgend einem Grund doch Probleme geben sollte.
    Ich bin zwar noch keine 50 Jahre, aber wollte rechtzeitig in die GKV zurückkehren.


    Das wäre ein gewisses "Sicherheitsnetz", falls du mit dem Anstellungsverhältnis nicht klar kommst und irgend etwas schief laufen sollte.

    derKVProfi:


    ganz klar ist mir der Hinweis mit der Arbeitgeberhaftung nicht, denn wenn der Arbeitgeber krankenversicherungsfrei abrechnet, wie Sie meinen, also KEINE KV-Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse abführt, dann haftet er doch in dem Fall, in welchem festgestellt werden sollte, dass der Arbeitnehmer doch krankenversicherungnpflichtig ist, für die nicht abgeführten Krankenversicherungsbeiträge, die sich die Krankenversicherung dann vom Arbeitgeber holen wird. Dieser darf sich dann rückwirkend die nicht abgeführten Beiträge vom Arbeitnehmer holen.


    Hat der Arbeitgeber jedoch die gesetzlichen KV-Beiträge abgeführt und es würde sich rückwirkend herausstellen, dass der Arbeitnehmer doch nicht in die gesetzlichen KV aufzunehmen wäre, dann erhält er die zuviel gezahlten Beiträge zurück. Als Arbeitgeber würde ich also zur Vermeidung eines Haftungsrisikos genau anders handeln und die KV-Beiträge einbehalten.

    Seit dem 1.8.2013 gibt es die "obligatorische Anschlussversicherung".


    Dieser Link sollte dir weiterhelfen:
    https://www.sbk.org/arbeitgebe…he-anschlussversicherung/


    Zitat aus obigem Link:


    ..."Neu ist allerdings, dass die Mitgliedschaft selbst dann als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt wird, wenn die für die freiwillige Versicherung erforderlichen Vorversicherungszeiten im System der gesetzlichen Krankenversicherung (24 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre oder 12 Monate unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht) nicht erfüllt sind.

    Das bedeutet, dass selbst bei relativ kurzer Zugehörigkeit zur GKV, die Fortführung der Mitgliedschaft im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung in Betracht kommt. Die freiwillige Krankenversicherung zieht die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach sich." ....


    Wie lange ist denn die Probezeit?


    Viele Grüße
    Elke

    @Karin-65


    aktuelles Reisekostenrecht:
    Bei der Nutzung eines Firmenwagens darf man für die wöchentliche Heimfahrt (1 Heimfahrt wöchentlich) keine Werbungskosten geltend machen, dafür braucht man für diese Fahrten aber auch keinen Nutzungswert zu versteuern.
    Bei weiteren Heimfahrten muss für jede weitere Fahrt ein Nutzungswert in Höhe von 0,002 des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern (Nutzungswert / geldwerter Vorteil im Rahmen der Gehaltsabrechnung).

    derKVProfi:


    Ergänzung: man kann auch dann freiwillig versichert sein, wenn man neben einer Arbeitnehmertätigkeit gleichzeitig eine selbständige Tätigkeit ausübt, die (im Verhältnis zur Arbeitnehmertätigkeit) überwiegt. Dazu muss die Jahresarbeitsentgeltgrenze also nicht überschritten sein. Hier ist die Frage dann schon berechtigt.

    Wäre da nicht ein kleines direktes Aktieninvestment in eine solide Ölfirma als Langfristanlage eine Einstiegschance zur Diversifikation im Portfolio?

    Es ist nicht alleine eine Sache der Software - wie in so vielen anderen Bereichen auch.


    Wer als "normaler" Angestellter / Arbeiter sich die Zeit nimmt und auch bereit ist, sich in die steuerlichen Themen
    anhand von Büchern (wie z. B. der oben genannte Konz) in die Materie einzulesen und nicht nur einer Software folgt, der kann häufig auch seine private Steuererklärung selbst erstellen.


    Man sollte schon auch verstehen, warum die Software bestimmte "Fragen stellt", denn Fragen kann man auch falsch verstehen. Außerdem gibt es häufig Fälle, an die man gar nicht denkt und die eine Software nicht unbedingt so abfragt, dass man darauf kommt, etwas ansetzen zu können. Wenn alles so einfach wäre, bräuchte es nicht so viele Gerichtsverfahren. Je komplexer der eigene Steuerfall, um so eher sollte man sich Rat holen.


    Eine Software bietet das technische Instrument alle Steuerfälle abzudecken. Fehlerpotential oder nicht ausgeschöpftes Potential gibt es aber trotzdem eine Menge.


    Auf manche Dinge kann man nur aufgrund eigenen Wissens - auf welche Weise auch immer erworben - kommen.


    Beispiel: Manchmal erfüllt ein Kind nicht die Voraussetzungen als steuerliches Kind. Dass das Kind als Kind in der Steuererklärung nicht mehr zu berücksichtigen ist, ergibt sich noch durch die Software, sofern alle Fragen korrekt beantwortet werden.


    Dass man dann aber überprüfen sollte, ob die Voraussetzungen für den Ansatz von Unterhaltsleistungen vorliegen könnten - ich bin nicht sicher, ob die Software alleine einen darauf aufmerksam macht. Und das kann einen gehörigen Unterschied bei der Steuerzahlung / -erstattung ausmachen.


    Eine Frage an Euch:
    Werdet Ihr von eurer verwendeten Software eigentlich aufgefordert folgende Frage zu beantworten:
    "Unterhalten Sie auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland"? Und wenn ja, wird
    hier erklärt, was genau darunter zu verstehen ist?


    Man sollte wissen, dass ein normales Girokonto im Ausland genügt, dass man diese Frage mit "ja" beantworten muss.
    Die Voreinstellung der Programme dürfte im Normalfall "nein" sein.


    Beispiele:
    Wer also z. B. im grenznahen Ausland arbeitet und in Deutschland wohnt (Grenzgänger, Grenzpendler) und ein Gehaltskonto im Ausland hat, wäre hier verpflichtet die Frage mit "ja" zu beantworten. Ebenso jemand, der in Deutschland arbeitet aber im Ausland noch einen Wohnsitz hat und deshalb dort z. B. ein weiteres Konto hat.


    Wer sich mit steuerrechtlichen Dingen privat wirklich gut auseinandersetzt (wie offensichtlich hier in diesem Forum "immer mit der Ruhe") braucht nicht unbedingt einen Steuerberater für einen durchschnittlichen Steuerfall. Hier würde ich dann eventuell nur in neuen Sondersituationen steuerliche Beratung einholen (neuer Auslandssachverhalt z. B.).

    Wer sich mit Steuern überhaupt nicht befassen möchte, sollte sich - wenn die Voraussetzungen vorliegen (also z. B. keine selbständigen Einkünfte), wenigstens an eine Lohnsteuerhilfe wenden; oder er weiß von einem Steuerberater, der angemessene Preise verlangt. Wobei es nicht immer für einen Laien einfach zu beurteilen ist, ob der Preis zu hoch ist.


    Mein Rat: Als Privatperson ist man besser in einer Kanzlei aufgehoben, die ihren Schwerpunkt nicht auf größere Firmen gelegt hat, sondern auch viele private Steuererklärungen bearbeitet. Erstens ist die Erfahrung in privaten Steuererklärungen höher und zweitens das Interesse am Steuerfall. Große Kanzleien mit Schwerpunkt auf (größere) Firmen und nur wenigen privaten Steuererklärungen im Jahr halte ich für weniger geeignet (meist höheres Preissegment verbunden mit größerer Erfahrung im Betriebssteuerbereich anstatt im privaten Bereich).


    Das sind allerdings pauschale Aussagen und Erfahrungen von mir, Ausnahmen gibt es natürlich immer.


    Zur Steuerliteratur für diejenigen, die es sich zutrauen, Ihre Steuererklärung selbst zu machen: Ich persönlich habe sehr gute Erfahrung mit den Steuerbüchern der akademischen Arbeitsgemeinschaft gemacht. Da gibt es auch eigene Bücher für Beamte, Rentner und Pensionäre.



    Nur ein weiterer Gedanke von mir zum Thema Steuersoftware:


    Elster ist zwar kostenlos (das "behördliche" Programm), aber genügt möglicherweise nur den notwendigen Anforderungen, eine Steuererklärung inhaltlich korrekt einzureichen. Man sollte einmal vergleichen, ob eine kostenpflichtige Software dem Nutzer (z. B. bei der Abfrage und in steuerlichen Hinweisen) einen Zusatznutzen bietet.
    Sind die Fragen besser zu verstehen? Sind mehr nützliche Hinweise enthalten?

    Ach ja, noch etwas:


    Das Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, aber es wird in der Steuererklärung dennoch berücksichtigt:
    Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt, das heißt, es erhöht den Steuersatz, der auf das Einkommen angewandt wird.
    Dadurch ist eine Steuernachzahlung trotz Steuerklassenkombination IV / IV möglich; und wenn du die V hättest und deine Frau die III, dann um so mehr.

    1.) Wenn man weiß, dass man arbeitslos wird, darf man nicht mehr ohne Rücksprache mit dem Arbeitsamt einfach seine Steuerklasse wechseln.


    2.) Arbeitslosengeld ist eine Leistung, die vom Netto aus berechnet wird.
    Nur nicht vorher die Steuerklasse auf V wechseln, da ist das Netto besonders niedrig (Abzüge besonders hoch!).
    Das Arbeitslosengeld ist damit niedriger. Und das niedrigere Arbeitslosengeld gleicht sich am Jahresende nicht mehr aus! Du verlierst damit unwiderruflich Geld.

    Hallo,


    vom Bruttolohn im Dezember sind 12.250,00 steuerfrei.
    Ich gehe mal davon aus, dass der Bruttolohn im Dezember niedriger ist als dieser steuerfreie Betrag. Da der steuerfreie Betrag auf die restlichen Monate = 1 Monat (Dezember) verteilt wird, sollte im Dezember vom Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten werden. Die Differenz können Sie sich dann über die Einkommensteuererklärung zurück holen (was noch nicht ausgeschöpft ist).


    Die Personalchefin kann den Freibetrag nur noch elektronisch in Form der gespeicherten ELSTAM-Daten von der Behörde abrufen, aber nicht mehr selbst im Lohnabrechnungssystem manuell abändern.


    Viele Grüße
    Elke

    Die m² des Arbeitszimmers ins Verhältnis setzen zur Gesamtwohnfläche.
    Dabei ist zu beachten, welche Flächen alle in diesem Sinn zur Gesamtwohnfläche zählen.
    Dann ergibt sich ein Prozentsatz des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche.


    Dieser Prozentsatz wird dann künftig auf die Hauskosten angesetzt. Kosten, die nur im Arbeitszimmer
    entstehen, können aber zu 100 % angesetzt werden. Kosten nur für einen anderen Raum gar nicht.


    Noch ein Hinweis:
    Vorsicht beim Geltendmachen eines Arbeitszimmers im Haus, das einem selbst gehört. Es kann ggf. Betriebsvermögen werden und bei Aufgabe der Tätigkeit zu einer zu versteuernden Entnahme werden.


    Gerade wenn man selbständig ist, empfiehlt es sich Rat bei einem Steuerberater zu holen, da man schnell auch größere Fehler machen kann, wenn man sich nicht auskennt.

    Nachtrag:


    Der Passus ist so zu verstehen, dass das FA in Schleswig-Holstein zuerst die Feststellungserklärung bearbeitet und
    anschließend die anteiligen Verluste den Finanzämtern der Beteiligten (von Ihnen und Ihrer Freundin) meldet. Wenn Ihr Finanzamt, das Ihre Einkommensteuererklärung bearbeitet, die Mitteilung über den Verlust erhält, sollte dieser dann von Ihrem FA in der Steuererklärung nachträglich berücksichtigt werden.


    ....Ich hatte genau den gleichen Passus in meinem letzten Bescheid aber irgendwelche Schreiben oder Rückerstattungen habe ich nicht mehr bekommen.



    Gibt es für die Feststellungserklärung überhaupt schon einen Feststellungsbescheid? Möglicherweise ist sie ja (noch) nicht bearbeitet worden? Wenn es einen Feststellungsbescheid gibt und der anteilige Verlust daraus tatsächlich nicht in der Steuererklärung berücksichtigt wurde, dann würde ich das direkt mit dem Finanzamt klären, warum die Steuererklärung noch nicht geändert wurde.


    Eine andere Möglichkeit: das zu versteuernde Einkommen war schon so niedrig, dass sich dieser Verlust nicht mehr ausgewirkt hat und es deshalb zu keiner weiteren Erstattung kam.


    Genau beurteilen kann man das nicht ohne den Bescheid gesehen zu haben. Ein Anruf beim Sachbearbeiter bringt Klarheit.

    Als Reisekosten eintragen, nicht unter Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte. Dort werden nur die
    Fahrten mit der einfachen Km-Pauschale eingetragen. Die Fahrten zu weiteren Arbeitsstätten zählen
    jetzt zu den Reisekosten.

    Ja, du kannst auch nur Anteile zu einem bestimmten von dir festgelegten Wert verkaufen.
    Du kannst z. B. angeben, dass du Anteile im Wert von x verkaufen möchtest oder dass du x Anteile verkaufen möchtest.