Für Verheiratete: Mit Zulagen jonglieren
"Unmittelbar" und "mittelbar zulagenberechtigt" sind die beiden
Schlagwörter, die dem Partner die Riester-Förderung einbringen
können.
Besonders Verheiratete können mit den Zulagen jonglieren. Ist
ein Partner - zum Beispiel der Mann - sozialversicherungspflichtig beschäftigt,
ist er "unmittelbar zulagenberechtigt". Schließt er einen Riester-Vertrag ab,
ist der andere nicht erwerbstätige Partner in der Regel "mittelbar
zulagenberechtigt". Will der Mann (unmittelbar Zulagenberechtigter) die vollen
Zulagen erhalten, muss er vier Prozent sein Vorjahreseinkommens einzahlen, darf
aber dabei die staatlichen Zulagen in Abzug bringen.
Der Clou: Bei der Berechnung des eigenen
Sparanteils darf er nicht nur seine Grundzulage (154 Euro) anrechnen, sondern
auch die Zulagen für die Kinder von den vier Prozent abziehen! Das gilt auch,
wenn der andere Partner ebenso einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Auch
dieser Partner darf sich die Kinderzulagen von der Sparleistung abziehen.
Allerdings erhält nur einer die Zulagen auf seinem
Riester-Vertrag gutgeschrieben. Das ist in der Regel die Frau (was aber durch
ein Kreuz auf dem Zulagenanträgen geändert werden kann; siehe Artikel zum Zulagenantrag).
Ausnahme: Erhält die Frau
Kindererziehungszeiten von der Deutschen Rentenversicherung gutgeschrieben, ist
sie direkt zulagenberechtigt und erhält automatisch die Kinderzulagen auf ihr
Vertragskonto gutgeschrieben - der Mann darf sich die Kinderzulagen nicht
anrechnen. Gleiches gilt natürlich auch dann, wenn die Frau in dieser Zeit
sozialversicherungspflichtig tätig ist. Verfügt sie über kein
sozialversicherungspflichtiges Einkommen, muss sie einen Sockelbeitrag von 60
Euro pro Jahr leisten (5 Euro pro Monat).
Beispiel: In der Familie Altzert arbeitet
Ralf sozialversicherungspflichtig und verdiente im Vorjahr 30.000 Euro. Andrea
erzieht die zwei Kinder (5 und 8 Jahre) und hat sich eine Auszeit vom Job
genommen. Er ist "unmittelbar", sie "mittelbar zulagenberechtigt". Vier Prozent
seines Vorjahreseinkommens sind 1.200 Euro. Davon darf er alle Zulagen der
Familie abziehen (zwei Kinder- und zwei Grundzulagen), also 678 Euro. Es
verbleiben 522 Euro. Diesen Betrag muss er in seinen Riester-Vertrag einzahlen.
Auf seinem Riester-Konto landen 522 Euro Eigenanteil plus 154 Euro Grundzulage.
Seine Frau erhält die Kinderzulagen tatsächlich in ihren
Riester-Vertrag einbezahlt (und dazu natürlich ihre Grundzulage). Einzahlen muss
sie mindestens 60 Euro.