Beiträge von Porsche

    Sehr geehrter " Schatzmeister",


    recht herzlichen Dank für die schnelle und promte Rückmeldung.
    Ich bin der selben Meinung, kann jetzt aber nur abwarten, ob die Klage beim Amtsgericht angenommen wird. In der Hoffnung, das das Gericht die Sachlage genau so sieht wie wir Beide,
    bedanke ich mich nochmals recht herzlichen.

    Recht herzlichen Dank für die promte Rückmeldung.
    Aber, ... die Käuferseite argumentiert wie folgt: Die Einschränkung "soweit ihm bekannt" -auch früher- bezieht sich nur auf das uneingeschränkte Eigentum. Nur dort würde eine solche Einschränkung auch Sinn machen, denn bei den folgenden Punkten wie Originalmotor; Kilometerstand oder genannte Anzahl der Vorbesitzer handelt es sich nicht um Ereignisse, die sich nur in einem gewissen Zeitraum ereignen können. Wenn das Fahrzeug während der Eigentumszeit des Beklagten mit einem Originalmotor ausgestattet war, muss der Originalmotor auch früher vorhanden gewesen sein.
    Und jetzt kommt es!!!! Und wenn das Fahrzeug zur Eigentumszeit des Verkäufers eine bestimmte Anzahl an Vorbesitzern hatte, kann es auch früher nicht mehr Vorbesitzer gegeben haben.
    Ich kann dieser Argumentation der Gegenseite nicht folgen.
    Mir waren definitiv nicht alle Vorbesitzer bekannt, somit keine arglistische Täuschung. Beweis muß von der Käuferseite erbracht werden.
    Sowie das "auseinander reißen" des Vertragsabschnittes "Garantien und Erklärungen" (online Vertrag vom TÜV SÜD) ist meiner Meinung nach nicht anwendbar.
    Sollte noch jemand andere für mich sprechende Argumente haben, wäre ich dankbar.

    Wer kann mir einen Rat geben?
    Privat habe ich einen PKW aus 4.Hand verkauft. Hierzu nahm ich den online Vertrag vom TÜV SÜD als Grundlage. Unter der Rubrik Garantien und Erklärungen steht nun folgender Text:
    Der Verkäufer garantiert, dass das Fahrzeug sein uneingeschränktes Eigentum und frei von Rechten Dritter ist sowie in der Zeit, in der es sein Eigentum war und, soweit ihm bekannt - auch früher- a) nicht gewerblich genutzt wurde b) unfallfrei ist c) keinen sonstigen Schaden hat d) nur folgende Unfallschäden hat ........ das Fahrzeug noch mit dem Originalmotor ausgerüst ist
    der die nachfolgende genannte Laufzeit KM............. aufweist
    und das Fahrzeug die oben genannte Anzahl der Vorbesitzer hat.


    Im Kaufvertrag gab ich die Anzahl 3 Vorbesitzer plus meiner Person an.Nun stellt sich durch Nachforschungen seitens des Käufers aber heraus, dass der Wagen vor 10 Jahren auf ein Porschezentrum kurzfristig ( 5 Monate) zusätzlich zugelassen wurde. Da mir lt. meinem Kaufvertrag vom Vorbesitzer aber nur die damalige aktuelle Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, konnte ich die gesamte Anzahl der Vorbesitzer nicht einwandfrei erkennen. Aus dem Serviceheft ging auch kein Eintrag über das Porschezentrum hervor. Mein Vorbesitzer hat in meinem damaligen Kaufvertrag auch mir gegenüber schriftlich nur zwei Vorbesitzer und wiederum sich selber angegeben.
    Ich füllte den oben erwähnten online-Kaufvertrag vom TÜV SÜD mit dem Vermerk: -soweit mir bekannt- aus.
    Mein Käufer bemängelt nun den zusätzlichen Eigentümer sowie die gewerbliche Nutzung durch das Porschezentrum. Er wäre jetzt nicht der 5. sondern der 6. Eigentümer und fordert nun einen Nachlaß.
    Ich sehe die derzeitige Situation für mich so, dass durch den Vermerk: soweit wie bekannt es sich nur um eine Wissenerklärung handelt und nicht um eine uneingeschränkte Garantiezusage.
    Sollte ich mit meiner Meinung Unrecht haben, dann dürfen alle Verträge vom TÜV SÜD, Autoscout24, HUK Coburg etc.etc. nicht ordnungsgemäß erstellt und anfechtbar sein.
    Würde mich über eine Nachricht freuen.