Beiträge von herold

    Hallo Mitstreiter,
    nur mal ein Gedanke:
    Wenn denn schon die Bausparkassen hier rechtliche Grauzonen betreten, warum tun das Gekündigte nicht ebenso?
    Meines Wissens versenden die Bausparkassen ihre Kündigungsschreiben ohne hierüber einen Nachweis führen zu können - d.h. mit normaler Post (die auf dem Weg zum Empfänger schon mal verloren gehen kann...).
    Beweispflichtig für den Zugang der Willenserklärung beim Empfänger ist immer derjenige, welcher diese ausspricht.
    Mit Widerspruch bestätigt man als Gekündigter aber indirekt den Erhalt der Kündigung.
    Jedoch die rechtlichen Folgen einer nicht zugegangenen Kündigung kann jeder für sich zu Ende denken...
    Also: ich würde nicht auf ein Urteil des BFH warten und eher (nach deutlichem Zeitgewinn) einen Vergleich anstreben, sollte man ein halbes Jahr später die Auflösung des Bausparkontos nach nicht zugeganger Kündigung feststellen.

    Hallo zusammen,


    hier mal für alle ein weiteres aktuell veröffentlichtes Urteil pro Bausparer Euch allen zur Kenntnis:


    LG Karlsruhe Urteil vom 9.10.2015, 7 O 126/15


    Zitat

    Leitsätze:
    Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Da die Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehat, ist der Anwendungsbereich von § 489 BGB nicht eröffnet.


    Zu finden unter diesem link:
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/l…015&nr=19935&pos=1&anz=50


    Gruß herold