Beiträge von Therese

    Hallo,


    mein Sohn ist Student und mit 25 Jahren jetzt nicht mehr bei mir familienversichert. Er ist nun als Student gesetzlich Kranken- und Pflegeversichert und zahlt dafür monatlich ca. 90 Euro. Außerdem bekommt er eine Halbwaisenrente. Für diese zahlt er seit seinem 25. Geburtstag im August 2017 ebenfalls einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Vorher hat er die Rente ohne Abzüge ausgezahlt bekommen.
    Ein Anruf bei der Krankenkasse ergab, dass es ein neues Gesetz gäbe, das zu dieser Situation der doppelten Einhaltung von Beiträgen führe. Von der Rentenversicherung würden die Beiträge erstattet, wenn er dies beantrage.
    Die Rentenversicherung verwies zur Erstattung an die Krankenkasse.
    Was für ein Gesetz ist das und an wen muss er sich nun zur Erstattung wenden? Worauf kann er sich dabei berufen?
    Ich würde mich über eine Aufklärung freuen; das Geld ist für einen Studenten knapp :( und er würde die Erstattung gerne auf den Weg bringen.

    Im Jahr nach dem Tod des Ehepartners bleibt man als Witwe noch in der Steuerklasse 3, man wird also noch wie bisher nach dem Splittingtarif versteuert.
    Verhält es sich mit dem Sparerpauschbetrag ebenso? Bleibt in dem genannten Jahr auch der Freibetrag für Ehepaare gültig (1602 €) oder greift dann schon der Betrag für Alleinstehende (801 €)?
    ?(

    Zum Thema "Vermieter und Sanierungsaufwand als Werbungskosten absetzen" habe ich den ausführlichen Artikel, auf den in Finanztip 52/2016 verwiesen wurde, gelesen. Als Bezugsgröße für den absetzbaren Aufwand werden dort die Anschaffungskosten genannt.
    Meine Geschwister und ich haben ein vermietetes Haus geerbt, insofern gibt es keine Anschaffungskosten. Gibt s hier auch Grenzen für Renovierung oder Sanierung, bis zu denen man seine Kosten absetzen kann? Oder kann man alle Kosten eines Jahres absetzen, egal wie viel?

    ich hatte in der Beschwerde folgende Argumente vorgebracht:
    .........

    • Es ist nicht ersichtlich, dass die Frage eines Verdachts auf Eingehungsbetrug geprüft wurde. Ein solcher Eingehungsbetrug könnte vorliegen. Denn hätte mich Herr C. von vornherein über die Tatsache aufgeklärt, dass er sich im Insolvenzverfahren befindet, hätte ich mit ihm keinen Vertrag abgeschlossen.


    • Von einem redlichen Vertragspartner ist zu erwarten, dass er seine möglichen Kunden bereits vor Vertragsschluss über die Tatsache eines Insolvenzverfahrens aufklärt. Damit liegt bereits in der Verletzung dieser Aufklärungspflicht eine betrügerische Handlung durch Unterlassen. Auf eine mögliche innere Überzeugung des Herrn C., seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, käme es insoweit nicht mehr an.


    • Ob Herr C. persönlich anwesend war, ist ungeklärt. Bei Vorlage eines Fotos oder einer Gegenüberstellung könnte ich dazu Auskunft geben.Davon abgesehen gibt es im Strafrecht auch den § 25 Abs. 1 StGB. Danach wird auch derjenige als Täter bestraft, der die Tat (hier als Chef der Firma) durch einen anderen begeht. Insofern könnte Herr C. sich auch als Hintermann strafbar gemacht haben (wenn er nicht tatsächlich vor Ort war).

    .............


    Die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft ist nun da:


    ....."Der Tatbestand des Betruges setzt eine Täuschung voraus, die zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führt, die einen Schaden beim Getäuschten verursacht, dem eine schadensgleiche Vermögensmehrung beim Täter gegenüber steht. Die einzige Verfügung über Ihr Vermögen, die Sie hier getroffen haben, ist die Beauftragung der Firma des Beschuldigten mit der Reparatur. Für die Frage aber, ob die Firma des Beschuldigten die Reparatur durchführen kann, ist der Umstand, dass die Firma insolvent gewesen sein soll, ohne Bedeutung. Dass der Beschuldigte Ihnen die Reparaturkosten nicht zurückzahlte, ist keine unmittelbar kausale Folge der möglichen Täuschung über die Fähigkeit, die Reparatur durchzuführen. Eine Aufklärungspflicht über eine Insolvenz besteht jedenfalls im strafrechtlichen Bereich hier nicht, da der Beschuldigte keine Garantenstellung zum Schutz Ihres Vermögens innehatte." .....


    Ich bin gar nicht ganz sicher, ob alle von mir genannten Argumente berücksichtigt wurden.


    Aber das Verfahren ist damit eingestellt und damit hat sich die Sache auch erledigt, denn ich könnte nur noch eine kostenpflichtige gerichtliche Entscheidung beantragen, unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
    Dieser Reparaturdienst kommt also tatsächlich ungeschoren davon!! Das entspricht zwar nicht dem "gesunden Menschenverstand", aber ich muss das akzeptieren.


    Bei allen, die mir Informationen gegeben haben, möchte ich mich nochmals sehr herzlich für die Unterstützung bedanken. Ich habe jedenfalls das Gefühl, dass ich dadurch alles getan habe, was mir möglich war.

    Am 4.4.2016 habe ich bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Betruges erstattet (§263StGB).
    Am 26.8 2016 war ich zu einer Vernehmung/Zeugenaussage bei der Polizei.
    Mit Datum vom 8.9.2016 erhielt ich folgende Antwort von der Staatsanwaltschaft:


    ".......Ein Tatverdacht hat sich gegen den Beschuldigten nicht begründen können. Hierfür ist es erforderlich, dass dem Beschuldigten nachzuweisen wäre, dass er Sie konkret über die erfolgreiche Reparatur der Waschmaschine täuschen wollte. Dieser Nachweis wird nicht zu führen ein. Er hat sich zur Sache nicht eingelassen. In Ihrer Vernehmung am 26.8. sagten Sie aus, dass Sie nicht mit Sicherheit sagen können, ob Sie dem Beschuldigten persönlich begegnet seien. Vielmehr sei die Maschine von 2 Männern abgeholt und wieder gebracht worden, wobei Sie der Meinung waren, es würde sich um eine deutsche und eine polnische Person handeln.


    Auch wenn der Beschuldigte von Ihnen vor dem Amtsgericht Mitte erfolgreich verklagt wurde, führt dies nicht zu einer automatischen persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten.


    Da weitere unabhängige Tatzeugen nicht vorhanden sind und auch sonstige Beweismittel , diese einer Überführung geeignet wären, nicht vorliegen, versprechen weitere Nachforschungen zurzeit keinen Erfolg........"


    Daher wird das Ermittlungsverfahren eingestellt. Eine Beschwerde dagegen ist noch möglich.



    Bei der Betrachtung der Staatsanwaltschaft geht es um die persönliche Verantwortung von Herrn C. also die Frage, ob er vor Ort war (mir nicht bekannt, da sich die "Techniker" nicht namentlich, sondern als Vertreter der Firma "Meisterhand" vorgestellt haben). Die Tatsache der bereits bestehenden Insolvenz (Aufklärungspflicht/Eingehungsbetrug) spielt im Schreiben gar keine Rolle.
    Es klingt für mich so, als wenn die Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt der Firmeninhaber (Auskunft Handwerkskammer Berlin und Gewerbedatenauskunft Land Berlin) und damit Verantwortlicher war, unerheblich ist, nur ein persönliches Fehlverhalten vor Ort wesentlich wäre.


    Müsste ich nun einen anderen persönlich strafrechtlich Verantwortlichen benennen bzw. anzeigen? Wer sollte das sein? Müsste ich diesen selbst ermitteln?


    Oder eine Beschwerde einlegen? Worauf kann sie sich beziehen? Betrug durch ..
    -Ungültigkeit des Werkvertrages und damit nicht erfüllte Pflicht zur Erstattung des gezahlten Geldes?
    -Nichterfüllung des Garantieanspruchs?
    -........?


    Wirklich kein befriedigender Zustand, aber ich habe Hoffnung auf neue Ideen und Hinweise, die mir auch bisher schon immer weitergeholfen haben,


    Therese

    Bei meiner Steuerberechnung für 2015 wurde der Bonus, den ich für Vorsorgeleistungen von der Krankenkasse erhalten habe, vom gezahlten Krankenkassenbeitrag abgezogen.
    In Steuerratgebern habe ich gelesen, dass in dieser Sache automatisch ein Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid zu finden ist, man also keinen Einspruch einlegen muss.
    Meine Frage: Wie lautet der? Auf welchen Paragrafen bezieht er sich? Ich kann nicht kontrollieren, ob dieser Vermerk in der Vielzahl der angegebenen Vorläufigkeitsvermerke enthalten ist.
    Für eine Antwort dankbar,
    Therese

    Zwischen November 2015 und März 2016 hatte ich hins. einer misslungenen Waschmaschinenreparatur und der Frage, wie ich mein Geld wiederbekommen könnte, hier verschiedene Fragen gestellt. Das Ganze mündete dann darin, dass ich eine Anzeige erstatten wollte. Danach wollte ich weiter berichten.
    Leider finde ich in der Community meine Beiträge und die der anderen dazu nicht mehr.
    Werden die Beiträge gelöscht? Wann?
    Meine jetzige Frage kann ich aber auch stellen ohne mich auf den Fall zu beziehen:
    Ich habe eine Strafanzeige gestellt.
    Bei der Staatsanwaltschaft erhielt ich jetzt die Auskunft, dass ich eine Information erhalten würde, falls das Verfahren eingestellt wird. Über ein mögliche Strafe des Beschuldigten erhalte ich keine Auskunft. Dazu hätte ich einen Strafantrag stellen müssen.
    Frage: Was ist der Unterschied?


    Therese

    Letzte Informationen:
    Ich habe vom Gericht jetzt eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erhalten - mit der ich aber wohl leider nicht viel anfangen kann!!
    Das Insolvenzverfahren lief bereits im Mai und lt. Insolvenzverwalter RA Brachwitz kann nach Ablauf der Frist, bis zu der sich Gläubiger melden können, niemand mehr Forderungen anmelden. Da bin ich zu spät.


    Herr Cengiz hätte nach Auskunft von Herrn Brachwitz seine Firma nicht weiterführen dürfen, evtl. hätte dies seine Frau tun können. Zum Zeitpunkt der Schadensentstehung lief die Firma aber noch auf seinen Namen.


    Lt. Herrn Brachwitz ist ein mit Herrn C. geschlossener Vertrag nach Anmeldung der Insolvenz ungültig. Er selbst sieht sich in dieser Sache aber nicht in der Pflicht, da er nicht verantwortlich ist, wie sich Herr C. jetzt betätigt. Er verwaltet die nur die Insolvenzangelegenheit. Ob ich Herrn C. wegen Betrug anzeigen würde, war für ihn nicht weiter interessant.


    Immerhin wird nicht nur vom Gericht, sondern auch vom Insolvenzverwalter bestätigt, dass ich das Geld zurückerhalten müsste.


    Frage: Kann ich nun gar nichts mehr dafür tun?


    Falls das so ist, möchte ich Herrn C. aber wegen Betrug anzeigen, damit er nicht alles nur aussitzt in der komfortablen Annahme, dass man ihm wegen seiner Insolvenz nichts anhaben kann und er sich damit verhalten kann, wie er will.
    Vielleicht gibt es schon andere Straftaten um seine Person und eine weitere Anzeige würde zu Reaktionen führen!
    Herr Brachwitz äußerte, dass es bei diesem Insolvenzverfahren nicht um eine Entschuldung nach 6 Jahren ginge.


    Wo gibt man so eine Anzeige auf und sollte ich dabei etwas beachten?


    Für eine nochmalige, hoffentlich letzte Information bedanke ich mich,


    immer noch empört - Therese

    Im Newsletter 8/16 wird berichtet, dass die Behörden die ergangenen Bescheide aufheben. Ich bin Altanschließer, hatte Widerspruch eingelegt und noch nicht gezahlt. Ich erhielt jetzt am 17.2.16 einen neuen Bescheid, der so lautet, dass die Vollziehung des ersten Bescheides bis zum Ende des Widerspruchverfahrens (welchen Widerspruchverfahrens?) ausgesetzt wird. Ist der Bescheid damit aufgehoben? Oder ist noch einmal Widerspruch einzulegen?

    Vielen Dank für die ausführlichen Hinweise zu den weiteren Schritten.


    Meine Frage, bevor ich nach dem Wochenende tätig werde, ist: Welche Bedeutung hat es nun für mich, dass Herr C. bereits im Mai 2015 Insolvenz angemeldet hat, d.h. bevor er den Auftrag zur Reparatur im Juli annahm? Er ist auch weiterhin Inhaber, durfte er die Firma dann noch führen? Ob Insolvenz oder nicht, wenn er die Firma weiter führt und, wie es mein Urteil bestätigt, zu Unrecht Geld einbehält, muss er es doch nach meinem Verständnis auf alle Fälle erstatten oder er hätte auf seinem Auftragsformular kenntlich machen müssen, dass er Insolvenz angemeldet hat, damit man weiß, dass man dort Schwierigkeiten haben wird, einmal gezahltes Geld wiederzubekommen. Unter diesen Umständen hätte ich keinen Reparaturauftrag gegeben! Hat er vielleicht betrügerisch gehandelt? Falls ich mich nun in den nächsten bis zu 30 Jahren um die Zahlung kümmern muss, sollte ich ihn vielleicht anzeigen!


    Beeinflusst das Ganze sein "Wohlverhalten" in den 6 Jahren, so dass er länger auf die Restschuldbefreiung warten muss, wenn er sich in dieser Frist wieder etwas zu Schulden kommen lässt?


    Voller Empörung
    Therese

    Hallo,


    ich melde mich wieder. Nachdem ich so wie empfohlen vorgegangen bin, wurde mir jetzt Ende Februar das Urteil zugestellt: Der Firmeninhaber wird verurteilt, den von mir geforderten Betrag an mich zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (105,-Euro). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Nach Zustellung der Klage im Dezember hatte er dem Gericht mitgeteilt, dass er nur in Raten zahlen könne und Insolvenz angemeldet habe. Auf Nachfrage des Gerichts, wann er Insolvenz angemeldet habe und ob das Insolvenzverfahren bereits eröffnet sei, antwortete er -auch nach einer Fristverlängerung- nicht. Auf dieser Grundlage erging dann das Urteil.


    Meine Frage: Was bedeutet das nun? Was ist zu tun, damit ich an mein Geld komme? Ich kann mir nicht vorstellen, dass er nach Kenntnis dieses Urteils von sich aus mir das Geld überweist, er hatte sich ja nicht einmal mehr beim Gericht gemeldet.


    Ich würde mich freuen, wenn ich erfahre, wie es weitergehen sollte,


    Grüße von Therese

    Ich habe einen prepaid-Tarif bei O2 und möchte zu Drillisch (sim.de) wechseln und meine Rufnummer mitnehmen. Weder auf der website von O2 noch in einem O2-shop konnte ich ergründen, wie hoch die Rufnummernmitnahmegebühr bei O2 ist. Eine telefonische Kontaktmöglichkeit habe ich auf der website auch nicht gefunden.
    Im O2-shop wurde ich auf die website verwiesen.
    Der Wechsel kann nur erfolgen, wenn mein Handy ein Guthaben in Höhe der Mitnahmegebühr hat, welches O2 dann abbuchen kann. Um zu wissen, was ich aufladen muss, muss ich den Betrag kennen. Wo kann ich ihn erfahren?


    Für Hilfe sehr dankbar,
    Therese

    Ich habe noch eine Nachfrage: Ich hatte bereits Unkosten in Höhe von etwa 80 Euro in dieser Sache, für Beratungsgebühren, Fahrtkosten und Schreib- und Kopierkosten.
    Kann ich außer dem Antrag auf Rückzahlung des von mir gezahlten Werklohns auch einen Antrag auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung von 80,- Euro stellen?