@forenteilnehmer #737
In Deinem letzten Absatz meinst Du wahrscheinlich die „Anerkenntnisurteile“, die bis Ende 2013 vom BGH gefällt werden konnten, wenn die Bausparkasse bis zur Urteilsverkündung ihre Revision zurücknahm und den Anspruch des Bausparers anerkannte. Da gab’s dann keine Urteilsbegründung, weshalb in der Folge alle anderen Bausparer weiter prozessieren mussten, um zu ihrem Recht zu kommen.
Meines Wissens gibt es diese Anerkenntnisurteile seit 01.01.2014 nur noch dann, wenn der Kläger/Bausparer einen gesonderten Antrag stellt und sich dadurch quasi damit einverstanden erklärt.
Schau dazu mal § 555 Abs. 3 ZPO.
Oder auch hier:
http://www.focus.de/finanzen/r…id_1140749.html?drucken=1
https://www.arag.de/service/in…htsurteile/sonstige/4644/
@Hermann Broecker #741
Das Bestreiten des Eingangs des Widerspruchs ist eine interessante Info. Dazu hätte ich zwei Fragen:
- Steht die Bausparkasse mit dieser Strategie auf einigermaßen sicherem rechtlichen Boden oder wird das zu einem juristisch zu klärenden "Nebenkriegsschauplatz" werden?
- Für den Fall, dass die Bausparkasse mit diesem Bestreiten Recht hat/bekommt:
Steht dem Bausparer ein solches Recht ebenfalls zu, d. h. kann er mit Aussicht auf Erfolg den Eingang eines
Kündigungsschreibens bestreiten, da diese Schreiben ja auch mit "normaler" Post versandt werden???
Gruß
Eagle Eye