Beiträge von Hermann Broecker

    Die Artikel in Finanztest und im Handelsblatt, auf die oekonom und kater.ka hinweisen, sind gut recherchiert.
    Unsere Mandanten, die wir gegenüber P&R Container GmbH und ihren Gesellschaften vertreten, werden die Mietzinsen bzgl. ihrer Containerinvestments nicht oder nicht mehr fristgerecht ausgezahlt.
    Mandanten berichten auch, dass Anrufe bei P&R nutzlos sind, da die besorgten Anleger keine Informationen erhalten.

    Das Thema Verjährung spielt bei der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten für einen Firmenkredit (Unternehmerdarlehen) eine zentrale Rolle. Bisher herrscht hier noch Unklarheit, da der Volltext des BGH Urteils noch nicht vorliegt, sondern nur eine Pressemitteilung.
    Unstreitig gilt eine Verjährungsfrist für die Rückforderung der Bearbeitungsgebühren von drei Jahren. Fraglich ist allein, wann diese Frist beginnt zu laufen. Einerseits weist die Pressemitteilung darauf hin, dass die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2011 beginnt - nach dieser Ansicht wäre für all diejenigen der Anspruch verjährt, die das Entgelt vor mehr als drei Jahren an die Bank gezahlt haben (also 2017 minus drei Jahre = 2014).
    Andererseits heißt es in der Pressemitteilung, dass der Bundesgerichtshof das Urteil des OLG Celle vom 2.12.2015 (Az. 3 U 113/15) bestätigt hat. Und das OLG Celle hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Klageerhebung für Unternehmer erst ab Mai 2014 zumutbar war und daher die dreijährige Verjährungsfrist nicht vor Ende 2017 abläuft.

    @hansblafoo
    das sind sehr interessante Ausführungen und das Prozedere lässt darauf schließen, dass diese Zinsberechnungen System haben, damit die Bank hier weitere Gelder einnimmt. Der Vorgang generiert zwar isolierte betrachtet geringe Beträge, wird jedoch bei einer Vielzahl von Kunden zu stattlichen Beträgen. Hier lohnt sich auf jeden Fall ein Blick in den Depotvertrag oder die Orderrichtlinien. Auch die Tatsache, dass die Bank diesen Vorgang korriegiert hat, ist ein starkes Indiz für die Unzulässigkeit. Aber es beschwert sich eben nicht jeder Kunde, so dass sich diese Abrechnung für die Bank im Endeffekt lohnt

    @hansblafoo und @salocinb
    und alle anderen, deren Negativzinsen auf Einlagen und Anlagen berechnet werden: rechtlich ist die Berechnung von Negativzinsen eine Grauzone. Im Münchener Raum haben einige Banken auch Negatvizinsen eingeführt. Hier vertreten wir bereits einige Kunden und die Banken verhalten sich ganz unterschiedlich.
    Es gibt gute Argumente, die gegen eine Zulässigkeit von Negativzinsen sprechen. Es gibt drei verschiedene rechtliche Ansichten. Näheres habe ich auf einem Blogbeitrag zusammengefasst (ich weiß nicht, ob ich den Link hier posten darf wg. den Forenregeln. Aber wer die Wörter "negativzinsen" und "Klage" googelt, dürfte schnell drauf stoßen.
    Das Thema ist sehr spannend und die meisten Banken haben die Erhebung der Negativzinsen nicht korrekt gegenüber dem Verbraucher in die vertraglichen Beziehungen eingeführt.

    Der Bundesgerichtshof hat am 4. Juli 2017 entschieden, dass Unternehmer ein Bearbeitungsentgelt/Bearbeitungsgebühr , die sie im Rahmen einer Kreditvergabe für ein Unternehmerdarlehen an ihre Bank gezahlt haben, zurück verlangen können (BGH, Verfahren XI ZR 562/15 und
    XI ZR 233/16). Klar ist, dass Finanztip vor allem von Verbrauchern gelesen wird - jedoch gibt es bestimmt viele in diesem Forum, die als Unternehmer bei ihrer Bank einen Kredit aufgenommen haben und dafür ein Bearbeitungsentgelt gezahlt haben. Ich erlaube mir den Verweis auf unser kurzes Erklärvideo bei https://youtu.be/Ay827eu0F1I . Aber sicher gibt es hier die ein oder andere Frage, die ich gerne beantworte.
    Besonder spannend ist das Thema Verjährung!

    Hallo Miteinander,
    ich verstehe Ihren Unmut bezüglich der geforderten Entgelte. Der Hintergrund ist die fatale Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank. Das Einlagenschäft für die Banken dünnt immer weiter aus und die Banken suchen händeringend nach neuen Einnahmequellen. Hier kommen die immer wieder neu entstehenden Entgelte ins Spiel.
    Sehr spannend ist momentan auch die Frage, ob Banken beim Online Banking für die SMS-TAN, die sie an ihre Kunden verschickt Geld verlangen kann. Hier haben die Frankfurter Gerichte bislang den Banken Recht gegeben. Im Juni wird der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit von Entgelten bei der Übermittlung von SMS Tan entscheiden.
    @HannsWI dies sollten Sie dann auch bei Ihrem Kontowechesel beachten.

    Hallo Sabine42,


    ja die Verzinsung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen sind bei der Rückabwicklung konservativ anzusezten mit 2,5 % über Basiszinssatz zu berechnen. Die Kölner Gerichte machen dies überwiegend (nicht 5 %).


    Bei den von Ihnen genannten Zahlen steht das Risiko und der mögliche Nutzen nicht ganz im Einklang.
    Ein sicheren Sieg vor Gericht kann man nicht versprechen. Und ohne Verischerung sollten Sie nur weitermachen, wenn Sie ein Risko nicht scheuen. Aus rechtlicher Sicht haben sie gute Chancen - aber in wirtschaftlicher Hinsicht ist ein Weitermachen fraglich.

    Hallo Sabine42,
    die SPK Köln gehört aus unserer Erfahrung in der Tat zu den SPK, die ihre Kunden zu Klagen zwingen und außergerichtliche Vergleiche ablehnen.
    Sie haben gesagt, dass die aktuelle Restvaluta 84 TEUR beträgt. Das Prozesskostenrisiko betrüge dann ca. 10.000 EUR. Um nachzuvollziehen, wie sich die Anwalts-- und Gerichtsgebühren zusammensetzen empfehle ich Ihnen
    den Link:
    http://www.der-prozesskostenrechner.de/


    Ihre Restschuld ist nach aktueller Rechtsprechung der Streitwert (können sie dort in der Maske eingeben).
    Die Entscheidung, ob Sie klagen, können Sie nur selbst treffen. Aus rechtlicher Sicht haben Sie jedenfalls nach den mir vorliegenden Infos gute Chancen.

    Sehr geehrte(r) HWZ,


    natürlich gibt es bei den ca. 800.000 Gerichtsverfahen iS. Widerspruch auch verbraucherungünstige Entscheidungen. Jedoch kennen die hier beteiligten den Sachverhalt ihres Falles nicht. Aber es gibt unzählige Konstellationen und die Gerichte entscheiden unterschiedlich.
    Insofern ist es für die Entscheidungsfindung von Sabine42 nicht zielführend, wenn sie ihren Fall derart oberflächlich beschreiben.

    Hallo Sabine42,
    die Banken pockern und wissen genau, dass die Verbraucher eine Klage scheuen. Aber in Ihrem Fall ist nach den bisher mir vorliegenden Infos eine Klage sinnvoll. Auch aus wirtschaftlicher Sicht.
    Meist knicken die Banken bei der hier vorliegenden Belehrung ein.
    Bitte sagen Sie mir noch, um welche Sparkasse es sich genau handelt. Die Reaktion der Sparkasse variieren sehr.
    Wenn Sie bisher nur privat mit der Sparkasse kommuniziert haben, hilft es bei einigen Sparkassen weiter, wenn dann mit einem gezielten Anwaltschreiben die Sach und Rechtslage erörtert wird.

    Sehr geehrter Referat Janders,


    Sie haben Ihr Ziel definiert. Eine Investitionsempfehlung kann man schlecht aussprechen. Jedoch gibt es eine ganze Reihe von Unternehmen, die gute Möglichkeiten abseits des renditeorientierten Kapitalmarktes bringen. Hier gibt es zum Beispiel die online Plattform "bürgerzins".


    https://www.buergerzins.de/


    Dort kann man reel investieren. Dies ist nur ein Beispiel. Aber wie gesagt: Prüfen sie kritsch ihr Investitionsentscheidung.


    Ansonsten können Sie noch überlegen, ob Sie für Ihre Patenkind einfach ein Stück Wald in Deutschland kaufen. Da haben Sie was handfestes, was jedenfalls Substanz hat und das unmittelbar Ihnen gehört.

    Hallo Referat Janders,


    ein Investment als Neukunde bei Prokon ist vor dem Hintergrund der defizitären Vergangenheit genau zu prüfen. Sicherlich gibt es andere Investmentalternativen. Zwar ist Prokon Regenerative Energien eG seit Mitte 2015 wieder am Markt tätig, jedoch würde ich hier weiter abwarten.


    Wenn Sie vorher in Prokon investiert waren und von der Insolvenz betroffen waren, kann ich den Link der Verbraucherzentrale empfehlen:


    http://www.verbraucherzentrale…dlungineinegenossenschaft

    Hallo Sabine42,


    wenn die Bank nicht reagiert (was sehr wahrscheinlich ist), dann ist die Klage vor dem zuständigen Landgericht der richtige Weg. Teilweise wird noch dazu geraten, die Schlichtungsstelle anzurufen. Hiervon ist aus unserer Erfahrung jedoch abzuraten, da die Schlichtungsverfahren meist sehr lange dauern und am Ende häufig ein unverständlicher Schlichtungsspruch zugunsten der Bank herauskommt.
    Dies ist dann doppelt ärgerlich, da Sie als Darlehensnehmer die Raten (und hohen Zinsen) weiter zahlen und jeder weitere Monat kostet.
    Bei der Klageerhebung ist insbesondere auf die Antragstellung zu achten!
    Mit besten Grüßen
    Hermann Bröcker

    Hallo Sabine42,
    anbei in der Anlage ein Beispiel einer Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2008, welche die Sparkassen verwendet haben. Wenn Ihnen eine solche Belehrung erteilt wurde, haben Sie sehr gute Chancen Ihr Recht vor Gericht durchzusetzen.
    Wir haben hier bereits etliche Fälle erfolgreich durchgesetzt.
    Mit besten Grüßen
    Hermann Bröcker


    Hallo eagle_eye,
    wenn der Widerspruch nur per einfachem Brief versendet wurde, muss der Versender - also der Verbraucher/Bausparer - den Zugang beweisen. Prozesstechnisch gibt es auch keinen Anscheinsbeweis dafür, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht. Daher sollten wichtige Erklärungen per Einschreiben versendet werden oder per Fax. Aber beim Fax muss man auch die Sendebestätigungen erhalten.
    Umgekehrt, und das ist ein ziemlich schlauer Gedanke, könnte man auch den Erhalt der Kündigung bestreiten. Allerdings gibt es eine prozessuale Wahrheitspflicht. Die gilt für beide Seiten! Aber in der Praxis wird das bestreiten des Zugangs der Kündigung wohl nicht möglich sein, da ja meist durch den Verbraucher schon eine Reaktion auf die Kündigung erfolgt ist - und die Kündigung ihm daher zugegangen sein muss.

    Hallo Franceline,
    wir haben Mandanten hinsichtlich dieser Konstellation gegenüber der BHW bereits erfolgreich betreut. Haben Sie den Widerspruch per Einschreiben versendet? Bzw. hat sich BHW zu Ihrem Widerspruch bereits geäußert. Zum Teil haben wir es erlebt, dass die Banken/Bausparkassen den Zugang des WIderspruchs bestreiten.
    Mit besten Grüßen
    Hermann Bröcker

    Lieber Alex1,


    zu entscheiden ist, ob Sie das "Angebot" der Bank, Sie aus dem Vertrag zu entlassen, annehmen oder gerichtliche Schritte gegen die Bank einleiten.
    Hier wäre zu klären, ob die eine Versicherung haben und ob diese auch eine Deckungsszusage abgibt. Wenn Sie keine Versicherung haben, wäre der finanzielle Aufwand und das Risiko eines Prozesses zu klären: Das Prozesskostenrisiko richtet sich nach dem Streitwert. Beim Widerruf von ImmoDarlehen ist dies die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers an die Bank. Wenn Sie diese Zahl zur Hand haben, kann ich Ihnen gerne mitteilen, welche Summen bei einem gerichtlichen Verfahren für Sie "im Feuer" stehen. Alternativ können Sie auch die Zahlen in einen Online Prozesskostenrechner eingeben: Bspw.unter http://www.der-prozesskostenrechner.de/

    Zum Ende des Jahres hat die VR Bank Nürnberg ihren Kunden gut verzinste Sparpläne gekündigt. Es handelt sich um die den "VR Sparplan 3+" und "VR Sparplan 4+". Die Bank ist auch bereits vom Verbraucherverband Bundesverband abemahnt worden. Hier haben sich auch bereits Kunden an uns gewandt. Unseres Erachtens ist die Kündigung unwirksam, da kein Kündigungsgrund besteht. Es wurde in den meisten Fällen ausdrücklich eine feste Laufzeit von 25 Jahren vereinbart. Hierbei hat sich die Bank zu halten.
    In den uns vorliegenden Fällen sind die Sparpläne verzinst zwischen 3% p.a. und 4% p.a. Hier liegt die Sach- und Rechtslage ähnlich wie im Fall von Bausparverträgen. Die Kreditinstitute und Bausparkassen versuchen sich angesichts der Minizinsen von Altverträgen zu lösen.