Beiträge von Saidi

    Hallo,


    hierzu möchte und kann ich keine rechtsverbindliche Auskunft geben. Ob der Bekannte dauerhaft in die PKV wechseln kann, lässt sich so nicht beurteilen. In jedem Fall scheint es mir um ein Spiel mit dem Feuer zu gehen: Wird sich nicht der (unüberlegte) Wechsel in eine anderes KV-System im Alter rächen? Entweder in Form von enorm steigenden Beiträgen oder in Form von fehlenden Leistungen? Ist dies die 18.000 Euro wert?
    Abgesehen davon bestehen bei einer Rückkehr nach Deutschland potentiell Nachforderungsansprüche der GKV, wenn er in diese zurückkehrt.
    Übrigens: Die einzige Chance besteht wenn dann tatsächlich in einer kompletten Umsiedlung ins Ausland. Ein "Ruhenlassen" der GKV wäre nicht hinreichend.


    Beste Grüße

    Hallo,


    die Antwort lautet leider: nein.
    Die Lebensversicherer bieten hier alles andere als Tranparenz, und auch andere Leser haben sich hier schon die Zähne ausgebissen. Die Rechtssprechung sieht hier auch keine wirklich nachvollziehbare Rechnung vor. Nur eine Hintergrundprüfung durch die Aufsicht.
    In Ihrem Fall kann alles mögliche passiert sein, wahrscheinlich ist: Sie haben nachträglich noch einen Anteil an Bewertungsreserven erhalten, der Ihnen voreilig abgezogen wurde.


    Beste Grüße
    Saidi

    Hallo,


    eine pauschale Lösung gibt es nicht. Grundsätzlich ist Ihr Zahlbeitrag angesichst der Vertragsbestandsdauer relativ niedrig, die SB natürlich happig.
    Bei einem Wechsel in einen anderen Tarif darf nur dann Ihr AKTUELLER Gesundheitszustand zugrundegelegt werden, wenn der neue Tarif einen höheren Versicherungsschutz bietet. Sie können diese Mehrleistungen aber auch ausschliessen lassen, um den anderen Tarif zu bekommen.
    Wir raten Ihnen, sich von einem professionellen Berater helfen zu lassen.
    Mehr dazu lesen Sie hier:
    http://www.finanztip.de/pkv-tarif-wechsel/


    Allein gegen die Versicherung haben Sie schlechte Karten.


    VG
    Saidi

    Hallo Herr Stobbe,


    ja, leider zählt nicht das Datum des Kündigungsschreiben, sondern das Datum der Vertragbeendigung. Somit fällt der 1.12. unter das neue Gesetz.
    Die Situation (nämlich ob der Sicherungsbedarf des Versicherers die Beteiligung an den Bewertungsreserven übesteigt) wird tatsächlich jetzt schon in jedem Einzelfall ausgerechnet. Nur zeigt sich empirisch:
    - In praktisch allen Fällen werden die Bewertungsreserven gekürzt.
    - Die Berechnung wird seitens der Versicherer nicht preisgegeben und bleibt intransparent.
    - Die Höhe der Sockelbeteiligung liegt nicht bei 10% einheitlich, sondern schwankt vielmehr enorm von vertrag zu Vertrag.
    - Die Sockelbeteiligung wird 2015 neu festgesetzt und kann (wird?) dann bei Null liegen.


    VG
    Saidi Sulilatu

    Hallo Frau/Herr Stobbe,


    nein, leider wird seit 7.8. die neue Gesetzeslage angewendet. Insofern ist die Kürzung leider rechtmäßig.
    Haben Sie geprüft, ob die Kündigung sich für Sie rechnet? Dazu brauchen Sie unbedingt aktuelle Daten. Fragen Sie diese an und benutzen Sie dann unseren Excel-Rechner.
    Schreiben Sie gerne wieder, wenn Sie weitere Hilfe benötigen.
    Ohne weitere Informationen muss ich Ihnen raten, Ihre Kündigung einstweilen zurückzuziehen.


    Beste Grüße
    Saidi Sulilatu

    Hallo Elke,


    das ist richtig. Aus Sicht des Versicherungsnehmers sind die Fonds in einer fondgebundenen Versicherung kein Sondervermögen, sondern sog. Sicherungsvermögen, das rechtlich Eigentum der Versicherung ist. Aber im Falle einer Insolvenz hat das Sicherungsvermögen der Versicherten Vorrang. Man könnte sagen: Die Versicherten sind Gläubiger ersten Ranges.
    Demzufolge ist hinsichtlich des Insolvenzfalls eine fondsgebundene Versicherung nicht so sicher wie ein Fondsdepot bei der Bank, aber doch ziemlich gut abgesichert.
    Weitere Anmerkungen: Auch eine fondsgebundene Versicherung, insbesondere ein Hybridmodell mit mehreren Töpfen, kann Garantien umfassen, die ein reines Fondsprodukt nicht hat. Und: Es ist wahrscheinlich, aber nicht garantiert, dass vor der Insolvenz eines (deutschen) Lebensversicherers es zu einer Rettungsaktion von Seiten der Branche bzw. des Staates kommt. Die echte Gefahr droht nicht so sehr im Fall einer einzelnen Versichererinsolvenz, als von einer Branchenkrise (vergleichbar der Finanzkrise).
    Bevor man mir Unterstellungen vorwirft: Ich spreche lediglich von einem Szenario. Ich behaupte nicht, dass das wahrscheinlich ist.


    VG
    Saidi

    Hallo Ralf,


    F1: Ja, dies gilt auch bei regulärem Vertragsende vor dem 31.12. aber nur wenn Ihr Versicherer Ihnen eine sog. Sockelbeteiligung zugestanden hat. Dies ist von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich. Sehen Sie nach, ob Sie eine solche in Ihrer letzten Wertmitteilung finden.


    F2: Die große Frage unserer Tage. Unsere bisherige Erfahrung besagt: Gar nicht. Die Umsetzung des Gesetzes ist maximal intransparent und andere Leser haben auf Nachfrage auch keine Informationen dazu erhalten. Versuchen Sie es aber trotzdem gerne, es interessiert uns alle. :)


    F3: Etwas vereinfach gesagt ja. Derzeit sind wie bei Ihnen die Erfahrungswerte aber umgekehrt: Max. 10% der Bewertungsreserven (ex Sockelbeteiligung) werden noch ausgeschüttet.


    F4: Nein. Bilanzgewinn und Sicherungsbedarf hängen nicht unmittelbar zusammen. Insbesondere bezieht sich der Sicherungsbedarf auf die Zukunft und kündtige Garantien. Richtig ist, dass bei Sicherungsbedarf keine Gewinnausschüttung an Aktionäre (ergo: Dividende) stattfinden darf. Davon wieder sind die Großen der Branche ausgenommen, weil sie einem Gewinnabführungsvertrag mit dem Mutterkonzern haben: Allianz Leben => Allianz S.E.


    Danke für die Blumen!

    Hallo Andreas,


    beim Rückkaufswert sollten alle Stornokosten etc. bereits abgezogen sein. Man weiss dabei nicht, ob und wieviel einem bei der Berechnung des Rückkaufswerts bereits abgezogen wurde.


    VG

    Hallo Andreas,


    für eine genaue Aussage bräuchte ich eine detaillierte Auflistung der Werte zum 1.12., so wie Du sie in Deinem ersten Post gemacht hast. Ausserdem fehlt nachwievor Dein Monatsbeitrag.
    Aber wenn ich nach den Werten aus deinem ersten Post gehe und nur die Zahlen ersetze, die Du am Freitag geschrieben hast, ergibt sich anhängendes Bild.


    Wenn nachwievor von 35597€ Ablaufleistung zum 1.2.15 auszugehen ist und davon 3149€ nicht garantiert sind und mithin potentiell zusammengestrichen werden können, würde ich an Deiner Stelle die 2175€ Sockelbeteiligung mir jetzt sichern. Die Upside ist relativ gering (Du könntest evtl. 385€ gewinnen), die Downside relativ gross (Du könntest 2764€ verlieren).


    Nochmal: Zur Sicherheit bitte nochmal alle Zahlen aktualisieren aus Deinem ersten Post.



    VG
    Saidi

    Hallo,


    nein, Steuer- und SV-Freiheit ist bei privater Weiterführung nicht möglich. Es kommt noch schlimmer: Nicht bei allen Anbietern ist gewährleistet, dass der Anbieter auseinanderhält, welcher Anteil bei der Auszahlung aus Bruttogehalt und welcher Anteil aus privater Zahlung stammt. Dementsprechend kommt es im schlimmsten Fall dazu, dass die gesamte Auszahlung nochmal voll steuer- und SV-pflichtig ist.
    Nehmen Sie mit dem Versicherer Kontakt auf und dringen Sie darauf, dass dort in getrennter Kontenführung verwaltet wird. Bei Riester ist übrigens unproblematisch möglich.
    Eine Rechtssprechung dazu ist mir leider nicht bekannt.


    BG
    Saidi Sulilatu

    Hallo,


    das Wohnförderkonto sind nicht anderes als Steuerschulden dem Staat gegenüber. Als solche werden sie auch mitvererbt.
    In beiden Ihren Fällen besteht zunächst v.a. die Frage, wie die Erbensituation aussieht. Ist die Ehefrau Alleinerbin und die Kinder fordern ihren Pflichtteil nicht ein, dann erbt die Frau auch jeweils das Wohnförderkonto.
    Erben die Kinder jedoch nach der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls, so entspricht dies einer förderschädlichen Verwendung, so dass die Förderung anteilig zurückgezahlt werden muss. Zwischen Fall 1 und 2 ist hierbei prinzipiell kein Unterschied.


    VG
    Saidi

    Hallo Yogi,


    ja, wenn Ihr Gehalt unter die Jahresarbeitengeltgrenze (JAEG) rutscht, müssen (!) Sie sofort (!) in die GKV zurück (es sei denn, Sie lehnen das qua Befreiung ab).
    Die JAEG beträgt in 2014 53.500€ und steigt 2015 auf 54.900€.
    "Freiwillig" gesetzlich krankenversichern können Sie aktiv nicht. Die Bezeichnung freiwillig gesetzlich ist irreführend.


    Wenn Sie wieder in der GKV sind, werden Ihre Kinder familienversichert ohne eigenen Beitrag.


    Zu der Frage, ob grundsätzlich die PKV oder die GKV mehr Sinn macht, hier ein Artikel:
    http://www.finanztip.de/pkv-wechsel/


    BG

    Hallo,


    die Lebensversicherer müssen das (leider) nicht tun. Wenn sie es zu Jahresbeginn getan haben, dann müssen sie die Sockelbeteiligung für dieses Jahr auch ausbezahlen.


    Wenn ich irgendwo geschrieben habe, die Versicherer müssen eine Sockelbeteiligung haben, dann bitte ich um Hinweis, wo das steht, damit ich das korrigieren kann.


    VG

    Hallo,


    bitte beachten Sie ein wichtiges Detail: Sie müssen auch ALG I beziehen können. Das wird aufgrund Ihrer längerjährigen Selbstständigkeit wohl nicht der Fall sein, ausser Sie zahlen freiwillig in die Arbeitslosenversicherung ein.
    http://www.finanztip.de/bezugsdauer-arbeitslosengeld/


    Falls aber doch, müssen Sie prinzipiell sogar in die GKV, und zwar sofort. Eine Mindestzeit o.ä. gibt es nicht, und auch keine Rückkehrpflicht in die PKV.


    Aber in der Tat ist es gerade für Selbstständige alles andere als einfach, aus der PKV rauszukommen.


    Beste Grüße

    Ah, da liegt der Hase begraben:
    Wurde in dem Schreiben auch der aktuelle Rückkaufswert sowie derzeit anfallende Bewertungsreserven ausgewiesen? Steht dort etwas von Sockelbeteiligung?
    Das ist das Verwirrspiel an diesen Wertmitteilungen: Es wird eine Sockelbeteiligung per Ablauf ausgewiesen - was soll die aber bringen, wenn sie sowieso an jedem Jahresbeginn wieder geändert werden kann? Eine unnütze und verwirrende Aussage, mehr Augenwischerei als sonst etwas.
    Ihnen bringt nur eine für 2014 ausgewiesene Sockelbeteiligung etwas - leider...


    BG

    Hallo,


    dass Sie telefonisch nichts in Erfahrung bringen konnten, spricht mal wieder nicht für den Versicherer...


    Eine Sockelbeteiligung muss in Ihren jährlichen Mitteilungen ausgewiesen sein. Sehen Sie nach: Stand entweder in einer Mitteilung aus 2014 oder wenigstens in einer aus 2013 etwas von einer Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven?
    Wenn wir davon ausgehen, dass Ihr Versicherer keinen Fehler gemacht hat (was aber möglich ist), dann steht leider zu vermuten, dass in Ihrem Fall keine Sockelbeteiligung vorliegt oder diese ganze 47,60€ beträgt. Das ist leider durchaus möglich. Die Sockelbeteiligungen variieren von Versicherer zu Versicherer erheblich.


    Wenn Sie die Kündigung aufgrund der Bewertungsreserven vorgenommen haben, liegt es nahe, dass Sie sie zurückziehen sollten. Eine Kündigung sollte immer erst nach eingehender Prüfung und ggf. Berechnung mit unserem Rechner vorgenommen werden.


    Für alle interessant wäre die Frage: Um welchen Versicherer handelt es sich?


    Beste Grüße

    Henning: Wir prüfen das noch. Man muss natürlich sehen, dass es sich immer um Einzelfälle handelt, daher wir mit Verallgemeinerungen vorsichtig sein müssen.


    Peter:
    - Allianz: nein. Denn die Allianz Leben ist einer Tochter der Allianz-Mutter und hat mit dieser einen Gewinnabführungsvertrag. Hier haftet also quasi die Allianz-Konzernmutter für spätere Verluste. Dies trifft im übrigen für die meisten der großen Lebensversicherer zu, wodurch die Dividendenssperre bei einem Großteil der Branche ins Leere läuft.
    - Dass das Gesetz noch nachträglich gekippt wird, gilt als unwahrscheinlich. Der Bund der Versicherten hatte eine Verfassungsbeschwerde geprüft, aber nicht durchgeführt, wahrscheinlich wegen geringer Erfolgsaussichten. Insofern braucht man sich kaum Hoffnungen machen.
    Für diesen unwahrscheinlichen Fall ist nichts besonderes zu beachten. Man sollten lediglich die Abrechnungsunterlagen sowie die Police und die Wertbescheide der letzten Jahre lange, lange aufheben...


    BG

    Wir können noch keine ausführliche Auswertung zur Verfügung stellen. Aber ich kann folgendes sagen:
    - Uns ist kein (!) Versicherer bekannt, der nachwievor alle Bewertungsreserven ausbezahlt.
    - Die meisten Versicherer, von denen wir etwas wissen, streichen die Bewertungsreserven komplett oder zahlen nur noch in der Größenordnung von 10% des Wertes vor Gesetzesbeginn aus.


    Erfahrungsberichte liegen uns vor u.a. von:
    Debeka, Huk-Coburg, Württembergische, VGH, Provinzial Nordwest, Hannoversche, VPV, Zurich, Gothaer, Itzehoer, Cosmos, Ergo, Familienfürsorge, AXA, Allianz, Alte Leipziger


    VG

    Hallo,


    in der Regel können Sie selbst einen bAV Vertrag gar nicht widerrufen, weil Ihr Arbeitgeber diesen für Sie abgeschlossen hat. Insofern müsste der AG den Widerruf durchführen.
    Widerruf ist grundsätzlich möglich, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt oder fehlerhaft war.


    Rückabwicklung bei bAV wäre extrem aufwändig, in der Tat müsste allen Verrechnungen über das Gehalt zurückgerechnet werden. Ob dies überhaupt vorteilhaft ist, dürfte sehr schwer zu berechnen sein. Ausserdem wird der AG aus diesem Grund kaum zustimmen.


    Beste Grüße

    Hallo Henning,


    nur kurz zum Thema Erbschaften: Ich stimme Dir zu, dass Pflegekosten und Ruhestandsausgaben beim Erbe berücksichtigt werden müssen. Dennoch sollten m.E. signifikante Erbschaften nicht völig unberücksichtigt bleiben. Ich wollte v.a. darauf hinweisen, dass Provisionsvermittler keinen Anreiz haben, auf das Thema Erbe hinzuweisen, weil es die pot. Versorgungslücke verkleinert und niedrigere Abschlusshöhen und Provisionen zur Folge hat. Wieder ein Beispiel, bei dem sich ein ehrlicher Vermittler mit dem System Provision selbst ins Bein schiessen muss.
    Um es nochmal deutlich zu sagen: Derjenige, der zwei Häuser und eine ETW voraussichtl. erbt, muss und sollte anders und vor allem flexibler (!) planen, als jemand ohne Erbe. Damit ist nicht gesagt, dass der pot. Erbe nichts tun sollte. Mit Flexibilität meine ich hier: ETF-Sparpläne gg.über fixen Rentenversicherungen inkl. bAV vorziehen - wenn sich mit 50 herausstellt, dass das Erbe tatsächlich im avisierten Umfang kommt, kann die bereits vorhandene Vorsorge eingestellt und ggf. sogar für ein schöneres Leben verbraucht werden.


    G