Beiträge von Saidi

    Hallo,


    ich würde das Gesetz in Sachen freiwillige Anschlussversicherung so verstehen. Die Grenze Alter 55 spielt grundsätzlich beim Wechsel GKV->PKV keine Rolle. Es gibt nur einen Ausnahmefall, der aber auf Sie nicht zuzutreffen scheint:
    "Wenn Sie unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II in der GKV freiwillig versichert waren, werden Sie durch den Leistungsbezug versicherungspflichtig."
    Zur SIcherheit würde ich das aber schon jetzt mit der AOK abklären.


    In der Praxis werden Sie aber natürlich eine Anwartschaftsversicherung brauchen, um in die PKV zurückkehren zu können.


    Beste Grüße

    Wir hier bei Finanztip arbeiten Schritt für Schritt genau an diesem opus magnum. Das kann leider aber noch ne ganze Weile dauern.


    Ich will mal nur ein paar wichtige Fragen auflisten, die oft von provisionsabhängigen Vermittlern nicht gestellt werden:
    1. Welche Versicherungen sind wichtig für mich, und welche brauche ich nicht?
    (Privathaftpflicht und BU praktisch immer Standard, Wohngebäude bei Eigenheim Pflicht, dann gehts in absteigender Reihenfolge weiter: Kfz-Teilkasko, Kfz-Vollkasko, Risikoleben, Hausrat, Zahnzusatz...) brauche ich wirklich sowas wie Rechtsschutz oder Unfall?
    2. Wieviel Geld brauche ich wirklich als liquide Rücklage auf einem Tagesgeld? Ehrlich zu sich selber sein, die meisten unterschätzen das und ihr wechselvolles Leben. 2-3 Nettogehälter ist die Faustregel - aber ist nicht ein Umzug wahrscheinlich, den man mal gleich oben drauf rechnen kann? Bevor die Rücklage nicht da ist, braucht man nicht über längerfristiges nachdenken.
    3. Wieviel Geld brauche ich im Monat wirklich zum Leben im Alter? Eminent wichtige direkt damit verbundene Frage: Was werde ich ziemlich sicher mal erben? V.a. Immobilieerbe, Wohneigentum?
    4. Wie ist die Abgabenlast auf verschiedene Sparformen im Alter? Wie hoch Steuern, wie hoch Sozialabgaben? Was bleibt von oft hoch gerühmten Förderprodukten (Riester, bAV, Rürup) dann noch übrig im Vergleich mit anderen Formen?
    5. Wie flexibel ist die Planung die ich aufstelle? Was passiert, wenn ich meinen Job verliere/ins Ausland gehe/mich trenne/scheide/ein Kind bekomme/doch kaufen oder bauen will? Was kosten Änderungen an Produkten, die abschließe? Meistens kommt es anders, als man denkt.


    So weit, so wenig strukturiert.


    G

    @all:


    Vielen Dank für die gute Diskussion. Kann Euch beiden nur zustimmen und muss mich für meine aus Zeitgründen etwas pauschale Aussage entschuldigen: Dynamik in einer RLV KANN sinnvoll sein, muss aber nicht. Richtig ist, dass dies von einer guten privaten Finanzplanung abhängt.
    Dynamik in einer BU MEISTENS sinnvoll.


    Zum Thema Überkreuz-RLV ist schon länger etwas geplant, andere Sachen haben leider erstmal Prio.
    Für alle Interessierten ein Beispiel:
    Ein unverheiratetes Paar bekommt ein Kind oder nimmt zusammen eine Baufinanzierung auf.
    Um sich gegenseitig im Todesfall abzusichern, ist aus Gründen der Erbschaftssteuer in der Regel folgende Kombination sinnvoll:
    Risikolebensversicherung 1:
    Versicherungsnehmer: er
    versicherte Person: sie
    Begünstigter im Todesfall: er


    Risikolebensversicherung 2:
    Versicherungsnehmer: sie
    versicherte Person: er
    Begünstigter im Todesfall: sie


    Im Todesfall erhält der Überlebende Leistungen aus seinem EIGENEN Vertrag und muss daher keine Erbschaftssteuer zahlen.


    VG
    Saidi

    Hallo,


    durch die zwischenzeitliche GKV-Versicherung sind Sie eine der ganz wenigen Ausnahmen, die über 55 noch in die GKV können und in Ihren Fall müssen. Die AOK ist meines Erachtens nach im Recht.
    Sie sollten aber überdenken, ob die Rückkehr in der GKV nicht vll. eine Chance darstellt. Vielen Menschen in Ihrer Situation ist durch die Rückkehr in die GKV geholfen. Allerdings gehen natürlich die Altersrüclstellungen Ihrer PKV verloren.
    Mehr hierzu lesen Sie unter:
    http://www.finanztip.de/pkv-arbeitslosigkeit/
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html


    Beste Grüße

    Hallo,


    also: theoretisch gilt das Recht zum internen Tarifwechsel nach § 204 VVG auch für Zusatzversicherungen.
    Das Problem liegt hier aber darin, dass
    a) die wenigsten Versicherer überhaupt viele verschiedene Tarife im Zusatzbereich anbieten. Gerade in der stationären Zusatzversicherung tut sich da wenig. Somit ist die Auswahl schon mal sehr gering - wenn es überhaupt einen anderen Tarif gibt.
    b) Wenn Sie aus einem alten Tarif in einen neueren wechseln wollen, ist es wahrscheinlich, dass der neuere höhere Leistungen beinhaltet, was zu Ausschlüssen und/oder Beitragszuschlägen führt. Ob dann ein Wechsel noch sinnvoll ist, ist fraglich.
    Sie können grundsätzlich aber einen Anlauf unternehmen. Entweder beim Versicherer selbst oder nach unseren Empfehlungen über einen der Berater.
    Leider will ich keine großen Hoffnungen machen.


    Schildern Sie aber gerne Ihre Erfahrungen!


    VG

    Hallo Henning,


    danke für diesen Hinweis. Auch dies gilt ja wieder für das ungünstigte Kombiprodukt Lebensversicherung + Berufusnfähigkeitszusatzversicherung. Davon sollte man v.a. wegen der Unflexibilität die Finger lassen. Eine der Unflexibilitäten beschreibst Du hier.
    Allerdings ist dieser Passus nicht in allen Tarifen gleich. Bspw. können es nur 5 statt 10 Jahre wie in den allg. GDV-Bedingungen sein.


    VG
    Saidi

    Hallo Henning und Andreas,


    kann dem allen nur beipflichten. Es lässt sich vrienfacht gesagt folgendes sagen:


    Reine BU oder RLV:
    Dynamik sinnvoll, sofern Lebenssituation steigende Absicherung erfordert. Insbesondere bei BU empfehle ich: Dynamik gerne auch mal aussetzen, aber nie öfter als zweimal hintereinander. Dann bleibt Dynamikrecht grundsätzlich erhalten.


    Kapitalbildende oder fondsgebundene Lebensversicherung:
    Dynamik in aller Regel nicht sinnvoll, ausschließen


    Kombiprodukt KLV/FLV plus BU:
    Problemfall, ungünstigte Produktkombination. Tendentiell Dynamik beibehalten, aber nicht jedes Mal annehmen, damit Produkt nicht zu teuer wird. Evtl. Sparanteil senken, ohne BU zu senken - das geht meistens!


    VG

    Hallo Volker,


    wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu mindestens 90% in der GKV waren (egal pflichtversichert oder freiwillig), dürfen Sie (und sollten Sie in der Regel) in die sog. Krankenversicherung der Rentner (KVdR). In dieser sind auch Einkünfte aus einer Direktversicherung beitragspflichtig. Dies hat (leider) nichts damit zu tun, ob Sie während der Laufzeit SV-freie Beiträge einbezahlt haben.
    Sie würden nur dann keine Abgaben auf die Leistungen aus der DV zahlen, wenn Ihre sonstigen beitragspflichten Einkünfte (gesetzliche Rente + evtl. andere Betriebsrenten) bereits die Beitragsbemessungsgrenze zur GKV überschreiten würden, Sie also andersweitig als Rentner bereits den Höchstbeitrag bezahlen.


    Noch ein Kommentar: Wenn bei Abschluss der Direktversicherung Ihre Situation bereits so war wie von Ihnen geschildert, würde ich fast von einer Fehlberatung sprechen. Aber es ist immer die Gesamtsituation zu betrachten.


    Beste Grüße

    Ja, das kommt ungefähr hin. Ohne es schön reden zu wollen: Förderquote von ca. 22% (immerhin).
    Aber: Man müsste auch die steuerliche Belastung der Auszahlungen dagegenrechnen.


    Um noch ein Pro-Argument angesichts all der Contra-Argumente zu geben: Von 22% entfallen ca. 11% auf die BU. Dieser Steuervorteil auf die Einzahlungen ist sicher, der Steuernachteil auf die BU-Rente dagegen unsicher, weil man ja nicht unbedingt BU wird.
    Größtes Contra-Argument ist aber die fehlende Flexibilität.


    VG

    Die Profis am Werk :)


    nur kurze Nachfrage: Beitrag 102 Euro für Rürup: monatlich oder jährlich?


    "Aus meiner Sicht sind die zwei folgenden Punkte auch noch ein Grund den Vertrag anzugehen:Die
    Versicherung kann nicht beitragsfrei gestellt werden (zumindest nicht
    ohne weitere Probleme), ohne die BU-Rente zu verringern oder
    auszusetzen.


    Die BU-Rente muss im Zweifelsfall mit dem
    individuellen Steuersatz versteuert werden und nicht wie Leistungen aus
    Schicht 3 - Produkten als zeitlich begrenzte Leibrente mit dem
    Ertragsanteil aus § 55 EStDV."
    Beides richtig, aber leider kein Grund für ein rechtliches Vorgehen, ausser man kann stichhaltig belegen, dass hierüber nicht aufgeklärt wurde => Vermittlerhaftung.


    Generell eignet sich Rürup mit BUZ nur für Besserverdiener mit Aussicht auf langfristig konstant hohes Einkommen => sicher nichts für Frauen in Hinblickj auf Familienplanung!


    Beste Grüße

    Hallo troppikom,


    Henning hat recht, der Brief wäre interessant.
    Grundsätzlich ist aber zu sagen, dass die Lebensversicherer gerade bei diesem, einem sog. klassischen Produkt grosse Freiheiten haben. Wenn in dem Brief nichts weiter als die obige Argumentation steht, hat man wenig Handhabe. Man müsste gegen die Tarifberechnung des Versicherers klagen, mit wenig Aussicht auf Erfolg.
    Ein weiteres Beispiel dafür, warum gerade die klassischen Lebens- und Rentenversicherungen alles andere als kundenfreundlich sind: null Transparenz. Systematische Willkür - trotz aller gesetzlichen Regulierung!


    Beste Grüße

    Hallo clew und Henning,


    Henning: Vielen Dank für die Hilfeleistung!


    Als Ergänzung: Normalerweise wurde noch in 2004 abgeschlossene Verträge mit Beginn 1.1.2005 noch als steuerfrei anerkannt. Lassen Sie sich das aber von der Versicherung bestätigen, gleich mit der Frage, ob der Übertrag auf Ihren Sohn nicht eine sog. Novation, eine steuerschädliche Vertragsänderung darstellt. Desweiteren vermute ich bei einem irischen Produkt aufgrund des wahrscheinlich enthaltenen Aktien/Fondsanteils, dass eine Übertragung auf einen Minderjährigen nicht möglich ist.


    Beste Grüße

    Hallo,


    es ist ein reiner Erfahrungswert, dass die Sockelbeteiligung einen grösseren Betrag ausmacht. Leider kann es in Ihrem Fall auch sein, dass es gar keine Sockelbeteiligung gibt. Dies ist von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich.


    Aber: Sofern vorhanden, muss die Versicherung Ihnen die Sockelbeteiligung nennen und kann diese auch nicht einfach ändern. Fragen Sie also gerne nach.
    Meine Vermutung ist, dass die Sockelbeteiligung in Ihrem Fall leider nur 725,08 Euro beträgt.


    Das Gesetz ist für alle, deren Vertrag am 1.9. endet besonders ärgerlich. Sie sind nicht der erste, der uns deswegen schreibt.


    Beste Grüße

    Hallo Katharina,


    zu Fall 1:
    1) Wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, können Sie die LV rückabwickeln und die Beiträge zzgl. Zinsen zurückverlangen. Prüfen Sie aber den jetzigen Wert der LV, ob sich das rechnet. Potentiell könnte schon eine ordentliche Verzinsung aufgelaufen sein. Die an die Bank gezahlten Zinsen haben nichts mit der LV zu tun und können nicht zurückverlangt werden.
    2) Wenn Sie mit Bearbeitungsgebühr die Abschlusskosten für die LV meinen, die in den ersten Jahren angefallen sind, siehe unter 1) Genau die holt man sich durch die Rückabwicklung wieder.
    3) Bis Jahresende kann nur die Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven durch Kündigung gerettet werden. Besorgen Sie sich mit unserem Fragebogen die notwendigen Daten und geben Sie sie in unseren Excel-Rechner ein.
    http://www.finanztip.de/lebens…erung-bewertungsreserven/


    Fall 2:
    Auch hier ist eine Rückabwicklung grundsätzlich möglich, dürfte aber ungleich schwieriger sein, da der Vertrag ja nicht mehr besteht. Probieren geht über Studieren. Aber: Vorher prüfen, ob sich die Sache überhaupt rechnet!


    Beste Grüße


    Saidi Sulilatu

    Hallo Nils,


    zum 1.8. mussten die Bewertungsreserven noch ausbezahlt werden. Wir haben mehrere Erfahrungsberichte von Lesern, bei denen dies auch noch erfolgt ist.
    Ich vermute folgendes: Viele Versicherer haben bereits im Juli ihre Computersysteme umgestellt, da sie davon ausgegangen waren, dass das Gesetz noch im Juli in Kraft tritt. Auch die VGH hatte schon angekündigt, die Reserven zu streichen. Das Gesetz kam dann aber doch erst am 7.8. Wahrscheinlich haben die Versicherer es nicht geschafft, die Änderung ihrer Systeme wieder rückgängig zu machen.
    Grundsätzlich müsstest Du also eine Nachberechnung von der VGH erhalten.
    Ich würde aber proaktiv werden und die Beteiligung an den Bewertungsreserven mit Hinweis auf das Gesetz schriftlich einfordern.
    Wir freuen uns, wenn Du hier Deine weiteren Erfahrungen für alle schilderst.


    Viele Grüße
    Saidi

    @all: Das Gesetz wurde heute veröffentlicht und ist damit in Kraft. Zum 1.9. werden damit keine freien Bewertungsreserven mehr ausgeschüttet. Falls Ihr Vertrag eine Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven enthält (oft der Fall), so ist diese aber noch bis Ende des Jahres gesichert und kann, falls lohnend, durch Kündigung zum 1.12. abgeholt werden.

    @all: Das Gesetz wurde heute veröffentlicht und ist damit in Kraft. Zum 1.9. werden damit keine freien Bewertungsreserven mehr ausgeschüttet. Falls Ihr Vertrag eine Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven enthält (oft der Fall), so ist diese aber noch bis Ende des Jahres gesichert und kann, falls lohnend, durch Kündigung zum 1.12. abgeholt werden.