Beiträge von Saidi

    @all: Das Gesetz wurde heute veröffentlicht und ist damit in Kraft. Zum 1.9. werden damit keine freien Bewertungsreserven mehr ausgeschüttet. Falls Ihr Vertrag eine Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven enthält (oft der Fall), so ist diese aber noch bis Ende des Jahres gesichert und kann, falls lohnend, durch Kündigung zum 1.12. abgeholt werden.

    Hallo Blacky,
    vielen Dank für den Hinweis! Wenn man keinen Beitrag eingetragen hatte (da ja auch keiner mehr fließt), bekam man ein Ergebnis.
    Aber wir haben den Fehler jetzt korrigiert, neue Version ist online.


    VG

    Sorry für die verspätete Antwort:
    Haben Sie unseren Fragebogen gesehen? Den lassen Sie am besten von der Versicherung selbst ausfüllen, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
    Das Problem ist tatsächlich, dass die Wertmitteilungen der Versicherer nicht ansatzweise einheitlich und oft auch unvollständig oder uneindeutig sind. Unter dem Reiter "Anleitung" im Rechner sind einige Hilfestellungen, welche Werte wo eingetragen werden müssen.


    Können wir noch weiterhelfen? Posten Sie gerne einen Screenshot. Oder schicken Sie eine Email an bewertungsreserven@finanztip.de.


    Viele Grüße

    Hallo,


    kann mich den Empfehlungen von Nordlicht anschließen, vielen Dank dafür. Absolut essentiell für Hausbesitzer ist noch die Wohngebäudeversicherung, aber an die denkt eigentlich jeder Eigentümer. Unfallversicherung würde ich übrigens recht kritisch sehen, die Leistungsstatistik sieht ziemlich schlecht aus. Wirklich etwas für Risikofreudige.


    Zum Thema Berater kucken Sie doch mal hier:
    http://www.finanztip.de/honorarberater-finden/


    VG

    Hierzu noch eine Anmerkung nach längerer Zeit: Bei allen Möglichkeiten der betrieblichen Vorsorge müssen Sie beachten, dass Sie im Alter entsprechend Steuern und Sozialabgaben auf die Auszahlung leisten müssen. Dies kann die vermeintlich tolle Rendite durch die Abgabenfreiheit der Beiträge erheblich mindern.
    Eine Berechnung, ob sich das trotzdem lohnt, ist schwierig und sollte ein kompetenter (Honorar)Berater vornehmen.
    Allgemein gilt folgende Regel: Je höher das jetzige Einkommen und je niedriger das Einkommen im Alter, desto eher lohnt sich eine betriebliche Vorsorge.
    Ausserdem immer wichtig: Kosten beachten und vergleichen!

    Hallo,


    danke für den Hinweis. Finanztip versteht sich als Verbraucherinformation, d.h. wir informieren Verbaucher, wie sie im bestehenden Rechtsrahmen das Beste für sich herausholen. Daher werden wir politische Initiativen nicht aktiv promoten, was nicht heisst, dass wir sie nicht gut finden ;)


    Beste Grüße

    @all: Grundsätzlich finde ich die allgemeine Empörung berechtigt, und zwar aus zwei Gründen: Zum einen muss ein teil der Versicherten für Management- bzw- Vertriebsfehler der Versicherer gerade stehen. Sie hätten in den 90ern einfach nicht so hohe Garantiezinsen ausloben sollen. Zum anderen gibt es ja das Argument, dass eine Lebensversicherung nun mal ein Kollektiv ist, in dem Verträge nicht individuell, sondern gemeinschaftlich betrachtet werden sollten und müssen. Dieses Argument halte ich grundsätzlich auch für richtig. Nur funktioniert der Vertrieb von Lebensversicherungen gewollt ganz anders: Praktisch kein Vermittler klärt den Kunden darüber auf, dass er in ein Kollektiv eintritt, mit allen Vor- und Nachteilen. Sondern es wird grundsätzlich mit individuellen Vorteilen geworben. Das Kollektiv wird als individuelle Geldanlage verkauft. Aber das wird jetzt stillschweigend unter den Tisch gekehrt.


    Piet: Wir sind nicht in der Lage, dies verfassungsrechtlich bzw. auf Ebene der höchsten Rechtssprechung zu beurteilen. Ob jemand gegen das Gesetz klagt und welche Aussichten dies hat, können wir nicht beurteilen. Wenn aber, wird sich dies Jahre hinziehen.
    Ich kann Ihnen aber zustimmen, dass in der Finanzkrise die Banken vom Bund (= Steuerzahler!) gerettet wurden, die Lebensversicherer jetzt von (einem Teil) ihrer Kunden.


    Gast: Rechtens ist dies sicher, da die Vertragsbedingungen diese Kündigungsfristen vorsehen und Sie eben keinen vertraglichen Anspruch auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven haben. Ein vertraglicher Anspruch könnte sicher nicht einfach durch ein Gesetz geändert werden (Thema Bestandsschutz).
    Ob dies aber alles GERECHT ist, ist eine ganz andere Frage.
    Wie man sieht, hat Recht nicht immer mit gerecht zu tun...


    VG

    Hallo,
    in der Tat, der Bundespräsident will das Gesetz eingehend prüfen. Allerdings hat das Präsidialamt auf meine Nachfrage gestern angegeben, dass die in der Presse stehenden 8 Wochen eher als eine Art Maximaldauer angesehen werden müssten und dass es auch erheblich schneller gehen könne. Aber die Chancen, dass der 1.8. noch nicht drunter fällt, sind jetzt recht gut.
    Gleichzeitig liegen uns mittlerweile Anzeichen vor, dass die Allianz, wie viele andere Lebensversicherer auch, die Reserven streichen wird. Umso mehr drücke ich Ihnen die Daumen!
    Wenn Sie möchten, melden Sie sich für die Finanztip-Email an. Wir halten Sie auf dem Laufenden, auch kurzfristig.


    Beste Grüße

    Hallo Calimero,


    Bedingung 1 der Verbraucherzentrale deckt sich ja mit unserem Artikel.
    Bedingung 2 ist leider schlicht falsch. Dies hat sich, wie oben schon mal geschrieben, seit 1.8.2013 geändert. Durch das "Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" besteht die sog. obligatorische Anschlussversicherung. Konsequenz und allgemeiner Grundsatz: Niemand, der in der GKV ist, MUSS diese wieder verlassen.
    Als Beleg siehe auch hier: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=1535
    (das ist eine Seite der Deutschen Rentenversicherung)


    Um es nochmal klarzustellen: Wenn Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, der ein Jahresgehalt unterhalb der Jahresarbeitentgeltgrenze vorsieht, müssen Sie in die GKV zurück - und dürfen auch bleiben, egal wie es danach weitergeht.


    Leider macht die Verbraucherzentrale auch mal einen Fehler - wir sind alle nur Menschen.


    Beste Grüße

    Hallo,


    danke für die Übersendung!


    Ihre Argumentation ist unserer Ansicht nach völlig richtig: Die Sockelbeteiligung wird immer für das laufende Kalenderjahr festgelegt und kann nicht vorher verändert werden.
    Ich zitiere hierzu
    - das Bundesfinanzministerium: "die Unternehmen legen die Sockelbeteiligung im Rahmen ihrer Jahresdeklaration fest. Daran sind die Unternehmen gebunden. Die BaFin kann diese Deklarationen nicht ändern."
    - den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft: "Der Kunde erhält die Sockelbeteiligung bei Ablauf oder Kündigung in diesem Jahr als Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven ausgezahlt – selbst wenn die tatsächlichen Bewertungsreserven zum Stichtag geringer waren."


    Halten Sie diese Zitate gerne der Debeka unter die Nase. Ich hoffe, das hilft.


    Beste Grüße

    Hallo,


    haben Sie es mit beiden Excel-Formaten probiert? Mit Open Office funktioniert der Rechner nicht.


    Bitte senden Sie uns die Jahresmitteilung, auf der die Sockelbeteiligung ausgewiesen ist, an bewertungsreserven@finanztip.de.
    Wenn es eine Sockelbeteiligung gibt, muss diese 2014 noch ausgeschüttet werden. Hat die Debeka Ihnen das Gegenteil schriftlich mitgeteilt?! Mit relativ ahnungslosen Mitarbeitern im Callcenter muss man leider rechnen. Immer alles schriftlich einholen.


    Beste Grüße

    Hallo Michael,


    ein Teil der Bewertungsreserven kann sofort gekürzt werden.
    Ein anderer Teil, die sog. Sockelbeteiligung, kann bis zum 1.1.15 nicht angetastet werden.


    Die Kürzung betrifft den Schlussüberschuss, da in diesem in der Regel die Bewertungsreserven drin stecken.
    Klare Auskunft bzw. Unterscheidung trifft man mit unseren ausgefüllten Fragebogen.


    VG

    Hallo Martin,


    zur Erklärung:
    Beim ersten geht es um die Rückabwicklung des Vertrages von Anfang an. Sie würden Ihre Beiträge PLUS Zinsen zurückbekommen.
    Beim zweiten geht es um die Kündigung zum momentanen Wert, um einen Teil der Bewertungsreserven noch zu retten. Diese spielt bei einem Fondsvertrag aber keine Rolle.


    Zum ersteren:
    Die Formulierung "schriftlich widersprechen" birgt bei einem 2003 abgeschlossenen Vertrag recht gute Chancen auf Rückabwicklung. Wenn der Vertrag sonst keinen Wert für Sie hat (BU, Todesfallleistung), dann sollten Sie es versuchen. Nehmen Sie gerne unser Musterschreiben.
    Machen Sie sich aber darauf gefasst, dass die Skandia nicht klein beigeben wird, und dass Sie ggf. einen Rechtsanwalt, der sich damit auskennt, brauchen werden.


    Wir freuen uns auf einen Erfahrungsbericht!


    Viel Erfolg!

    Hallo,


    leider ist so keine Aussage pauschal möglich, da muss genau gerechnet werden.
    Ich kann nur so viel sagen: die 1546,57€ sind noch bis Jahresende da.


    Bitte besorgen Sie sich zunächst die Daten für unseren Fragebogen. Diese können Sie in unseren Rechner eingeben, oder uns mailen an bewertungsreserven@finanztip.de.


    Überlegen Sie auch grundsätzlich: Rechtfertigt der Hauskauf einen eventuellen Verlust bei den Lebensversicherungen?
    Wenn Sie das gründlich ausrechnen lassen wollen, brauchen Sie wahrscheinlich einen guten Honorarberater. Denn man muss abschätzen, wie sich die Geldanlage "Haus" entwickelt im Vergleich.


    VG

    Hallo,


    Nordlicht: danke, völlig richtig.


    Um es noch deutlich zu sagen: Die Aussage Ihrer Bank ist zu pauschal und in Ihrem Fall schlicht falsch.
    Wenn Sie fünf Jahre Beiträge einbezahlt haben, wäre der Vertrag am 1.12.16 steuerfrei.


    VG

    Hallo,


    die 1247 Euro bekommen Sie dieses Jahr auf alle Fälle noch ausbezahlt. Diese können erst 2015 wegfallen.
    Die Differenz 3457 - 1247 = 2210 Euro kann mit Inkrafttreten des Gesetzes (nächste Woche?!) gekürzt werden - die Wahrscheinlichkeit dafür ist hoch.
    Haben Sie vor der Kündigung geprüft, ob es sich rechnet, auch ohne die 2210 Euro? Haben Sie unseren Rechner benutzt?


    Beste Grüße

    Hallo Michael,


    ja, die Gesetzesänderung kommt am 1.12. sicher zum Tragen.
    Nein, der Versicherer muss dann nicht die kompletten Bewertungsreserven auszahlen, sondern nur mindestens (aber immerhin) die sogenannte Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven.
    Ja, auch eine Rentenversicherung ist betroffen, sofern es sich nicht um eine fondsgebundene Rentenversicherung handelt.


    VG
    Saidi