@jubec
Hallo jubec,
Gibt es Wasseruhren in jeder Wohnung, sind die Wasserkostenverbrauchsabhängig zu ermitteln. Dann bleibt kein Raum für eine Schätzung.
Gibt es keine Wasserzähler in der Wohnung, kann der Vermieter die Kosten entweder nachWohnfläche oder nach Personenzahl umlegen. Es darf hier aber nicht geschätztwerden, sondern die tatsächlich für das ganze Haus nachgewiesenen Kosten müssennach dem Umrechnungsmaßstab verteilt werden.
Eine Schätzung ist nur dann möglich, wenn der Wasserzähler defekt ist. Dasist aus meiner Sicht der einzige Fall.
Der Vermieter muss dann offenlegen, auf welchen Grundlagen erdie Schätzung vorgenommen hat. Fehlt die Angabe, würde ich nochmal nachfragen.
Wie geschätzt werden muss, ist nicht reguliert. Grundlage für die Schätzung kann sein: der Verbrauch von Kaltwasser in vergleichbaren Wohnflächen und Zeiträumen, es kann aber auch der Verbrauch des Vorjahres des Mieter oder Vormieters herangezogen werden. Die Schätzung ist immer schwierig, da gerade der Kaltwasserverbrauch sehr vom Verbrauchsverhalten abhängt. Mittelwert aller Wohnungen dürfte aus meiner Sicht auch ok sein, wenn das offengelegt wird, aber der Mieter kann in so einem Fall meines Erachtens kürzen:
Das LG Hamburg hat 2002 bei der defekten Kaltwasseruhr das15-prozentige Kürzungsrecht aus der Heizkostenverordnung analog angewandt, auch eine Kürzung von 25% wird für zulässig gehalten. Grund: DerWasserverbrauch in Wohnungen, die mit Einzelwasserzählern ausgestattet sind, sinktum durchschnittlich 26 Prozent. Das jeweilige Verbrauchsverhalten wirkt sich unmittelbaraus. Ein pauschaler Abzug von 15 Prozent könne daher im Einzelfall deutlich zuniedrig ausfallen, so die Hamburger Richter (LG Hamburg vom 10.6.02 – 311 S19/01 -; LG Hamburg vom 4.7.02 – 307 S 38/02 -).
Ich hoffe, das hilft ein wenig weiter. 
Beste Grüße
Britta