Beiträge von Britta

    Bitte doch einmal Frau Dr. Schön auf den Punkt aufmerksam machen und prüfen, ob im Ratgeber „Untervermietung“ https://www.finanztip.de/untermiete/ eine Korrektur erforderlich wäre.


    Gruß Pumphut

    Hallo zusammen,

    so lautet der Gesetzestext zur Erlaubnis bei der Untermiete:

    § 553 BGB:
    (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums :!:einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.


    Es geht grundsätzlich immer um einen Teil der Wohnung. Ein Anspruch auf Erlaubnis zur Überlassung der ganzen Wohnung scheidet in der Regel aus.

    Bei nur vorübergehender einmaliger Ortsabwesenheit kommt ausnahmsweise Anspruch auf Erlaubnis für zeitlich begrenzte Überlassung der gesamten Wohnung in Betracht, wenn dem Mieter nicht zugemutet werden kann, die Wohnung zu kündigen.

    Ist der Vermieter einverstanden ist das alles kein Problem, als Mieter hat man aber keinen Anspruch darauf, die Erlaubnis für die Untervermietung der gesamten Wohnung zu bekommen.

    Vielleicht für alle ganz interessant: Das Landgericht Rostock hat sehr klar geurteilt:

    Kein Anspruch auf Stornogebühren nach Reiserücktritt wegen Corona

    "Nach den aus der Tagespresse ersichtlichen Gefahrenmomenten einer Virus-Pandemie sei es keinem Reisenden Ende Januar 2020 mehr zumutbar gewesen, so das Landgericht, eine Kreuzfahrt außerhalb Europas mit ungewisser ärztlicher Versorgung und der Gefahr einer Schiffsquarantäne anzutreten."

    LG Rostock, Urteil vom 21. August 2020, Az. 1 O 211/20

    ALLES WIRD GUT!!!!


    Hallo zusammen,


    seit dem 1. November 2019 gilt der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Damit haben die Bundesländer auch die Rechtsprechung des BVerfG umgesetzt. Es gibt nun eine neue Regelung für die Befreiung von Zweitwohnungen.
    Und das Gute ist: Das gilt auch für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.


    In allen Verfahren, die noch nicht abgeschlossen sind oder noch im Widerspruchsverfahren sind, wird bereits automatisch das neue Recht angewendet. Eine Befreiung sollte jetzt unproblematisch funktionieren. Betroffene müssen sich nicht nochmal an den Beitragsservice wenden.


    Alle, die damals eine Ablehnung bekommen haben, müssten sich nochmal an den Beitragsservice wenden und einen neuen Antrag auf Befreiung stellen. Mehr Infos findet ihr in unserem Ratgeber: https://www.finanztip.de/rundfunkbeitrag/


    Ursprünglich sollten die neuen Regelungen erst zum 1. Juni 2020 in Kraft treten - jetzt ist es viel schneller gegangen. Und das freut mich. Eine gute Entscheidung für die Verbraucher!


    Ich hoffe, dass damit jetzt endlich alles gut wird! :)
    Danke für die vielen tollen Nutzer, die hier wertvolle Tipps und Erfahrungen geteilt haben. :thumbup:


    Beste Grüße,
    Eure Britta

    @HelenLG


    Interessantes Urteil für alle, die Provisionen bekommen und Elterngeld beziehen oder bald beziehen werden - mit überzeugenden Argumenten:


    LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2016, Az. L 11 EG 1557/16:
    "Provisionen, die neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden, sind auch nach der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG (Geburt des Kindes: 10.05.2015) als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen.
    Dem steht die ebenfalls ab 01.01.2015 erfolgte Neufassung von R 39b.2 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien nicht entgegen."


    Viele Grüße,
    Britta

    @HelenLG
    @Miram B.


    Hallo zusammen,


    es gibt ein Urteil des SG München zur Berücksichtigung von Quartalsprämien als Einkommen bei der Bemessung des Anspruchs auf Elterngeld.
    Datum: 10.05.2016
    Aktenzeichen: S 37 EG 90/15
    § 2c Abs. 1 S. 1 BEEG
    § 2c Abs. 2 S. 2 BEEG

    Die haben die Prämien nicht bei der Bemessung des Elterngelds herangezogen, aber nur weil sie quartalsmäßig abgerechnet wurden. Das Gericht sagt aber auch:
    "Dementsprechend sind Prämien als Bemessungseinkommen nur zu berücksichtigen, wenn sie monatlich bzw. zweimonatlich gezahlt werden; werden sie dagegen nur quartalsweise oder halbjährlich (vgl. Lohnsteuer-Richtlinie 2015 R 39b.2 Nr. 10) oder nur jährlich gezahlt, bleiben sie unberücksichtigt."


    Viele Grüße,
    Britta

    @LoeweSL


    Hallo,
    vielen Dank für Deine Schilderung. Das ist sicher für viele Leser interessant.
    Könntest Du uns vielleicht das Gericht und Aktenzeichen nennen?
    Und vor welchem Gericht bist Du jetzt? Hattet Ihr schon eine mündliche Verhandlung?
    Viele Grüße.
    Britta

    @jubec
    Hallo jubec,


    Gibt es Wasseruhren in jeder Wohnung, sind die Wasserkostenverbrauchsabhängig zu ermitteln. Dann bleibt kein Raum für eine Schätzung.


    Gibt es keine Wasserzähler in der Wohnung, kann der Vermieter die Kosten entweder nachWohnfläche oder nach Personenzahl umlegen. Es darf hier aber nicht geschätztwerden, sondern die tatsächlich für das ganze Haus nachgewiesenen Kosten müssennach dem Umrechnungsmaßstab verteilt werden.


    Eine Schätzung ist nur dann möglich, wenn der Wasserzähler defekt ist. Dasist aus meiner Sicht der einzige Fall.


    Der Vermieter muss dann offenlegen, auf welchen Grundlagen erdie Schätzung vorgenommen hat. Fehlt die Angabe, würde ich nochmal nachfragen.


    Wie geschätzt werden muss, ist nicht reguliert. Grundlage für die Schätzung kann sein: der Verbrauch von Kaltwasser in vergleichbaren Wohnflächen und Zeiträumen, es kann aber auch der Verbrauch des Vorjahres des Mieter oder Vormieters herangezogen werden. Die Schätzung ist immer schwierig, da gerade der Kaltwasserverbrauch sehr vom Verbrauchsverhalten abhängt. Mittelwert aller Wohnungen dürfte aus meiner Sicht auch ok sein, wenn das offengelegt wird, aber der Mieter kann in so einem Fall meines Erachtens kürzen:



    Das LG Hamburg hat 2002 bei der defekten Kaltwasseruhr das15-prozentige Kürzungsrecht aus der Heizkostenverordnung analog angewandt, auch eine Kürzung von 25% wird für zulässig gehalten. Grund: DerWasserverbrauch in Wohnungen, die mit Einzelwasserzählern ausgestattet sind, sinktum durchschnittlich 26 Prozent. Das jeweilige Verbrauchsverhalten wirkt sich unmittelbaraus. Ein pauschaler Abzug von 15 Prozent könne daher im Einzelfall deutlich zuniedrig ausfallen, so die Hamburger Richter (LG Hamburg vom 10.6.02 – 311 S19/01 -; LG Hamburg vom 4.7.02 – 307 S 38/02 -).


    Ich hoffe, das hilft ein wenig weiter. :)


    Beste Grüße


    Britta

    Hallo Flura,
    das ist sehr ärgerlich. Zu der Frage gibt es meines Wissens noch keine Rechtsprechung, von einem anhängigen Rechtsstreit ist mir nichts bekannt. Ob das Vorgehen rechtmäßig ist, hängt von den Vertragsbedingungen ab. Entscheidend ist, was genau zur Bonuszahlung geschrieben ist, ob sie an Voraussetzungen geknüpft ist und was für einen Zweck die Bonuszinsen erfüllen sollen. Akzeptieren würde ich so ein Verhalten nicht. Sie haben immer die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann zu wenden.
    Viele Grüße,
    Britta

    @mod


    Hallo,


    lassen Sie sich nicht verunsichern. Das ist keine illoyale Rechtsausübung. Sie haben lediglich Ihre Rechte wahrgenommen. Die Motivation ist für einen Widerruf unwichtig. Das haben viele Gericht so bestätigt.


    Sie sollten sich bei einem Kreditvermittler um eine Anschlussfinanzierung kümmern. Anwaltliche Hilfe ist in den meisten Fällen hilfreich.


    Beste Grüße,
    Britta

    @tatort


    Lieber Leser,


    Sie haben völlig Recht - es besteht eine kleine Diskrepanz.


    Der Unterschied in den Berechnungen im Artikel und der Berechnung Ihrer Krankenkasse beruht auf dem Zuschlag für Kinderlose bei der Pflegeversicherung. Den trägt der Arbeitnehmer allein. Berechnet wird dieser Zuschlag von 0,25% von 80% des letzten Bruttogehalts (§ 57 Abs. 2 SGBXI)

    Wir haben bei unserer Berechnung zur Vereinfachung den Zuschlag ebenfalls vom monatlichen Brutto-Krankengeld berechnet und davon abgezogen. Daher die kleine Diskrepanz von 0,03 €.


    Aber: ich werde Ihren Hinweis zum Anlass nehmen, die Berechnung noch genauer darzustellen.


    Beste Grüße,
    Britta